Rechtssatz RS0073418
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073418
Geschäftszahl
8Ob231/75; 2Ob100/82; 2Ob33/94; 2Ob197/13d
Entscheidungsdatum
19.12.2013
Rechtssatz
Der allgemeine Rechtssatz, dass eine Verwirkung des Vorrangs durch ein verkehrswidriges Verhalten des Vorrangberechtigten nicht eintritt, gilt auch für den Fall, als der bevorrangte Verkehrsteilnehmer im Zuge seines Überholmanövers vor dem Zusammenstoß über eine Sperrfläche fährt.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 231/75
Entscheidungstext OGH 19.11.1975 8 Ob 231/75
- 2 Ob 100/82
Entscheidungstext OGH 13.07.1982 2 Ob 100/82
Vgl; Beisatz: Es besteht kein Anlass, den Fall anders zu beurteilen, wenn sich in der Fahrbahnmitte an Stelle einer Sperrfläche eine Sperrlinie befindet (Haftung angenommen). (T1)
Veröff: ZVR 1983/233 S 280
- 2 Ob 33/94
Entscheidungstext OGH 09.03.1995 2 Ob 33/94
Abweichend; Beisatz: Wird in dieser allgemeinen Form, die eine uneingeschränkte Sichtmöglichkeit zur Voraussetzung hatte, nicht mehr aufrecht erhalten. (T2)
- 2 Ob 197/13d
Entscheidungstext OGH 19.12.2013 2 Ob 197/13d
Abweichend; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Alleinverschulden eines sich im Gleisbereich und auf Sperrfläche vorfahrenden Motorradfahrers gegenüber grundsätzlich benachrangter Radfahrerin. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0073418
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2014
Dokumentnummer
JJR_19751119_OGH0002_0080OB00231_7500000_001