Entscheidungsgründe:
Am 29.9.1992 ereignete sich auf der (T-förmigen) Kreuzung Mariahilferstraße/Turnergasse ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger mit seinem Pkw Audi 100 und die Erstbeklagte mit ihrem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Pkw Mercedes 250 beteiligt waren. Der Kläger beabsichtigte, aus der Turnergasse nach links in die Mariahilferstraße Richtung stadtauswärts einzubiegen. Er hielt sein Fahrzeug vor dem Einfahren in die Mariahilferstraße zunächst so an, daß der auf der Mariahilferstraße Richtung stadteinwärts fahrende Kolonnenverkehr passieren konnte. In der Folge bildete sich auf der Mariahilferstraße Richtung stadteinwärts ein Rückstau. Der auf der Mariahilferstraße fahrende Franz M***** hielt sein Fahrzeug vor der Kreuzung mit der Turnergasse so an, daß dem Querverkehr ein Passieren möglich war. Er deutete dem Kläger an, daß er losfahren könne. Nachdem sich der Kläger auch selbst vergewissert hatte, daß keine Fahrzeuge kommen, fuhr er langsam nach vor in Richtung Kreuzungsmitte, wobei er sein Fahrzeug ca. alle halben Meter kurz anhielt und letztlich zunächst so zum Stillstand brachte, daß sich die Front seines Fahrzeuges etwa auf Höhe der verlängerten linken Seite des Fahrzeuges des Franz M***** befand. Aus dieser Position fuhr er neuerlich um mindestens einen halben Meter vor, um sein Fahrzeug bei den stadteinwärts führenden Schienen anzuhalten. Die Erstbeklagte, die sich zunächst in der vor der Kreuzung mit der Turnergasse aufgestauten Kolonne befand, fuhr etwa auf Höhe der Sperrgasse aus dieser Kolonne heraus. Mit einer Geschwindigkeit von ca. 40 km/h fuhr sie sodann über die stadteinwärts führenden Schienen und über die dort befindliche Sperrfläche an den in der Kolonne aufgestauten Fahrzeugen vorbei. Ca. 16 m bzw 1,6 sec vor der Kollison nahm sie das Fahrzeug des Klägers als Gefahr wahr. Dies war für beide Fahrzeuglenker der Zeitpunkt der ersten Sichtmöglichkeit aufeinander. Die Erstbeklagte reagierte mit einer Vollbremsung, konnte die Kollision jedoch nicht mehr vermeiden. Der Kläger, der das Fahrzeug der Erstbeklagten vor der Kollision nicht bewußt wahrgenommen hatte, da er ohnedies bei den Schienen anzuhalten beabsichtigte, kam etwa im Kollisionszeitpunkt zum Stillstand.
Der Widerbeschaffungswert des Fahrzeuges des Klägers betrug S 71.000,-; es trat wirtschaftlicher Totalschaden ein. Für die Einholung eines Kostenvoranschlages hatte der Kläger S 2.436,- zu bezahlen.
Der Kläger begehrt den Zuspruch eines Betrages von S 73.436,- samt Anhang. Das Alleinverschulden treffe die Erstbeklagte, die in unzulässiger Weise die gesamte Fahrzeugkolonne "überholt", die Sperrflächen überfahren und eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten habe.
Die beklagten Parteien beantragten die Abweisung des Klagebegehrens, weil der Kläger den Vorrang der Erstbeklagten mißachtet habe.
Das Erstgericht gab der Klage mit einem Betrag von S 35.000,- samt 4 % Zinsen statt und wies das darüberhinausgehende Mehrbegehren von S 37.936,- sowie das weitergehende Zinsenbegehren ab.
Rechtlich erörterte das Erstgericht, daß der Kläger den Vorrang der Erstbeklagten verletzt habe. Dieser beziehe sich auf die gesamte Fahrbahn, zu der auch der Schienenbereich und die darauf befindlichen Sperrflächen gehörten. Die Fahrweise des Klägers, der um rund einen halben Meter vorgefahren sei, sei nicht mehr als Vortasten anzusehen. Die Erstbeklagte treffe ein gleich zu gewichtendes Mitverschulden, da sie die stehende Kolonne im Hinblick auf die vorhandenen Bodenmarkierungen (Sperrlinie und Sperrflächen) nicht überholen hätte dürfen. Die Kosten des Kostenvoranschlages seien nicht zuzusprechen, weil sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig gewesen seien.
Das Berfungsgericht gab der erkennbar gegen den klagestattgebenden Teil des Urteils gerichteten Berufung der beklagten Parteien nicht Folge, wohl aber jener des Klägers in der Hauptsache und verpflichtete die beklagten Parteien zur Bezahlung eines Betrages von S 73.436 samt 4 % Zinsen.
Es führte, soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung, aus:
Der Vorrang beziehe sich nur auf jenen Teil der Straße, der zum Befahren von Fahrzeugen bestimmt sei. Sperrflächen dürften gem § 9 Abs 1 StVO nicht befahren werden. Gerate ein Verkehrsteilnehmer vorsätzlich oder durch Versehen auf eine Sperrfläche, sei er verpflichtet, sich unter besonderer Vorsicht und Rücksichtnahme auf jenen Teil der Fahrbahn einzuordnen, der den Bestimmungen der StVO gemäß befahren werden dürfe. Wer aber unter besonderer Vorsicht und Rücksichtnahme auf andere Verkehrsteilnehmer sein Fahrmanöver durchzuführen habe, könne den Vorrang nicht für sich in Anspruch nehmen (ZVR 1977/282). Die Erstbeklagte könne sich auch nicht darauf berufen, am Vorrangverkehr in seiner tatsächlichen Beschaffenheit teilgenommen zu haben, weil nur sie allein die Sperrfläche befahren habe. Der Kläger habe nicht mit dem in mehrfacher Hinsicht rechtswidrigen Verhalten eines ausschließlich die Sperrfläche benützenden Fahrzeuglenkers rechnen müssen, insbesondere nicht, daß aus einem Teil der Straße, der gar nicht befahren werden dürfe, ein Fahrzeug ohne Rücksicht auf sein Einbiegemanöver einfährt. Die vom Erstgericht hervorgehobene Möglichkeit des Herannahens einer Straßenbahn oder eines Einsatzfahrzeuges ändere an diesem Ergebnis nichts, weil es bei der Beurteilung einer Vorrangsituation auf die konkret am Geschehen beteiligten Verkehrsteilnehmer ankomme. Da sich die Erstbeklagte nicht auf den Vorrang berufen könne, fehle es für ein Mitverschulden des Klägers am Unfall an jeglicher Grundlage.Der Vorrang beziehe sich nur auf jenen Teil der Straße, der zum Befahren von Fahrzeugen bestimmt sei. Sperrflächen dürften gem Paragraph 9, Absatz eins, StVO nicht befahren werden. Gerate ein Verkehrsteilnehmer vorsätzlich oder durch Versehen auf eine Sperrfläche, sei er verpflichtet, sich unter besonderer Vorsicht und Rücksichtnahme auf jenen Teil der Fahrbahn einzuordnen, der den Bestimmungen der StVO gemäß befahren werden dürfe. Wer aber unter besonderer Vorsicht und Rücksichtnahme auf andere Verkehrsteilnehmer sein Fahrmanöver durchzuführen habe, könne den Vorrang nicht für sich in Anspruch nehmen (ZVR 1977/282). Die Erstbeklagte könne sich auch nicht darauf berufen, am Vorrangverkehr in seiner tatsächlichen Beschaffenheit teilgenommen zu haben, weil nur sie allein die Sperrfläche befahren habe. Der Kläger habe nicht mit dem in mehrfacher Hinsicht rechtswidrigen Verhalten eines ausschließlich die Sperrfläche benützenden Fahrzeuglenkers rechnen müssen, insbesondere nicht, daß aus einem Teil der Straße, der gar nicht befahren werden dürfe, ein Fahrzeug ohne Rücksicht auf sein Einbiegemanöver einfährt. Die vom Erstgericht hervorgehobene Möglichkeit des Herannahens einer Straßenbahn oder eines Einsatzfahrzeuges ändere an diesem Ergebnis nichts, weil es bei der Beurteilung einer Vorrangsituation auf die konkret am Geschehen beteiligten Verkehrsteilnehmer ankomme. Da sich die Erstbeklagte nicht auf den Vorrang berufen könne, fehle es für ein Mitverschulden des Klägers am Unfall an jeglicher Grundlage.
Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil die Frage, ob dem eine Sperrfläche Befahrenden der Vorrang zukommen könne, abgesehen von der nicht näher begründeten Entscheidung ZVR 1983/209 vom Obersten Gerichtshof nicht beantwortet worden sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der beklagten Parteien. Sie bekämpfen das Urteil zur Gänze und stellen den Antrag, es dahingehend abzuändern, daß das Verschulden der beklagten Parteien maximal mit einem Viertel bewertet werde.
Die Klägerin beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, bzw ihr nicht Folge zu geben.