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Entscheidung 2 Ob 24/15s×

Entscheidung 2 Ob 24/15s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0021534 Rechtssatz 24.04.1979Zivilrecht
Wenn einander zwei Betriebsunternehmer als Vertragskontrahenten gegenüberstehen, ist die Haftung des einen Unternehmers bei Verletzung eines Betriebsangehörigen des anderen Unternehmers nicht durch § 333 ASVG ausgeschlossen, so lange jeder Unternehmer inner …
RS0021827 Rechtssatz 28.02.1963Zivilrecht
Bei Werkverträgen ist im Verhältnis zwischen dem Besteller und den Arbeitern des Unternehmers eine Eingliederung dieser Arbeiter in den Betrieb des Bestellers nach Art eines Leiharbeitsverhältnisses grundsätzlich nicht anzunehmen; die Fürsorgepflicht des Be …
RS0085043 Rechtssatz 28.02.1978Zivilrecht
Entscheidend ist, ob dem fremden Unternehmer bei der Ausführung der Gemeinschaftsarbeit eine Weisungsbefugnis gegenüber den Bediensteten des anderen Unternehmens wie zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusteht oder ob der Arbeitnehmer des anderen Betriebe …
RS0085199 Rechtssatz 27.02.1973Zivilrecht
Die Ausübung eines lediglich aus § 1169 ABGB abgeleiteten Weisungsrechts des Bestellers (bzw dessen Aufsehers im Betrieb) hat eine den Haftungsausschluß nach § 333 ASVG rechtfertigende Eingliederung des Dienstnehmers des Unternehmers in den Betrieb des Best …
RS0085208 Rechtssatz 14.01.1986Zivilrecht
Entscheidend ist für den Haftungsausschluss nach § 333 ASVG bei Unternehmen nicht das Vorliegen eines Werkvertrages, sondern das Tätigwerden in der Sphäre (im Aufgabenbereich) des Werkunternehmers und nicht in jener des Bestellers. Der (dann) schädigende Be …
RS0085266 Rechtssatz 01.07.1959Zivilrecht
Stehen zwei Betriebsunternehmer als Käufer und Verkäufer, als Besteller und Unternehmer oder sonst als Vertragskontrahenten einander gegenüber, so ist die Haftung des einen Unternehmers bei Verletzung eines Betriebsangehörigen des anderen Unternehmers nicht …
RS0128707 Rechtssatz 24.01.2013Zivilrecht
Wesentlich für die Haftungsbefreiung sowohl von Haupt‑ als auch Nebenunternehmer gegenüber einem Dienstnehmer eines der beteiligten Unternehmen ist nicht nur eine organisatorisch koordinierte Zusammenarbeit zur Erzielung eines gemeinsamen Erfolgs, sondern i …