Aus der Begründung:
Gemäß § 1 Z. 13 EO. sind Exekutionstitel im Sinne der EO. die über direkte Steuern und Gebühren sowie über Landes-, Bezirks- und Gemeindezuschläge ausgefertigten, nach den darüber bestehenden Vorschriften vollstreckbaren Zahlungsaufträge und Rückstandsausweise. Die Ausfertigung der Rückstandsausweise ist wiederum durch die Vorschrift des § 12 AbgabeneinhebungsG. 1951 (Kundmachung vom 18. März 1951, BGBl. Nr. 87) normiert, wonach als Grundlage für die Einbringung über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis auszufertigen ist, der Namen und Anschrift des Abgabenschuldners, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabengattungen und nach Jahren, bei Abgabenstrafen die Höhe der Strafe, die Nebengebühren und den Vermerk zu enthalten hat, daß die Abgabenschuld (Abgabenstrafe) vollstreckbar geworden ist.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 13, EO. sind Exekutionstitel im Sinne der EO. die über direkte Steuern und Gebühren sowie über Landes-, Bezirks- und Gemeindezuschläge ausgefertigten, nach den darüber bestehenden Vorschriften vollstreckbaren Zahlungsaufträge und Rückstandsausweise. Die Ausfertigung der Rückstandsausweise ist wiederum durch die Vorschrift des Paragraph 12, AbgabeneinhebungsG. 1951 (Kundmachung vom 18. März 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 87) normiert, wonach als Grundlage für die Einbringung über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis auszufertigen ist, der Namen und Anschrift des Abgabenschuldners, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabengattungen und nach Jahren, bei Abgabenstrafen die Höhe der Strafe, die Nebengebühren und den Vermerk zu enthalten hat, daß die Abgabenschuld (Abgabenstrafe) vollstreckbar geworden ist.
Der dem Exekutionsbewilligungsantrage zugrunde liegende Rückstandsausweis des Finanzamtes M. vom 12. Oktober 1953 entspricht dieser Gesetzesvorschrift nicht, da er unter "Abgabenart und Zeitabschnitt" nur den Vermerk enthält: "Steuern lt. Saldo v. 12. Oktober 1953". Die vom Gesetze geforderte Zergliederung der Abgabenschuld nach Abgabengattungen und Jahren ist dem vorliegenden Rückstandsausweis nicht zu entnehmen, welchem Umstande in diesem besonderen Falle deshalb entscheidende Bedeutung zukommt, weil der als Abgabenschuldner bezeichnete Verpflichtete schon am 4. September 1951, also bereits mehr als zwei Jahre vor dem Saldodatum (12. Oktober 1953), gestorben war. Die formellen Erfordernisse des Rückstandsausweises als Exekutionstitels nach § 1 Z. 13 EO. hat das Gericht bei der Bewilligung der Exekution zu prüfen. Der bezeichnete Formmangel steht der von der betreibenden Partei beantragten Exekutionsbewilligung entgegen und ist auch im Rechtsmittelverfahren im Rahmen der von der Erbin des Verpflichteten vorgenommenen Anfechtung zu berücksichtigen.Der dem Exekutionsbewilligungsantrage zugrunde liegende Rückstandsausweis des Finanzamtes M. vom 12. Oktober 1953 entspricht dieser Gesetzesvorschrift nicht, da er unter "Abgabenart und Zeitabschnitt" nur den Vermerk enthält: "Steuern lt. Saldo v. 12. Oktober 1953". Die vom Gesetze geforderte Zergliederung der Abgabenschuld nach Abgabengattungen und Jahren ist dem vorliegenden Rückstandsausweis nicht zu entnehmen, welchem Umstande in diesem besonderen Falle deshalb entscheidende Bedeutung zukommt, weil der als Abgabenschuldner bezeichnete Verpflichtete schon am 4. September 1951, also bereits mehr als zwei Jahre vor dem Saldodatum (12. Oktober 1953), gestorben war. Die formellen Erfordernisse des Rückstandsausweises als Exekutionstitels nach Paragraph eins, Ziffer 13, EO. hat das Gericht bei der Bewilligung der Exekution zu prüfen. Der bezeichnete Formmangel steht der von der betreibenden Partei beantragten Exekutionsbewilligung entgegen und ist auch im Rechtsmittelverfahren im Rahmen der von der Erbin des Verpflichteten vorgenommenen Anfechtung zu berücksichtigen.
Bereits aus diesem Gründe war dem Rekurse der Erbin des Verpflichteten Folge zu geben und in Abänderung der untergerichtlichen Beschlüsse der Exekutionsbewilligungsantrag abzuweisen.
Das Erstgericht wird nunmehr die dieser Abweisung entsprechende Löschung der in der Exekutionssache vorgenommenen grundbücherlichen Eintragung zu verfügen haben.