Rechtssatz RS0085199
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085199
Geschäftszahl
8Ob28/73 (8Ob29/73); 8Ob8/76 (8Ob9/76; 8Ob10/76); 4Ob167/85; 2Ob24/15s; 2Ob238/17i; 2Ob153/24z; 2Ob179/25z
Entscheidungsdatum
23.10.2025
Rechtssatz
Die Ausübung eines lediglich aus § 1169 ABGB abgeleiteten Weisungsrechts des Bestellers (bzw dessen Aufsehers im Betrieb) hat eine den Haftungsausschluß nach § 333 ASVG rechtfertigende Eingliederung des Dienstnehmers des Unternehmers in den Betrieb des Bestellers nicht zur Folge.Die Ausübung eines lediglich aus Paragraph 1169, ABGB abgeleiteten Weisungsrechts des Bestellers (bzw dessen Aufsehers im Betrieb) hat eine den Haftungsausschluß nach Paragraph 333, ASVG rechtfertigende Eingliederung des Dienstnehmers des Unternehmers in den Betrieb des Bestellers nicht zur Folge.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 28/73
Entscheidungstext OGH 27.02.1973 8 Ob 28/73
Veröff: SZ 46/26 = Arb 9131
- 8 Ob 8/76
Entscheidungstext OGH 18.02.1976 8 Ob 8/76
- 4 Ob 167/85
Entscheidungstext OGH 14.01.1986 4 Ob 167/85
Vgl; Veröff: RdW 1987,22 = DRdA 1987,447 (Albert)
- 2 Ob 24/15s
Entscheidungstext OGH 09.04.2015 2 Ob 24/15s
- 2 Ob 238/17i
Entscheidungstext OGH 29.01.2019 2 Ob 238/17i
Ähnlich; Beisatz: Keine Eingliederung in den Betrieb bei Weisungsbefugnis bloß in Bezug auf Sicherheitsfragen oder den ungestörten Betriebsablauf. (T1); Veröff: SZ 2019/8
- 2 Ob 153/24z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.04.2025 2 Ob 153/24z
nur T1: Hier: Dass die Berechtigung des Viertbeklagten, den auf der Baustelle tätigen Arbeitern im Zusammenhang mit den Sicherheitsbestimmungen der Betonpumpe Anweisungen zu geben, noch keine Eingliederung in den Betrieb begründet, stellt keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung dar. (T2)
- 2 Ob 179/25z
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.10.2025 2 Ob 179/25z
Beisatz: Hier: Eingliederung des verletzten Arbeitnehmers des Werkunternehmers in den Betrieb des Bestellers verneint, weil die Tätigkeit des Verletzten auch bei Befolgung der Sicherheitsanweisungen des Bestellers im Rahmen der ihn treffenden Schutzpflichten noch im Rahmen des Werkvertrags (Wartungsarbeiten) zwischen dem Werkunternehmer und dem Besteller blieb. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0085199
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2026
Dokumentnummer
JJR_19730227_OGH0002_0080OB00028_7300000_001