Rechtssatz RS0128707
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128707
Entscheidungsdatum
29.04.2025
Rechtssatz
Wesentlich für die Haftungsbefreiung sowohl von Haupt‑ als auch Nebenunternehmer gegenüber einem Dienstnehmer eines der beteiligten Unternehmen ist nicht nur eine organisatorisch koordinierte Zusammenarbeit zur Erzielung eines gemeinsamen Erfolgs, sondern immer auch die Eingliederung des (fremden Weisungen unterliegenden) Dienstnehmers in den fremden Betrieb.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 26/12f
Entscheidungstext OGH 24.01.2013 2 Ob 26/12f
Beisatz: Keinesfalls kann gesagt werden, dass bei Ausführung eines gemeinsamen Arbeitsziels durch mehrere unabhängige Unternehmen und deren Arbeiter grundsätzlich sämtliche Arbeitnehmer bei sämtlichen Unternehmen „eingegliedert“ wären. (T1)
- 2 Ob 36/14d
Entscheidungstext OGH 27.08.2014 2 Ob 36/14d
Vgl; Beisatz: Hier wurde der eigene vertragliche Aufgabenbereich nicht verlassen. Auf die Formulierung „assistieren“ kommt es nicht an. (T2)
- 2 Ob 24/15s
Entscheidungstext OGH 09.04.2015 2 Ob 24/15s
Vgl; Beisatz: Hier: Allfällige koordinierende Weisungen dienten nur dazu, durch die beauftragten Reinigungsarbeiten nicht den Betriebsablauf der beklagten Partei zu stören. (T3)
- 2 Ob 209/17z
Entscheidungstext OGH 29.11.2018 2 Ob 209/17z
Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2018/102
- 9 ObA 39/19d
Entscheidungstext OGH 23.07.2019 9 ObA 39/19d
Beisatz: Hier: Shop-in-Shop-System. (T4)
- 2 Ob 153/24z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.04.2025 2 Ob 153/24z
Beisatz: Hier: Dass die Berechtigung des Viertbeklagten, den auf der Baustelle tätigen Arbeitern im Zusammenhang mit den Sicherheitsbestimmungen der Betonpumpe Anweisungen zu geben, noch keine Eingliederung in den Betrieb begründet, stellt keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung dar. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128707
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2025
Dokumentnummer
JJR_20130124_OGH0002_0020OB00026_12F0000_001