Entscheidungsgründe:
Am 22.4.1994 ereignete sich in Feldkirch ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Lenker eines PKW und die Erstbeklagte mit einem anderen bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKW beteiligt waren. Das Alleinverschulden an diesem Unfall trifft die Erstbeklagte. Eigentümerin des vom Kläger gelenkten Fahrzeuges ist eine Leasinggesellschaft, der Kläger war Leasingnehmer. Die Wiederherstellung des vom Kläger gelenkten Fahrzeuges erforderte einen Reparaturkostenaufwand von S 136.331,40; darüberhinaus fielen Abschleppkosten von S 2.100,-- und unfallkausale Spesen von S 300,-- an.
Der Kläger begehrt den Ersatz dieser Kosten mit der Begründung, er habe aufgrund des Leasingvertrages alle Aufwendungen und Schadensbehebungskosten zu tragen, die normalerweise den Eigentümer treffen; er sei nicht verpflichtet, diesen Schaden über die Kaskoversicherung abzurechnen.
Die Beklagten anerkannten eine Ersatzforderung von S 2.400,-- (umfassend Abschleppkosten und pauschale Unkosten) im übrigen beantragten sie die Abweisung des Klagebegehrens und wendeten ein, der Kläger sei zur Geltendmachung der Reparaturkosten aktiv nicht legitimiert, weil er nicht Eigentümer des beschädigten Fahrzeuges sei. Der Kläger habe auch seine Schadensminderungspflicht verletzt, weil die Eigentümerin des Fahrzeuges kaskoversichert sei und auch eine Abrechnung über die Kaskoversicherung vornehmen wollte. Die Eigentümerin hätte dem Kläger nur einen allfälligen Selbstbehalt in Rechnung gestellt. Die beklagte Partei habe sich immer bereit erklärt, einen allfälligen Selbstbehalt zu bezahlen. Der Kläger verweigere aber der Eigentümerin die Abrechnung über die Kaskoversicherung, wodurch er seine Schadensminderungspflicht verletzt habe.
Über die von den beklagten Parteien anerkannte Schadenersatzforderung von S 2.400,-- erging am 30.8.1994 ein Teilanerkenntnisurteil.
Im übrigen gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt, wobei es von dem eingangs wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalt ausging.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Meinung, es sei inzwischen gesicherte Judikatur, daß der Leasingnehmer den am Leasingobjekt eingetretenen Schaden direkt gegenüber dem Schädiger geltend machen könne, weshalb der Kläger aktiv klagslegitimiert sei.
Das von den beklagten Parteien angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt.
Das Berufungsgericht traf nach Beweisergänzung im wesentlichen folgende Feststellungen:
Der zwischen der K*****gesellschaft mbH ***** als Leasinggeberin und dem Kläger als Leasingnehmer abgeschlossene Leasingvertrag geht von einem Basispreis des Fahrzeuges von S 218.470,-- und einem Restwert von S 120.000,-- (jeweils ohne Umsatzsteuer) aus. Das monatlich zu bezahlende Leasingentgelt von S 4.265 (einschließlich USt) basiert auf einer Vertragsdauer von 60 Monaten ab Übernahme.
Die vom Kläger akzeptierten Allgemeinen Leasingvertragsbedingungen sehen unter anderem folgendes vor:
I/1. Beginn und Vertrags- bzw Kalkulationsbasisdauer des Leasingvertrages wurden im umseitigen Antrage festgelegt. Sofern der Vertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurde, ist er während dieser Zeit unkündbar. ... Die K***** Gesellschaft mbH, im folgenden K*****bank genannt, verzichtet auf Kündigung während der Kalkulationsbasisdauer. Hiedurch werden jedoch die Bestimmungen über die vorzeitige Auflösung (Punkt III/1) nicht berührt.
I/2. Der Leasingnehmer ist Halter und Zulassungsbesitzer, die K*****bank Eigentümer des Leasingobjekts und berechtigt, dieses als ihr Eigentum kenntlich zu machen und sämtliche Eigentumsunterlagen unmittelbar in Besitz zu nehmen.
....
I/4. Bis zur Rückstellung des Leasingobjekts ist der Leasingnehmer zu pfleglicher und sachlicher Behandlung, Reparatur und Wartung des Leasingobjekts durch autorisierte Markenwerkstätten verpflichtet und haftet für die Betriebs-, Reparatur- und Erhaltungskosten. Die K*****bank ist berechtigt, die Reparatur des Leasingobjekts selbst zu veranlassen, die hieraus entstandenen Kosten und Spesen hat der Leasingnehmer samt öffentlichen Abgaben zu tragen. Zum Eintritt eines Schadensfalles siehe auch insbesondere Punkt V/4. Jede rechtliche oder faktische Verfügung (Verkauf, Verpfändung, Überlassung an Dritte ua) ist ohne schriftliche Zustimmung der K*****bank unzulässig; ....
III/3. Die Ansprüche der K*****bank im Falle der vorzeitigen Auflösung, Kündigung oder Beendigung wegen Diebstahls (Schaden- bzw Ausfallersatz) errechnen sich wie folgt: Die Summen aller bis zum ursprünglich vereinbarten Vertragsende bzw Ende der Kalkulationsbasisdauer ausstehenden Leasingentgelte zuzüglich des vertraglich vereinbarten Restwertes, abgezinst zur jeweils geltenden Bankrate der Österreichischen Nationalbank auf den Tag der Fälligkeit dieses Anspruches zuzüglich aller aus der Vertragsbeendigung und Rechtsverfolgung der K*****bank erwachsenen Kosten (Schäzungskosten, Abmeldespesen, Verwertungsprovision ua) und der zum Zeitpunkt der Auflösung/Beendigung rückständigen Leasingentgelte samt Zinsen und Kosten abzüglich einer noch bei der K*****bank erliegenden Depotzahlung, einer der K*****bank allenfalls nach Vertragsablauf zugeflossenen Versicherungsleistung sowie des Verkehrswerts des Leasingobjektes. Der Verkehrswert, welcher von einem durch die K*****bank beauftragten gerichtlich beeideten Sachverständigen auf Kosten des Leasingnehmers ermittelt wird, kommt nur dann zum Abzug, wenn sich das Leasingobjekt in der alleinigen Verfügungsmacht der K*****bank befindet und in der Folge tatsächlich verwerten läßt. Allfällige Differenzen zwischen Schätzwert und tatsächlichem Verwertungserlös haben eine nachträglich zu berechnende Änderung der Ansprüche der K*****bank zur Folge.
III/4. Endet der Vertrag nach Erreichung der Kalkulationsbasisdauer, so vermindert sich der Restwert ab Erreichung der Kalkulationsbasisdauer entsprechend der linearen Wertminderung zwischen Basispreis und ursprünglich vereinbartem Restwert.
V/1. Mit der Übernahme gilt das Leasingobjekt als vom Leasingnehmer in jeder Hinsicht genehmigt. Es ist ausdrücklich vereinbart, daß die K*****bank keine Haftungs- und Gewährleistungsverpflichtung für allfällige Mängel des Leasingobjektes trifft. Der Leasingnehmer verzichtet damit auch auf Abstandnahme vom Vertrag gemäß § 1117 ABGB, und hat der K*****bank jeden Schaden zu ersetzen, der ihr durch etwaige, bei Übernahme des Leasingobjekts bereits vorhandene Mängel entsteht. Der Leasingnehmer trägt die Gefahr für gänzliche oder teilweise Unverwendbarkeit des Leasingobjekts auch bei Zufall oder Gewalt, verzichtet der K*****bank gegenüber auf Ansprüche gemäß § 1096 ABGB und bleibt zur Zahlung des Leasingentgelts verpflichtet. Soweit dies zur Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche und Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen erforderlich ist, tritt die K*****bank ihre Ansprüche gegen den Lieferanten an den Leasingnehmer ab.V/1. Mit der Übernahme gilt das Leasingobjekt als vom Leasingnehmer in jeder Hinsicht genehmigt. Es ist ausdrücklich vereinbart, daß die K*****bank keine Haftungs- und Gewährleistungsverpflichtung für allfällige Mängel des Leasingobjektes trifft. Der Leasingnehmer verzichtet damit auch auf Abstandnahme vom Vertrag gemäß Paragraph 1117, ABGB, und hat der K*****bank jeden Schaden zu ersetzen, der ihr durch etwaige, bei Übernahme des Leasingobjekts bereits vorhandene Mängel entsteht. Der Leasingnehmer trägt die Gefahr für gänzliche oder teilweise Unverwendbarkeit des Leasingobjekts auch bei Zufall oder Gewalt, verzichtet der K*****bank gegenüber auf Ansprüche gemäß Paragraph 1096, ABGB und bleibt zur Zahlung des Leasingentgelts verpflichtet. Soweit dies zur Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche und Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen erforderlich ist, tritt die K*****bank ihre Ansprüche gegen den Lieferanten an den Leasingnehmer ab.
V/2. Die im gegenständlichen Leasingvertrag vereinbarten Versicherungen sind auf den Namen des Leasingnehmers abzuschließen, zugunsten der K*****bank zu vinkulieren und auf Dauer des Leasingvertrags aufrechtzuerhalten. Das Inkasso erfolgt über die K*****bank in monatlichen Teilbeträgen gemeinsam mit dem Leasingentgelt, es sei denn, der Leasingnehmer verpflichtet sich, für diesen Versicherungsschutz bei einem Versicherungsinstitut seiner Wahl vorzusorgen und weist die Vinkulierung der Versicherungspolizze zugunsten der K*****bank dieser noch vor Übergabe des Leasingobjekts nach. Die K*****bank ist auch berechtigt, die Versicherung auf Kosten des Leasingnehmers abzuschließen und die Prämienbeiträge auf Rechnung des Leasingnehmers zu bezahlen.
V/3. Der Leasingnehmer tritt alle ihm aus den vorgeschriebenen Versicherungen zustehenden Rechte unwiderruflich zahlungshalber an die K*****bank ab. Im Schadensfall, von dem der Leasingnehmer die K*****bank umgehend zu verständigen hat, ist die K*****bank berechtigt, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend zu machen und Entschädigungsquittungen auszustellen; sie ist ausschließlich berechtigt, die Zahlungen entgegenzunehmen. Dem Leasingnehmer zugekommene Versicherungsleistungen aller Art und aus welchem Rechtsgrund immer hat dieser bei sonstigem Eintritt der Verzugsfolgen gemäß Punkt II/4. unverzüglich an die Kreditbank weiterzuleiten.
V/4. Bei Eintritt eines Schadenfalles hat der Leasingnehmer der K*****bank unverzüglich eine Schadensanzeige zu übersenden und hat das Leasingobjekt in eine autorisierte Markenwerkstätte des Herstellers zu bringen. Der Leasingnehmer ist nicht berechtigt, die Reparatur eines Schadens, der voraussichtlich durch vinkulierte Versicherungen (Punkt V/2.) bzw zedierte Versicherungsleistungen (Punkt V/3.) zur Gänze oder teilweise gedeckt ist, selbst in Auftrag zu geben; dies ist ausschließlich der K*****bank vorbehalten.
V/5. Die K*****bank ist als Eigentümerin des Leasingobjektes ausschließlich berechtigt, aus einem Schadensfall des Leasingobjektes Ansprüche inklusive Wertminderung geltend zu machen und zu vereinnahmen; die K*****bank ist auch berechtigt, wenn weder der Schädiger noch sein Versicherer die Haftung anerkennt, den Schaden über die Kaskoversicherung abzurechnen, in welchem Fall der Leasingnehmer den Selbstbehalt an die K*****bank zu bezahlen hat.
Der Kläger bezahlte, wie mit der Leasinggeberin vereinbart, die Kosten der von ihm mit deren Zustimmung in Auftrag gegebenen Reparatur in Höhe von S 136.331,40.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Berufungsgericht die Ansicht, nach der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sei der Schädiger verpflichtet, dem Dritten Ersatz zu leisten, wenn der Schaden eine typische Folge, die die übertretene Norm verhindern wollte, sei, ihn aber aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder rechtsgeschäftlicher Regelungen ausnahmsweise wirtschaftlich ein Dritter zu tragen habe. Diese Voraussetzungen seien bei Beschädigung eines Leasingfahrzeuges hinsichtlich der Reparaturkosten gegeben, wenn das Leasingverhältnis wirtschaftlich einem Finanzierungsleasing entspreche und der Leasingnehmer im Einvernehmen mit dem Leasinggeber die zur Wiederherstellung des Leasingfahrzeuges erforderlichen Reparaturkosten bezahlt habe. Der vorliegende Leasingvertrag entspreche einem typischen Finanzierungsleasing was sich aus den Regeln über die Gefahrtragung, über die Errechnung der Leasingrate und über die Ansprüche der Leasinggeberin im Falle der vorzeitigen Auflösung ergebe.
In den Vertragsbedingungen sei vorgesehen, daß der Leasingnehmer das Leasingobjekt auch im Falle von Beschädigungen auf seine Kosten instandzuhalten habe; lediglich bei einem Schaden, der durch eine Versicherungsleistung abgedeckt sei, behalte sich die Leasinggeberin die Erfüllung von Reparaturaufträgen und die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen vor (Punkt V/4. und 5.). Diese Regelung sei aber dispositiv; im vorliegenden Fall sei abweichend davon vereinbart worden, daß der Kläger die Reparatur auf eigene Kosten in Auftrag geben könne. Da er die Reparaturkosten tatsächlich selbst bezahlt habe, sei er durch den Unfall in diesem Umfang in seinem Vermögen geschädigt.
Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise liege die Reparatur eines beschädigten Fahrzeuges überwiegend im Interesse des Leasingnehmers, der dadurch die Benützbarkeit wieder herstelle; soweit die Reparatur fachgerecht erfolgt sei und nicht mit Kosten für die Leasinggeberin verbunden sei, führe diese Vorgangsweise zu keiner Beeinträchtigung der Interessen der Leasinggeberin.
Die Frage, wer die Reparatur eines beschädigten Leasingfahrzeuges veranlassen und bezahlen solle, betreffe ausschließlich das Innenverhältnis der Parteien des Leasingvertrages und nicht auch das Verhältnis derselben zum deliktischen Schädiger. Der Schädiger könne sich somit nicht darauf stützen, daß die Parteien des Leasingvertrages im Einzelfall von einer nur sie betreffenden vertraglichen Regelung abgewichen seien, dies auch nicht im Hinblick auf die Schadensminderungspflicht, weil der Geschädigte nicht verpflichtet sei, seinen Kaskoversicherer in Anspruch zu nehmen und die Schadenersatzpflicht des Schädigers sich jedenfalls der Höhe nach nicht danach richte, ob der Leasinggeber oder der Leasingnehmer die Reparatur veranlasse und bezahle.
Reparaturkosten, die der Leasingnehmer im Einvernehmen mit dem Leasinggeber zur Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges auslegen müsse, seien daher bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise die typische Folge eines Verkehrsunfalles, sodaß nach Ansicht des Berufungsgerichtes ein Fall bloßer Schadensverlagerung vorliege und der Schädiger dem geschädigten Dritten zum Ersatz verpflichtet sei.
Die ordentliche Revision wurde zugelassen, weil das Berufungsgericht von der früheren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes über die aktive Klagslegitimation in bezug auf vom Leasingnehmer getragene Reparaturkosten abgegangen sei.
Dagegen richtet sich die Revision der beklagten Parteien mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde; die klagende Partei hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, das Rechtsmittel der beklagten Parteien zurückzuweisen, in eventu ihm keine Folge zu geben.