Der Ehegatte der Erstklägerin und Vater der Zweit- und Drittkläger Engelbert M war am 9. Oktober 1969 mit einem LKW seines Dienstgebers des Transportunternehmers S, in die Schottergrube des Vaters des Beklagten, Albin Sch. sen., gefahren, um dort Schotter zu laden. Während des Aufladens brach eine Wand der Schottergrube ein. Die herabstürzenden Schottermassen begruben M unter sich. Er wurde dabei getötet. Der Beklagte als verantwortlicher Betriebsleiter der Schottergrube wurde wegen dieses Unfalles mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 4. Mai 1970, 17 Hv 82/70, rechtskräftig des Vergehens nach § 335 StG schuldig erkannt. Das Strafgericht legte ihm zur Last, daß er den Schotterabbau entgegen den Auflagen des Genehmigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel und den Vorschriften des § 8 Abs. 1 der VO zum Schutze der Dienstnehmer beim Betrieb von Steinbrüchen vornehmen ließ.Der Ehegatte der Erstklägerin und Vater der Zweit- und Drittkläger Engelbert M war am 9. Oktober 1969 mit einem LKW seines Dienstgebers des Transportunternehmers S, in die Schottergrube des Vaters des Beklagten, Albin Sch. sen., gefahren, um dort Schotter zu laden. Während des Aufladens brach eine Wand der Schottergrube ein. Die herabstürzenden Schottermassen begruben M unter sich. Er wurde dabei getötet. Der Beklagte als verantwortlicher Betriebsleiter der Schottergrube wurde wegen dieses Unfalles mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 4. Mai 1970, 17 Hv 82/70, rechtskräftig des Vergehens nach Paragraph 335, StG schuldig erkannt. Das Strafgericht legte ihm zur Last, daß er den Schotterabbau entgegen den Auflagen des Genehmigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel und den Vorschriften des Paragraph 8, Absatz eins, der VO zum Schutze der Dienstnehmer beim Betrieb von Steinbrüchen vornehmen ließ.
Die Erstklägerin begehrte vom Beklagten den Ersatz ihrer mit dem Tode ihres Mannes verbundenen auslagen von insgesamt 33.938.90 S. Darüber hinaus verlangten die Erstklägerin und die Zweit- und Drittkläger den Ersatz des Unterhaltes, der ihnen durch den Tod ihres Mannes bzw. Vaters entgangen sei unter Bedachtnahme auf die Sozialversicherungsrenten beantragten die Kläger, den Beklagten schuldig zu erkennen, der Erstklägerin eine monatliche Rente von 1441.80 S, den Zweit- und Drittklägern eine solche von je 125.20 S ab November 1969 zu bezahlen.
Der Beklagte bestritt und beantragte Klagsabweisung. Er wendete insbesondere ein, daß ihm als Aufseher im Betrieb seines Vaters der Haftungsausschluß des § 333 ASVG zugute komme. Nach der Art der Tätigkeit des Verunglückten sei dieser in den Schotterwerksbetrieb Sch. sen. eingegliedert gewesen. Selbst soweit die ursprüngliche Einstellung des Verunglückten für den Betrieb S zu berücksichtigen sei, müsse zumindest ein organisiertes Ineinandergreifen bei der Zusammenarbeit zweier Unternehmungen zu einem gemeinsamen Arbeitserfolg anerkannt werden. Das Erstgericht sprach der Erstklägerin den Betrag von 33.851.90 S sowie eine monatliche Rente von 441.80 S zu und wies das darüber hinausgehende Begehren von 87 S sowie ihr weiteres Rentenbegehren von 1000 S und die Rentenbegehren der Zweit- und Drittkläger ab. Es traf, soweit dies für das vorliegende Rechtsmittelverfahren von Bedeutung ist, folgende Feststellungen: Engelbert M war im Zeitpunkte des Unfalles als Kraftfahrer bei der Firma S, einem Transportunternehmen in W, beschäftigt und meistens als Omnibuslenker eingesetzt. Diese Firma führte damals im Auftrag des Albin Sch. sen., des Alleininhabers des Schotterwerkbetriebes, Schottertransporte zur Aufschüttung eines Fischteiches der Firma D durch, welche diese Arbeiten an die Firma Albin Sch. vergeben hatte. Es bestand demnach ein Vertragsverhältnis zwischen der Firma D und der Firma Albin Sch., zu dessen Ausführung Albin Sch. sich der Firma S als Subunternehmer bediente und mit dieser auch die Transportleistungen verrechnete. Zwischen der Firma D und der Firma S bestand kein Vertragsverhältnis. Engelbert M fuhr am 9 Oktober 1969 mit dem LKW im Rückwärtsgang zur Schotterwand und stellte diesen in einer Entfernung von etwa 4 m davon, wie üblich, ab. Da er noch die rückwärtige Bordwand schließen mußte, stieg er aus, begab sich zum Heck und blieb dann daneben stehen. Als der Schotterwerksarbeiter K mit dem Hublader bereits mit dem Schotteraufladen begonnen hatte, bemerkte dieser, wie es aus der Schotterwand rieselte und schrie deshalb M zu, er solle weggehen. M hörte wohl, daß ihm etwas zugeschrien wurde, konnte aber wegen des lauten Motorenlärms nichts verstehen. Erst als K auf die Schotterwand deutete, drehte sich M dieser zu und wollte sofort davonlaufen. Es war dazu jedoch bereits zu spät. Er wurde von den Schottermassen erfaßt und begraben. M hatte sich insgesamt etwa drei Minuten beim Heck des LKWS aufgehalten.Der Beklagte bestritt und beantragte Klagsabweisung. Er wendete insbesondere ein, daß ihm als Aufseher im Betrieb seines Vaters der Haftungsausschluß des Paragraph 333, ASVG zugute komme. Nach der Art der Tätigkeit des Verunglückten sei dieser in den Schotterwerksbetrieb Sch. sen. eingegliedert gewesen. Selbst soweit die ursprüngliche Einstellung des Verunglückten für den Betrieb S zu berücksichtigen sei, müsse zumindest ein organisiertes Ineinandergreifen bei der Zusammenarbeit zweier Unternehmungen zu einem gemeinsamen Arbeitserfolg anerkannt werden. Das Erstgericht sprach der Erstklägerin den Betrag von 33.851.90 S sowie eine monatliche Rente von 441.80 S zu und wies das darüber hinausgehende Begehren von 87 S sowie ihr weiteres Rentenbegehren von 1000 S und die Rentenbegehren der Zweit- und Drittkläger ab. Es traf, soweit dies für das vorliegende Rechtsmittelverfahren von Bedeutung ist, folgende Feststellungen: Engelbert M war im Zeitpunkte des Unfalles als Kraftfahrer bei der Firma S, einem Transportunternehmen in W, beschäftigt und meistens als Omnibuslenker eingesetzt. Diese Firma führte damals im Auftrag des Albin Sch. sen., des Alleininhabers des Schotterwerkbetriebes, Schottertransporte zur Aufschüttung eines Fischteiches der Firma D durch, welche diese Arbeiten an die Firma Albin Sch. vergeben hatte. Es bestand demnach ein Vertragsverhältnis zwischen der Firma D und der Firma Albin Sch., zu dessen Ausführung Albin Sch. sich der Firma S als Subunternehmer bediente und mit dieser auch die Transportleistungen verrechnete. Zwischen der Firma D und der Firma S bestand kein Vertragsverhältnis. Engelbert M fuhr am 9 Oktober 1969 mit dem LKW im Rückwärtsgang zur Schotterwand und stellte diesen in einer Entfernung von etwa 4 m davon, wie üblich, ab. Da er noch die rückwärtige Bordwand schließen mußte, stieg er aus, begab sich zum Heck und blieb dann daneben stehen. Als der Schotterwerksarbeiter K mit dem Hublader bereits mit dem Schotteraufladen begonnen hatte, bemerkte dieser, wie es aus der Schotterwand rieselte und schrie deshalb M zu, er solle weggehen. M hörte wohl, daß ihm etwas zugeschrien wurde, konnte aber wegen des lauten Motorenlärms nichts verstehen. Erst als K auf die Schotterwand deutete, drehte sich M dieser zu und wollte sofort davonlaufen. Es war dazu jedoch bereits zu spät. Er wurde von den Schottermassen erfaßt und begraben. M hatte sich insgesamt etwa drei Minuten beim Heck des LKWS aufgehalten.
Rechtlich verneinte das Erstgericht eine Haftungsbefreiung des Beklagten nach § 333 ASVG; es liege weder ein organisiertes Ineinandergreifen bei einer Zusammenarbeit zweier Unternehmungen zu einem gemeinsamen Arbeitserfolg, noch ein Arbeiterleihverhältnis vor.Rechtlich verneinte das Erstgericht eine Haftungsbefreiung des Beklagten nach Paragraph 333, ASVG; es liege weder ein organisiertes Ineinandergreifen bei einer Zusammenarbeit zweier Unternehmungen zu einem gemeinsamen Arbeitserfolg, noch ein Arbeiterleihverhältnis vor.
Das Erstgericht bejahte somit die Haftung des Beklagten für die gesamten Schäden der Kläger.
Es ermittelte den Entgang der Witwe mit monatlich 441.80 S, verneinte jedoch einen solchen der Kinder wegen deren Waisenrenten.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil in seinem Ausspruch über die Todfallskosten der Kläger mit Teilurteil. Im übrigen hob es das Ersturteil unter Beisetzung eines Rechtskraftvorbehaltes zur Verfahrensergänzung auf.
Das Berufungsgericht übernahm die erstrichterlichen Feststellungen im oben angeführten Umfang. Es billigte die Verneinung eines Haftungsausschlusses nach § 333 ASVG durch das Erstgericht und führte ergänzend aus, daß ein solcher bei Gegenübertreten zweier Unternehmungen als Vertragskontrahenten mangels Eingliederung des Dienstnehmers des einen in den Betrieb des anderen Unternehmens nicht Platz zu greifen habe.Das Berufungsgericht übernahm die erstrichterlichen Feststellungen im oben angeführten Umfang. Es billigte die Verneinung eines Haftungsausschlusses nach Paragraph 333, ASVG durch das Erstgericht und führte ergänzend aus, daß ein solcher bei Gegenübertreten zweier Unternehmungen als Vertragskontrahenten mangels Eingliederung des Dienstnehmers des einen in den Betrieb des anderen Unternehmens nicht Platz zu greifen habe.
Auch das Berufungsgericht ging somit davon aus, daß der Beklagte für die Unfallsschäden der Kläger zur Gänze zu haften habe. Er erachtete jedoch zur Beurteilung des Entganges der Hinterbliebenen nach § 1327 ABGB eine nähere Prüfung der Lebensführung der Ehegatten und deren Kinder, ihrer Bedürfnisse und der Art ihrer Deckung für erforderlich.Auch das Berufungsgericht ging somit davon aus, daß der Beklagte für die Unfallsschäden der Kläger zur Gänze zu haften habe. Er erachtete jedoch zur Beurteilung des Entganges der Hinterbliebenen nach Paragraph 1327, ABGB eine nähere Prüfung der Lebensführung der Ehegatten und deren Kinder, ihrer Bedürfnisse und der Art ihrer Deckung für erforderlich.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision und dem Rekurs des Beklagten nicht Folge.