Die Revision der Klägerin ist unzulässig.
1.) Verschuldenshaftung:
Die Revisionswerberin stützt sich hierfür auf § 9 BinnenschifffahrtsG (dRGBl 1898/S 868), § 5 Abs 3 SchifffahrtG (SchFG; BGBl I 1997/62) und § 11.08a WVO; diese Normen seien Schutzgesetze iSd § 1311 ABGB.Die Revisionswerberin stützt sich hierfür auf Paragraph 9, BinnenschifffahrtsG (dRGBl 1898/S 868), Paragraph 5, Absatz 3, SchifffahrtG (SchFG; BGBl I 1997/62) und Paragraph 11 Punkt 08 a, WVO; diese Normen seien Schutzgesetze iSd Paragraph 1311, ABGB.
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts läuft darauf hinaus, dem Drittbeklagten falle weder ein rechtswidriges noch ein schuldhaftes Verhalten zur Last.
Nach von Waldstein/Holland aaO § 92b Rz 4 mwN verbieten sich bei der Frage, ob der Besatzung ein Verschulden zuzumessen ist, „spätere Erwägungen vom sogenannten grünen Tisch aus, bei denen die Anforderungen an die Schiffsbesatzung - von Büromenschen, die nur selten einem vergleichbaren Entscheidungsdruck ausgesetzt sind - lebensfremd überspannt werden“. Nach 2 Ob 63/94 kann einem Kfz-Lenker, der infolge einer plötzlich aufgetretenen Bewusstseinsstörung einen Unfall verursacht, kein Verschulden zur Last gelegt werden; dies gilt auch für einen Schiffsführer. Insbesondere angesichts dessen, dass der Drittbeklagte nicht mit einer Ohnmacht rechnen musste, ist somit die Beurteilung des Berufungsgerichts zum fehlenden Verschulden des Drittbeklagten jedenfalls vertretbar.Nach von Waldstein/Holland aaO Paragraph 92 b, Rz 4 mwN verbieten sich bei der Frage, ob der Besatzung ein Verschulden zuzumessen ist, „spätere Erwägungen vom sogenannten grünen Tisch aus, bei denen die Anforderungen an die Schiffsbesatzung - von Büromenschen, die nur selten einem vergleichbaren Entscheidungsdruck ausgesetzt sind - lebensfremd überspannt werden“. Nach 2 Ob 63/94 kann einem Kfz-Lenker, der infolge einer plötzlich aufgetretenen Bewusstseinsstörung einen Unfall verursacht, kein Verschulden zur Last gelegt werden; dies gilt auch für einen Schiffsführer. Insbesondere angesichts dessen, dass der Drittbeklagte nicht mit einer Ohnmacht rechnen musste, ist somit die Beurteilung des Berufungsgerichts zum fehlenden Verschulden des Drittbeklagten jedenfalls vertretbar.
Die Fragen, ob das Verhalten des Drittbeklagten rechtswidrig war bzw ob er gegen bestimmte Normen verstoßen hat und ob diese Normen Schutzgesetze iSd § 1311 ABGB sind, sind somit nicht mehr entscheidungsrelevant.Die Fragen, ob das Verhalten des Drittbeklagten rechtswidrig war bzw ob er gegen bestimmte Normen verstoßen hat und ob diese Normen Schutzgesetze iSd Paragraph 1311, ABGB sind, sind somit nicht mehr entscheidungsrelevant.
2.) Gefährdungshaftung:
Zur Frage, ob im Binnenschifffahrtsrecht eine Gefährdungshaftung analog zu anderen Rechtsnormen, die eine Gefährdungshaftung vorsehen (zB EKHG, LFG), besteht, konnte sich das Berufungsgericht auf oberstgerichtliche Rechtsprechung, die diese Analogie - im Bewusstsein der im modernen Verkehrsrecht sonst üblichen Halterhaftung - verneint, stützen (SZ 49/89; 8 Ob 16/85; 1 Ob 32/92; vgl RIS-Justiz RS0053036; RS0029938; RS0029214; RS0033348; RS0038230). Das Berufungsgericht ist von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen.Zur Frage, ob im Binnenschifffahrtsrecht eine Gefährdungshaftung analog zu anderen Rechtsnormen, die eine Gefährdungshaftung vorsehen (zB EKHG, LFG), besteht, konnte sich das Berufungsgericht auf oberstgerichtliche Rechtsprechung, die diese Analogie - im Bewusstsein der im modernen Verkehrsrecht sonst üblichen Halterhaftung - verneint, stützen (SZ 49/89; 8 Ob 16/85; 1 Ob 32/92; vergleiche RIS-Justiz RS0053036; RS0029938; RS0029214; RS0033348; RS0038230). Das Berufungsgericht ist von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen.
Für das deutsche Recht wird bei vergleichbarer Rechtslage die Ansicht vertreten, im Bereich der Binnenschifffahrt gebe es de lege lata keine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung (von Waldstein/Holland aaO § 5 Rz 8; § 92a Rz 14 ff; § 92b Rz 4).Für das deutsche Recht wird bei vergleichbarer Rechtslage die Ansicht vertreten, im Bereich der Binnenschifffahrt gebe es de lege lata keine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung (von Waldstein/Holland aaO Paragraph 5, Rz 8; Paragraph 92 a, Rz 14 ff; Paragraph 92 b, Rz 4).
Auch für das österreichische Recht hat etwa Canaris, Die Gefährdungshaftung im Lichte der neueren Rechtsentwicklung, JBl 1995, 2 (11) durchaus Argumente gefunden, die gegen eine Analogie der Gefährdungshaftungsnormen des EKHG und des LFG im Binnenschifffahrtsrecht sprechen: Schwere Bedenken gegen eine Analogie ergäben sich schon daraus, dass diese nicht lediglich zur Ergänzung einer bereits bestehenden Tatbestandsform der Gefährdungshaftung durch die Einbeziehung einer weiteren Sache, also gewissermaßen zu einer nur punktuellen Erweiterung, sondern zu einer strukturellen Veränderung des Systems der Gefährdungshaftung im Grundsätzlichen führen würde; denn während es bisher eine Gefährdungshaftung nur für Land- und Luftfahrzeuge gebe, würde diese durch eine solche Analogie auf Wasserfahrzeuge und damit auf einen anderen Verkehrsraum ausgedehnt. Es bestünden auch erhebliche Unterschiede hinsichtlich der relevanten Gefahren.
Wenngleich die Rechtsprechung in einzelnen Fällen Gefährdungshaftung durch Analogie anerkannt hat, so wurde doch in der Mehrzahl der Fälle eine solche Analogie verneint und wird in der Kommentarliteratur auf die besonderen Schwierigkeiten bei der Frage einer Bejahung von Gefährdungshaftung durch Analogie und auf die damit verbundenen Unsicherheiten allgemein hingewiesen (vgl etwa Koziol, Haftpflichtrecht II2 [1984], 575 bis 582; Schauer in Schwimann3 [2005] § 2 EKHG Rz 16 bis 22; Harrer in Schwimann3 [2006], Vor §§ 1293 ff Rz 14 bis 16; derselbe aaO § 1315 Rz 16 bis 18; Reischauer in Rummel3 [2007] § 1306 Rz 2; Karner in KBB2 [2007] § 1306 Rz 2 jeweils mwN; vgl auch RIS-Justiz RS0072345; RS0029942).Wenngleich die Rechtsprechung in einzelnen Fällen Gefährdungshaftung durch Analogie anerkannt hat, so wurde doch in der Mehrzahl der Fälle eine solche Analogie verneint und wird in der Kommentarliteratur auf die besonderen Schwierigkeiten bei der Frage einer Bejahung von Gefährdungshaftung durch Analogie und auf die damit verbundenen Unsicherheiten allgemein hingewiesen vergleiche etwa Koziol, Haftpflichtrecht II2 [1984], 575 bis 582; Schauer in Schwimann3 [2005] Paragraph 2, EKHG Rz 16 bis 22; Harrer in Schwimann3 [2006], Vor Paragraphen 1293, ff Rz 14 bis 16; derselbe aaO Paragraph 1315, Rz 16 bis 18; Reischauer in Rummel3 [2007] Paragraph 1306, Rz 2; Karner in KBB2 [2007] Paragraph 1306, Rz 2 jeweils mwN; vergleiche auch RIS-Justiz RS0072345; RS0029942).
Die von der Revisionswerberin für eine durch Analogie gewonnene Gefährdungshaftung im Binnenschifffahrtsrecht ins Treffen geführten Argumente sind somit nicht von solchem Gewicht, die bestehende oberstgerichtliche Rechtsprechung (Verneinung einer Gefährdungshaftung im Binnenschifffahrtsrecht) in Frage zu stellen. Vielmehr ist angesichts der expliziten Regelung der §§ 3 f BinnenschifffahrtsG eine Gesetzeslücke zu verneinen. Die generelle Modernisierung des Haftungssystems im Binnenschifffahrtsrecht ist Sache des Gesetzgebers und nicht der Gerichte.Die von der Revisionswerberin für eine durch Analogie gewonnene Gefährdungshaftung im Binnenschifffahrtsrecht ins Treffen geführten Argumente sind somit nicht von solchem Gewicht, die bestehende oberstgerichtliche Rechtsprechung (Verneinung einer Gefährdungshaftung im Binnenschifffahrtsrecht) in Frage zu stellen. Vielmehr ist angesichts der expliziten Regelung der Paragraphen 3, f BinnenschifffahrtsG eine Gesetzeslücke zu verneinen. Die generelle Modernisierung des Haftungssystems im Binnenschifffahrtsrecht ist Sache des Gesetzgebers und nicht der Gerichte.
3.) Verfassungsrechtliche Bedenken:
Die Revisionswerberin meint, die §§ 3 f BinnenschifffahrtsG könnten gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen.Die Revisionswerberin meint, die Paragraphen 3, f BinnenschifffahrtsG könnten gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist dem Gesetzgeber nicht verwehrt, „einfache und leicht handhabbare Regelungen zu treffen“, er darf von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen; Härtefälle machen ein Gesetz nicht eo ipso gleichheitswidrig (Mayer, B-VG4 [2007] Art 2 StGG IV.2. mwN). Der Gleichheitssatz schließt einen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht aus. Unzulässig sind nur exzessive Regelungen (Mayer aaO V.1. mwN). Kann ein „vernünftiger“ Grund (für eine Ungleichbehandlung) bejaht werden, ist eine Norm gleichheitsrechtlich unbedenklich, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (Mayer aaO V.2. mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist dem Gesetzgeber nicht verwehrt, „einfache und leicht handhabbare Regelungen zu treffen“, er darf von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen; Härtefälle machen ein Gesetz nicht eo ipso gleichheitswidrig (Mayer, B-VG4 [2007] Artikel 2, StGG römisch vier.2. mwN). Der Gleichheitssatz schließt einen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht aus. Unzulässig sind nur exzessive Regelungen (Mayer aaO römisch fünf.1. mwN). Kann ein „vernünftiger“ Grund (für eine Ungleichbehandlung) bejaht werden, ist eine Norm gleichheitsrechtlich unbedenklich, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (Mayer aaO römisch fünf.2. mwN).
Angesichts der (zT schon vom Berufungsgericht) erwähnten Argumente, die sich für eine differenzierte Betrachtung der Binnenschifffahrt im Vergleich zum Land- oder Luftverkehr ins Treffen führen lassen, erweist sich die Ansicht des Berufungsgerichts, eine Notwendigkeit, ein Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof einzuleiten, bestehe nicht, als nicht korrekturbedürftig. Wenn der Oberste Gerichtshof die verfassungsrechtlichen Bedenken des Rechtsmittelwerbers nicht teilt, so liegt keine seine Anrufung rechtfertigende Rechtsfrage vor (RIS-Justiz RS0116943).
Da es der Revision somit nicht gelingt, eine Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO darzustellen, war sie zurückzuweisen.Da es der Revision somit nicht gelingt, eine Rechtsfrage gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen, war sie zurückzuweisen.