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Entscheidung 2 Ob 33/21y×

Entscheidung 2 Ob 33/21y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0042981 Rechtssatz 22.11.1977Zivilrecht
Ist das Berufungsgericht in die Prüfung der Frage einer allfälligen im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufenen Nichtigkeit eingegangen und hat eine solche verneint, ist die Wahrnehmung dieser Nichtigkeit im Verfahren dritter Instanz nicht mehr möglich.
RS0074226 Rechtssatz 17.10.1995Zivilrecht
Die materielle Rechtskraft ist auch, soweit sie als Bindungswirkung auftritt, von Amts wegen wahrzunehmen, so dass die durch diesen Nichtigkeitsgrund betroffenen Entscheidungen aufzuheben, die neuerliche Sachentscheidung aber unter Bindung an die rechtskräf …
RS0083555 Rechtssatz 06.03.1969Zivilrecht
Für das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit ist wesentlich, dass es sich um eine, wenn auch nur kurzfristige Arbeit handelt, die hiefür erbrachte Arbeitsleistung dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und von wirtschaftl …
RS0085208 Rechtssatz 14.01.1986Zivilrecht
Entscheidend ist für den Haftungsausschluss nach § 333 ASVG bei Unternehmen nicht das Vorliegen eines Werkvertrages, sondern das Tätigwerden in der Sphäre (im Aufgabenbereich) des Werkunternehmers und nicht in jener des Bestellers. Der (dann) schädigende Be …
RS0085264 Rechtssatz 17.05.1978Zivilrecht
Die Haftungsbegünstigung, bei der es entscheidend auf die Einordnung in den Betrieb ankommt, gilt auch dann, wenn den Unfall nicht ein auf Grund eines Arbeitsverhältnisses, Dienstverhältnisses oder Lehrverhältnisses Beschäftigter, sondern eine Person erlitt …
RS0102102 Rechtssatz 29.02.1996Zivilrecht
Bei der Bindungswirkung handelt es sich nicht um eine neben der Rechtskraft bestehende Urteilswirkung, sondern ebenso wie bei der Einmaligkeitswirkung um einen Aspekt der materiellen Rechtskraft. Eine Heranziehung der Entscheidungsgründe zur Auslegung des S …