Die Revision ist zulässig,aber nicht berechtigt.
Grundsätzlich steht nach ständiger Rechtsprechung nur dem unmittelbar Geschädigten ein Schadenersatzanspruch zu, für einen Drittschaden haftet der Schädiger nicht (SZ 61/178; JBl 1973, 579 und 581; ZVR 1967/191; ZVR 1977/368 uva). Der Oberste Gerichtshof vertrat in einer Reihe von Entscheidungen die Ansicht, der Vermögensschaden, den ein Leasingnehmer durch die Beschädigung des Leasinggegenstandes erleide, sei solch ein nicht ersatzfähiger Drittschaden (JBl 1985, 231; SZ 52/93; 2 Ob 53/90 ua). In einigen Fällen wurde auch der Ersatz von Mietwagenkosten, die dem Leasingnehmer entstanden, abgelehnt (WBl 1989, 319; 8 Ob 17/87; 2 Ob 80/89). Die Ansicht, der Leasingnehmer sei im Fall der Beschädigung des Leasingfahrzeuges nur mittelbar Geschädigter, wird in der Lehre allerdings abgelehnt (Apathy in JBl 1985, 233; Koziol2 II 29 ff; Reischauer in Rummel, AGBG, Rz 22 zu § 1332). In Fällen bloßer Schadensverlagerung (vgl Koziol2 I 278 ff) ist der Schädiger allerdings auch nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Ersatz verpflichtet (SZ 51/164; SZ 55/190; SZ 58/202; JBl 1986, 468; JBl 1992, 325). Ist der Schaden also eine typische Folge, die die übertretene Norm verhindern wollte, hat ihn aber aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder rechtsgeschäftlicher Regelung ausnahmsweise wirtschaftlich ein Dritter zu tragen, dann ist der Schädiger verpflichetet, diesem Ersatz zu leisten.Grundsätzlich steht nach ständiger Rechtsprechung nur dem unmittelbar Geschädigten ein Schadenersatzanspruch zu, für einen Drittschaden haftet der Schädiger nicht (SZ 61/178; JBl 1973, 579 und 581; ZVR 1967/191; ZVR 1977/368 uva). Der Oberste Gerichtshof vertrat in einer Reihe von Entscheidungen die Ansicht, der Vermögensschaden, den ein Leasingnehmer durch die Beschädigung des Leasinggegenstandes erleide, sei solch ein nicht ersatzfähiger Drittschaden (JBl 1985, 231; SZ 52/93; 2 Ob 53/90 ua). In einigen Fällen wurde auch der Ersatz von Mietwagenkosten, die dem Leasingnehmer entstanden, abgelehnt (WBl 1989, 319; 8 Ob 17/87; 2 Ob 80/89). Die Ansicht, der Leasingnehmer sei im Fall der Beschädigung des Leasingfahrzeuges nur mittelbar Geschädigter, wird in der Lehre allerdings abgelehnt (Apathy in JBl 1985, 233; Koziol2 römisch zwei 29 ff; Reischauer in Rummel, AGBG, Rz 22 zu Paragraph 1332,). In Fällen bloßer Schadensverlagerung vergleiche Koziol2 römisch eins 278 ff) ist der Schädiger allerdings auch nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Ersatz verpflichtet (SZ 51/164; SZ 55/190; SZ 58/202; JBl 1986, 468; JBl 1992, 325). Ist der Schaden also eine typische Folge, die die übertretene Norm verhindern wollte, hat ihn aber aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder rechtsgeschäftlicher Regelung ausnahmsweise wirtschaftlich ein Dritter zu tragen, dann ist der Schädiger verpflichetet, diesem Ersatz zu leisten.
Bereits in 8 Ob 20/85 hat der Oberste Gerichtshof die Frage Schadensverlagerung bei Beschädigung eines Leasingfahrzeuges erörtert. In diesem Verfahren hatte der Leasingnehmer einen über den bereits liquitierten Sachschaden hinausgehenden Ersatz mit der Begründung begehrt, er müsse aufgrund des Vertrages auch weitere auf das Leasingobjekt entfallende Raten bezahlen, ohne dafür das Äquivalent der Benützung des geleasten Fahrzeuges zu haben. Der Oberste Gerichtshof lehnte einen Ersatz mit der Begründung ab, der Kläger habe nicht etwa einen typischerweise beim Leasinggeber eingetretenen Schaden wirtschaftlich zu tragen, sondern habe einen zusätzlichen Folgeschaden erlitten, der als mittelbarer Schaden nicht zu ersetzen sei. Bei Mietwagenkosten handelt es sich hingegen um eine typische Folge der Beschädigung eines Kraftfahrzeuges, die im allgemeinen dessen Eigentümer trifft. Im vorliegenden Fall hat sie aber aufgrund des Leasingvertrages der Leasingnehmer zu tragen. Hier liegt also ein Fall der Schadensverlagerung vor, weshalb der Schädiger dem Leasingnehmer - im vorliegenden Fall aufgrund der Zession der Klägerin - die Mietwagenkosten zu ersetzen hat. Dies entspricht der oben angeführten, zur Frage der Schadensverlagerung ergangenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.
Die in einigen Entscheidungen vertretene Ansicht, der Leasingnehmer habe keinen Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten, wird daher nicht aufrechterhalten.
Die Beklagte hat somit aufgrund des Verschuldens des Lenkers des bei ihr haftpflichtversicherten Fahrzeuges die Mietwagenkosten zu ersetzen. Auf die Frage, ob der Anspruch auch aus einem Anerkenntnis abgeleitet werden könnte, muß nicht mehr eingegangen werden.
Aus diesen Gründen war der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.