Die Revision ist berechtigt.
Gemäß dem § 333 Abs.1 ASVG ist der Arbeitgeber dem Versicherten zum Ersatz des Schadens, der diesem durch eine Verletzung am Körper infolge eines Arbeitsunfalls oder durch eine Berufskrankheit entstanden ist, nur verpflichtet, wenn er den Arbeitsunfall (die Berufskrankheit) vorsätzlich verursacht hat. Diese Bestimmung gilt gemäß dem Abs.4 dieser Bestimmung auch für Ersatzansprüche Versicherter und ihrer Hinterbliebenen gegen gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter des Unternehmers und gegen Aufseher im BetriebGemäß dem Paragraph 333, Absatz eins, ASVG ist der Arbeitgeber dem Versicherten zum Ersatz des Schadens, der diesem durch eine Verletzung am Körper infolge eines Arbeitsunfalls oder durch eine Berufskrankheit entstanden ist, nur verpflichtet, wenn er den Arbeitsunfall (die Berufskrankheit) vorsätzlich verursacht hat. Diese Bestimmung gilt gemäß dem Absatz 4, dieser Bestimmung auch für Ersatzansprüche Versicherter und ihrer Hinterbliebenen gegen gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter des Unternehmers und gegen Aufseher im Betrieb
Von diesen Voraussetzungen für einen Haftungsausschluß sind das Vorliegen eines Arbeitsunfalls, der Eintritt einer Verletzung am Körper des Klägers sowie das Fehlen einer vorsätzlichen Verursachung unbestritten. Fraglich ist nur, ob die beklagten Parteien im Verhältnis zum Kläger Arbeitgeber bzw. Aufseher im Betrieb in Sinne des § 333 ASVG waren.Von diesen Voraussetzungen für einen Haftungsausschluß sind das Vorliegen eines Arbeitsunfalls, der Eintritt einer Verletzung am Körper des Klägers sowie das Fehlen einer vorsätzlichen Verursachung unbestritten. Fraglich ist nur, ob die beklagten Parteien im Verhältnis zum Kläger Arbeitgeber bzw. Aufseher im Betrieb in Sinne des Paragraph 333, ASVG waren.
Nach dem § 35 ASVG ist diejenige Person als Arbeitgeber anzusehen, für deren Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Arbeitnehmer (der Versicherte) in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Entscheidend ist die Eingliederung in den Betrieb (Koziol, Haftpflichtrecht 2 II 225). Hiefür ist nicht das Vorliegen eines persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses erforderlich; es genügt die Bereitschaft des Versicherten, sich den Weisungen des Unternehmers (oder des von diesem bestellten Aufsehers) jenes Betriebes zu unterwerfen, in dem er eingegliedert ist (Arb. 9881 mwH). Die Haftungsbefreiung kann auch dann eingreifen, wenn mehrere Unternehmer zur Erzielung eines Arbeitserfolges zusammenwirken und dem schädigenden Unternehmer ein Weisungsrecht zukommt. Die Begünstigung des Schädigers ergibt sich daraus, daß er in derartigen Fällen Bevollmächtigter des anderen Arbeitgebers ist und daher die Haftungsausschlußbestimmung des § 333 Abs.4 ASVG anzuwenden ist (Koziol aa0 226).Nach dem Paragraph 35, ASVG ist diejenige Person als Arbeitgeber anzusehen, für deren Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Arbeitnehmer (der Versicherte) in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Entscheidend ist die Eingliederung in den Betrieb (Koziol, Haftpflichtrecht 2 römisch zwei 225). Hiefür ist nicht das Vorliegen eines persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses erforderlich; es genügt die Bereitschaft des Versicherten, sich den Weisungen des Unternehmers (oder des von diesem bestellten Aufsehers) jenes Betriebes zu unterwerfen, in dem er eingegliedert ist (Arb. 9881 mwH). Die Haftungsbefreiung kann auch dann eingreifen, wenn mehrere Unternehmer zur Erzielung eines Arbeitserfolges zusammenwirken und dem schädigenden Unternehmer ein Weisungsrecht zukommt. Die Begünstigung des Schädigers ergibt sich daraus, daß er in derartigen Fällen Bevollmächtigter des anderen Arbeitgebers ist und daher die Haftungsausschlußbestimmung des Paragraph 333, Absatz 4, ASVG anzuwenden ist (Koziol aa0 226).
Wenn zwei Unternehmer als Vertragskontrahenten - etwa im Rahmen eines Werkvertrages als Besteller und Werkunternehmer - einander gegenüberstehen, wird die Haftung des einen Unternehmers bei Verletzung eines Betriebsangehörigen des anderen Unternehmers oder dieses anderen Unternehmers selbst nicht durch den § 333 ASVG ausgeschlossen, wenn jeder der beiden Unternehmer innerhalb der Sphäre des eigenen Betriebes tätig bleibt und eine Eingliederung der Arbeitnehmer des Werkunternehmers in den Betrieb des Bestellers nicht erfolgt (SZ 52/66; vgl. dazu etwa die auf eine solche Eingliederung abstellenden Entscheidungen EvBl 1963/250, 1964/299, 1964/148 und Arb.9131). Der Haftungsausschluß kann hingegen dann eingreifen, wenn der dann Verletzte die Sphäre seines eigenen Lebensbereichs verläßt und sich dem Aufgabenbereich des anderen Unternehmers, wenn auch nur kurzfristig, einordnet (SZ 52/66 mwH ua). Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor.Wenn zwei Unternehmer als Vertragskontrahenten - etwa im Rahmen eines Werkvertrages als Besteller und Werkunternehmer - einander gegenüberstehen, wird die Haftung des einen Unternehmers bei Verletzung eines Betriebsangehörigen des anderen Unternehmers oder dieses anderen Unternehmers selbst nicht durch den Paragraph 333, ASVG ausgeschlossen, wenn jeder der beiden Unternehmer innerhalb der Sphäre des eigenen Betriebes tätig bleibt und eine Eingliederung der Arbeitnehmer des Werkunternehmers in den Betrieb des Bestellers nicht erfolgt (SZ 52/66; vergleiche dazu etwa die auf eine solche Eingliederung abstellenden Entscheidungen EvBl 1963/250, 1964/299, 1964/148 und Arb.9131). Der Haftungsausschluß kann hingegen dann eingreifen, wenn der dann Verletzte die Sphäre seines eigenen Lebensbereichs verläßt und sich dem Aufgabenbereich des anderen Unternehmers, wenn auch nur kurzfristig, einordnet (SZ 52/66 mwH ua). Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor.
Damit ist für den Kläger aber nichts gewonnen. Der Haftungsausschluß kann nämlich auch dann eingreifen, wenn zwei Unternehmer in der Weise zusammenwirken, daß der eine Unternehmer (der Besteller) als Bevollmächtigter (§ 333 Abs.4 ASVG) des anderen Unternehmers (des Werkunternehmers) in dessen Sphäre tätig wird. Das Vorliegen eines Werkvertrages läßt in einem solchen Fall den Haftungsausschluß des § 333 Abs.4 ASVG bestehen, weil dieses Vertragsverhältnis hinter dem sozialversicherungsrechtlich bedeutsamen Moment der Eingliederung in den Betrieb des Werkunternehmers - hiefür genügt nach den obigen Ausführungen eine Weisungsbefugnis - zurücktritt. Entscheidend ist daher nicht das Vorliegen eines Werkvertrages, sondern das Tätigwerden in der Sphäre (im Aufgabenbereich) des Werkunternehmers und nicht in jener des Bestellers. Der (dann) schädigende Besteller übernimmt in diesem Umfang die Aufgaben des Werkunternehmers und vertritt diesen insoweit dem (dann) verletzten Versicherten gegenüber. Dies gilt auch für einen von diesem bevollmächtigten Vertreter eingesetzten Aufseher im Betrieb. Daß eine solche Eingliederung nur für kurze Zeit und nur in einem (sehr) beschränkten Umfang erfolgt, ist dabei belanglos. Für die Annahme einer Bevollmächtigung genügt die dem Schädiger vom Arbeitgeber des Versicherten übertragene Weisungsbefugnis gegenüber dem Versicherten (Koziol aa0 227). Eine solche Eingliederung liegt im gegenständlichen Fall vor. Die zweitbeklagte Partei hatte sich der Fa. W*** gegenüber verpflichtet, deren Arbeitnehmer für den Fall zur Arbeitsstelle zu transportieren, daß die Schneelage der Fa.W*** einen solchen Transport nicht gestatte. Grundsätzlich fiel daher der Transport der Arbeitnehmer in den Aufgabenbereich der Fa.W***. Nur bei entsprechender Schneelage sollte diese grundsätzlich ihr obliegende Aufgabe von der zweitbeklagten Partei übernommen werden. Diese führte daher den Transport der Arbeitnehmer der Fa. W*** in einem solchen Fall an deren Stelle durch, wobei die für den Transport notwendigen Weisungen, also besonders die Anforderung des Pistengeräts, die Zeiteinteilung und die örtlichen Einweisungen naturgemäß von dieser Firma erteilt werden mußten. Daraus ergibt sich, daß die zweitbeklagte Partei in diesem Umfang und für diesen Bereich in den Betrieb der Fa.W*** eingegliedert und daher deren Bevollmächtigter war. Soweit ihr bzw. dem von ihr bestellten Aufseher im Betrieb (hier dem Erstbeklagten) eine Weisungsbefugnis einem Arbeitnehmer der Fa.W*** gegenüber zustand, konnte grundsätzlich der Haftungsausschluß des § 333 Abs.4 ASVG eingreifen (vgl. dazu auch EvBl 1964/299, ZVR 1965/119 und Arb.9881). Ob dem Erstbeklagten eine solche Aufsehereigenschaft zukam, ist allerdings noch zu prüfen.Damit ist für den Kläger aber nichts gewonnen. Der Haftungsausschluß kann nämlich auch dann eingreifen, wenn zwei Unternehmer in der Weise zusammenwirken, daß der eine Unternehmer (der Besteller) als Bevollmächtigter (Paragraph 333, Absatz 4, ASVG) des anderen Unternehmers (des Werkunternehmers) in dessen Sphäre tätig wird. Das Vorliegen eines Werkvertrages läßt in einem solchen Fall den Haftungsausschluß des Paragraph 333, Absatz 4, ASVG bestehen, weil dieses Vertragsverhältnis hinter dem sozialversicherungsrechtlich bedeutsamen Moment der Eingliederung in den Betrieb des Werkunternehmers - hiefür genügt nach den obigen Ausführungen eine Weisungsbefugnis - zurücktritt. Entscheidend ist daher nicht das Vorliegen eines Werkvertrages, sondern das Tätigwerden in der Sphäre (im Aufgabenbereich) des Werkunternehmers und nicht in jener des Bestellers. Der (dann) schädigende Besteller übernimmt in diesem Umfang die Aufgaben des Werkunternehmers und vertritt diesen insoweit dem (dann) verletzten Versicherten gegenüber. Dies gilt auch für einen von diesem bevollmächtigten Vertreter eingesetzten Aufseher im Betrieb. Daß eine solche Eingliederung nur für kurze Zeit und nur in einem (sehr) beschränkten Umfang erfolgt, ist dabei belanglos. Für die Annahme einer Bevollmächtigung genügt die dem Schädiger vom Arbeitgeber des Versicherten übertragene Weisungsbefugnis gegenüber dem Versicherten (Koziol aa0 227). Eine solche Eingliederung liegt im gegenständlichen Fall vor. Die zweitbeklagte Partei hatte sich der Fa. W*** gegenüber verpflichtet, deren Arbeitnehmer für den Fall zur Arbeitsstelle zu transportieren, daß die Schneelage der Fa.W*** einen solchen Transport nicht gestatte. Grundsätzlich fiel daher der Transport der Arbeitnehmer in den Aufgabenbereich der Fa.W***. Nur bei entsprechender Schneelage sollte diese grundsätzlich ihr obliegende Aufgabe von der zweitbeklagten Partei übernommen werden. Diese führte daher den Transport der Arbeitnehmer der Fa. W*** in einem solchen Fall an deren Stelle durch, wobei die für den Transport notwendigen Weisungen, also besonders die Anforderung des Pistengeräts, die Zeiteinteilung und die örtlichen Einweisungen naturgemäß von dieser Firma erteilt werden mußten. Daraus ergibt sich, daß die zweitbeklagte Partei in diesem Umfang und für diesen Bereich in den Betrieb der Fa.W*** eingegliedert und daher deren Bevollmächtigter war. Soweit ihr bzw. dem von ihr bestellten Aufseher im Betrieb (hier dem Erstbeklagten) eine Weisungsbefugnis einem Arbeitnehmer der Fa.W*** gegenüber zustand, konnte grundsätzlich der Haftungsausschluß des Paragraph 333, Absatz 4, ASVG eingreifen vergleiche dazu auch EvBl 1964/299, ZVR 1965/119 und Arb.9881). Ob dem Erstbeklagten eine solche Aufsehereigenschaft zukam, ist allerdings noch zu prüfen.
Aufseher im Betrieb im Sinne des § 333 Abs.4 ASVG ist, wer für das Zusammenwirken mehrerer Betriebsangehöriger oder von Betriebseinrichtungen zu sorgen hat und für ein derartiges Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte verantwortlich ist; ferner, wer andere Betriebsangehörige oder einen Teil des Betriebes überwacht und den ganzen Arbeitsgang einer Arbeitspartie leitet und damit eine mit einem gewissen Pflichtenkreis und mit Selbständigkeit verbundene Stellung zur Unfallszeit tatsächlich innehat (Arb.9836, 8919 ua). Bei der Beförderung von Personen ist zu unterscheiden, ob der Lenker des Kraftfahrzeuges für die Sicherheit dieser Personen nur nach den Vorschriften über den Straßenverkehr verantwortlich war oder ob er ihnen gegenüber noch darüber hinausreichende Befugnisse und Pflichten hatte. Beruht die Mitnahme von Arbeitskollegen nicht etwa nur auf reiner Gefälligkeit, sondern auf einer Anordnung des Arbeitgebers (oder dessen Vertreters), dann erfolgt sie im Rahmen der betrieblichen Organisation und dient der Erreichung des Betriebszweckes. Der Lenker ist dann ein Glied der betrieblichen Organisation und ist in dieser Eigenschaft im Rahmen eines dienstlichen Auftrages für einen wenn auch geringen organisatorischen Teil des Betriebes verantwortlich. Er hat hiebei nicht nur für die persönliche Sicherheit der Mitfahrer zu sorgen, sondern darüber hinaus deren Transport nach den Interessen des Betriebes sachgemäß durchzuführen und gewissermaßen die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, die im Einzelfall über die Vorschriften betreffend den Straßenverkehr hinausreichen kann, gegenüber seinen Arbeitskollegen zu gewährleisten. Diese erweiterte Verantwortung hat ein entsprechendes, zeitlich und umfanglich naturgemäß sehr eingeschränktes Weisungsrecht des Lenkers während der Fahrt zur Folge (ZVR 1976/28; Arb. 8919, 8943, 9094; 4 Ob 177/82 ua).Aufseher im Betrieb im Sinne des Paragraph 333, Absatz 4, ASVG ist, wer für das Zusammenwirken mehrerer Betriebsangehöriger oder von Betriebseinrichtungen zu sorgen hat und für ein derartiges Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte verantwortlich ist; ferner, wer andere Betriebsangehörige oder einen Teil des Betriebes überwacht und den ganzen Arbeitsgang einer Arbeitspartie leitet und damit eine mit einem gewissen Pflichtenkreis und mit Selbständigkeit verbundene Stellung zur Unfallszeit tatsächlich innehat (Arb.9836, 8919 ua). Bei der Beförderung von Personen ist zu unterscheiden, ob der Lenker des Kraftfahrzeuges für die Sicherheit dieser Personen nur nach den Vorschriften über den Straßenverkehr verantwortlich war oder ob er ihnen gegenüber noch darüber hinausreichende Befugnisse und Pflichten hatte. Beruht die Mitnahme von Arbeitskollegen nicht etwa nur auf reiner Gefälligkeit, sondern auf einer Anordnung des Arbeitgebers (oder dessen Vertreters), dann erfolgt sie im Rahmen der betrieblichen Organisation und dient der Erreichung des Betriebszweckes. Der Lenker ist dann ein Glied der betrieblichen Organisation und ist in dieser Eigenschaft im Rahmen eines dienstlichen Auftrages für einen wenn auch geringen organisatorischen Teil des Betriebes verantwortlich. Er hat hiebei nicht nur für die persönliche Sicherheit der Mitfahrer zu sorgen, sondern darüber hinaus deren Transport nach den Interessen des Betriebes sachgemäß durchzuführen und gewissermaßen die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, die im Einzelfall über die Vorschriften betreffend den Straßenverkehr hinausreichen kann, gegenüber seinen Arbeitskollegen zu gewährleisten. Diese erweiterte Verantwortung hat ein entsprechendes, zeitlich und umfanglich naturgemäß sehr eingeschränktes Weisungsrecht des Lenkers während der Fahrt zur Folge (ZVR 1976/28; Arb. 8919, 8943, 9094; 4 Ob 177/82 ua).
Da der Erstbeklagte mit seinem Pistengerät Arbeitnehmer beförderte, sind diese Grundsätze auch auf ihn anzuwenden. Er hat den Kläger und dessen beide Arbeitskollegen über Anordnung seines Arbeitgebers im Rahmen der betrieblichen Organisation zur Erreichung des Betriebszweckes befördert. Dabei hatte er die vorerwähnte erweiterte Verantwortung zu tragen. Dem Erstbeklagten stand ein Weisungsrecht über die unmittelbare Durchführung des Transportes sowie über die Sitzordnung zu. Er hätte, da das Gerät nur für die Beförderung des Lenkers und einer weiteren Person zugelassen ist, dafür sorgen müssen, daß nur jeweils eine Person mitfährt. Daß er dieses Weisungsrecht tatsächlich nicht ausgeübt hat, ist für das Vorliegen der Aufsehereigenschaft ohne Bedeutung. Entscheidend ist nur, daß ihm ein Weisungsrecht zustand. Er hatte ein solches auch beim Abladen des transportierten Werkzeuges und über das Verhalten der beförderten Personen während der von ihm vorzunehmenden Bedienung des Gerätes. Daß der Zeitpunkt der Fahrt von den Gegebenheiten der Arbeit abhing, ist dabei ohne rechtliche Bedeutung. Daraus folgt, daß der Erstbeklagte Aufseher im Betrieb im Sinne des § 333 Abs.4 ASVG war, so daß unter Bedachtnahme auf die oben angestellten Erwägungen über die Arbeitgebereigenschaft der zweitbeklagten Partei im Sinne des § 333 Abs.1 ASVG seine Haftung nach der erstzitierten Bestimmung ebenfalls ausgeschlossen ist. Damit fehlt aber dem noch aufrechten Klagebegehren die Grundlage. Der Revision war daher Folge zu geben und der abändernde Teil des angefochtenen Urteils im Sinne einer Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils abzuändern.Da der Erstbeklagte mit seinem Pistengerät Arbeitnehmer beförderte, sind diese Grundsätze auch auf ihn anzuwenden. Er hat den Kläger und dessen beide Arbeitskollegen über Anordnung seines Arbeitgebers im Rahmen der betrieblichen Organisation zur Erreichung des Betriebszweckes befördert. Dabei hatte er die vorerwähnte erweiterte Verantwortung zu tragen. Dem Erstbeklagten stand ein Weisungsrecht über die unmittelbare Durchführung des Transportes sowie über die Sitzordnung zu. Er hätte, da das Gerät nur für die Beförderung des Lenkers und einer weiteren Person zugelassen ist, dafür sorgen müssen, daß nur jeweils eine Person mitfährt. Daß er dieses Weisungsrecht tatsächlich nicht ausgeübt hat, ist für das Vorliegen der Aufsehereigenschaft ohne Bedeutung. Entscheidend ist nur, daß ihm ein Weisungsrecht zustand. Er hatte ein solches auch beim Abladen des transportierten Werkzeuges und über das Verhalten der beförderten Personen während der von ihm vorzunehmenden Bedienung des Gerätes. Daß der Zeitpunkt der Fahrt von den Gegebenheiten der Arbeit abhing, ist dabei ohne rechtliche Bedeutung. Daraus folgt, daß der Erstbeklagte Aufseher im Betrieb im Sinne des Paragraph 333, Absatz 4, ASVG war, so daß unter Bedachtnahme auf die oben angestellten Erwägungen über die Arbeitgebereigenschaft der zweitbeklagten Partei im Sinne des Paragraph 333, Absatz eins, ASVG seine Haftung nach der erstzitierten Bestimmung ebenfalls ausgeschlossen ist. Damit fehlt aber dem noch aufrechten Klagebegehren die Grundlage. Der Revision war daher Folge zu geben und der abändernde Teil des angefochtenen Urteils im Sinne einer Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils abzuändern.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet (ON 32 = TP 1a).Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet (ON 32 = TP 1a).