Rechtssatz RS0085208
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085208
Entscheidungsdatum
23.10.2025
Rechtssatz
Entscheidend ist für den Haftungsausschluss nach § 333 ASVG bei Unternehmen nicht das Vorliegen eines Werkvertrages, sondern das Tätigwerden in der Sphäre (im Aufgabenbereich) des Werkunternehmers und nicht in jener des Bestellers. Der (dann) schädigende Besteller übernimmt in diesem Umfang die Aufgaben des Werkunternehmers und vertritt diesen insoweit dem (dann) verletzten Versicherten gegenüber. Dies gilt auch für einen von diesem bevollmächtigten Vertreter eingesetzten Aufseher im Betrieb. Dass eine solche Eingliederung nur für kurze Zeit und nur in einem (sehr) beschränkten Umfang erfolgt, ist dabei belanglos. Für die Annahme einer Bevollmächtigung genügt die dem Schädiger vom Arbeitgeber des Versicherten übertragene Weisungsbefugnis gegenüber dem Versicherten.Entscheidend ist für den Haftungsausschluss nach Paragraph 333, ASVG bei Unternehmen nicht das Vorliegen eines Werkvertrages, sondern das Tätigwerden in der Sphäre (im Aufgabenbereich) des Werkunternehmers und nicht in jener des Bestellers. Der (dann) schädigende Besteller übernimmt in diesem Umfang die Aufgaben des Werkunternehmers und vertritt diesen insoweit dem (dann) verletzten Versicherten gegenüber. Dies gilt auch für einen von diesem bevollmächtigten Vertreter eingesetzten Aufseher im Betrieb. Dass eine solche Eingliederung nur für kurze Zeit und nur in einem (sehr) beschränkten Umfang erfolgt, ist dabei belanglos. Für die Annahme einer Bevollmächtigung genügt die dem Schädiger vom Arbeitgeber des Versicherten übertragene Weisungsbefugnis gegenüber dem Versicherten.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 167/85
Entscheidungstext OGH 14.01.1986 4 Ob 167/85
Veröff: RdW 1987,22 = DRdA 1987,337 (Albert)
- 9 ObA 56/07m
Entscheidungstext OGH 05.06.2008 9 ObA 56/07m
nur: Entscheidend für den Haftungsausschluss des § 333 ASVG ist das Tätigwerden in der Sphäre (im Aufgabenbereich) des Unternehmers. (T1)
- 2 Ob 214/11a
Entscheidungstext OGH 25.10.2012 2 Ob 214/11a
nur T1; Beisatz: Das Argument der Umgehung zwingender arbeitsrechtlicher Vorschriften begründet keinen Widerspruch zur Inanspruchnahme des Haftungsprivilegs, setzt dieses doch nicht einmal ein (gültiges) Vertragsverhältnis voraus. (T2); Veröff: SZ 2012/114
- 2 Ob 24/15s
Entscheidungstext OGH 09.04.2015 2 Ob 24/15s
Vgl
- 9 ObA 49/18y
Entscheidungstext OGH 30.08.2018 9 ObA 49/18y
nur T1
- 2 Ob 238/17i
Entscheidungstext OGH 29.01.2019 2 Ob 238/17i
nur T1; Veröff: SZ 2019/8
- 2 Ob 33/21y
Entscheidungstext OGH 24.06.2021 2 Ob 33/21y
Vgl; Beisatz: Hier: Vom Bauherrn beigestellter Helfer. (T3)
- 2 Ob 179/25z
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.10.2025 2 Ob 179/25z
Beisatz: Hier: Eingliederung des verletzten Arbeitnehmers des Werkunternehmers in den Betrieb des Bestellers verneint, weil die Tätigkeit des Verletzten auch bei Befolgung der Sicherheitsanweisungen des Bestellers im Rahmen der ihn treffenden Schutzpflichten noch im Rahmen des Werkvertrags (Wartungsarbeiten) zwischen dem Werkunternehmer und dem Besteller blieb. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0085208
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2026
Dokumentnummer
JJR_19860114_OGH0002_0040OB00167_8500000_003