Begründung:
Am 22.12.1981 wurde der vom Kläger bei der A*** Gesellschaft mbH geleaste PKW Maserati Quatroporte mit dem behördlichen Kennzeichen W 411.171 aus dem Verschulden des Lenkers eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs schwer beschädigt. Im Verfahren 39 Cg 752/82 des Landesgerichts für ZRS Wien wurde die Frage der Reparaturkosten einer endgültigen Klärung zugeführt. Die Klagslegitimation stützte der Kläger auf eine Ermächtigung des Leasinggebers vom 5.7.1982, nach der er gemäß Punkt VII seiner Allgemeinen Mietbedingungen die aus dem Schadensfall vom 22.12.1981 resultierenden Ansprüche im eigenen Namen und auf eigene Kosten gegenüber dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung gerichtlich oder außergerichtlich geltend machen konnte. Im vorliegenden Verfahren begehrte der Kläger im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zuletzt die Zahlung von S 200.000,-- samt 13,5 % Zinsen seit 19.5.1982 als Ersatz seiner Mietwagenkosten und brachte, soweit noch von Bedeutung, vor, er habe mit der Beklagten einen Haftpflichtversicherungsvertrag in der Variante B ohne Zusatzvereinbarung der Prämienherabsetzung gegen Ersatzwagenverzicht geschlossen, sodaß er berechtigt sei, für die Dauer der Unbenutzbarkeit des Maserati Quatroporte einen Mietwagen in Anspruch zu nehmen.Am 22.12.1981 wurde der vom Kläger bei der A*** Gesellschaft mbH geleaste PKW Maserati Quatroporte mit dem behördlichen Kennzeichen W 411.171 aus dem Verschulden des Lenkers eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs schwer beschädigt. Im Verfahren 39 Cg 752/82 des Landesgerichts für ZRS Wien wurde die Frage der Reparaturkosten einer endgültigen Klärung zugeführt. Die Klagslegitimation stützte der Kläger auf eine Ermächtigung des Leasinggebers vom 5.7.1982, nach der er gemäß Punkt römisch sieben seiner Allgemeinen Mietbedingungen die aus dem Schadensfall vom 22.12.1981 resultierenden Ansprüche im eigenen Namen und auf eigene Kosten gegenüber dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung gerichtlich oder außergerichtlich geltend machen konnte. Im vorliegenden Verfahren begehrte der Kläger im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zuletzt die Zahlung von S 200.000,-- samt 13,5 % Zinsen seit 19.5.1982 als Ersatz seiner Mietwagenkosten und brachte, soweit noch von Bedeutung, vor, er habe mit der Beklagten einen Haftpflichtversicherungsvertrag in der Variante B ohne Zusatzvereinbarung der Prämienherabsetzung gegen Ersatzwagenverzicht geschlossen, sodaß er berechtigt sei, für die Dauer der Unbenutzbarkeit des Maserati Quatroporte einen Mietwagen in Anspruch zu nehmen.
Die Beklagte beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete ein, sie habe zwar unpräjudiziell für ihren Rechtsstandpunkt Mietwagenkosten in Höhe von S 117.994,-- angewiesen, dem Kläger stünden aber überhaupt keine Mietwagenkosten zu, weil er im Unfallszeitpunkt weder Halter noch Eigentümer des Maserati gewesen sei und überdies nach dem Schadensereignis nicht die Absicht gehabt habe, den Leasingvertrag fortzusetzen.
Im ersten Rechtsgang hat das Erstgericht dem Klagebegehren mit S 104.452,-- s.A. stattgegeben und das Mehrbegehren von S 95.548,-- s. A. abgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung beider Parteien gab das Oberlandesgericht Wien mit Entscheidung vom 6.11.1986, ON 53, Folge; es hob das Urteil ON 47 auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Berufungsgericht führte aus, daß der Leasingnehmer in der Regel nur mittelbar Geschädigter sei. Vorliegend habe der Leasinggeber die ihm erwachsenen Ansprüche aus dem Schaden vom 22.12.1981 an den Leasingnehmer abgetreten; dem Leasinggeber sei nur dann ein Schaden entstanden, wenn er sich entgegen sonstiger Übung dazu bereit erklärt habe, dem Leasingnehmer für den Fall des Nutzungsentgangs des geleasten Fahrzeugs ohne weiteres Entgelt einen Leihwagen unter der Bedingung zur Verfügung zu stellen, daß der Leasingnehmer die Kosten der Haftpflichtvariante B trage. Im vorliegenden Fall habe der Kläger nun behauptet, den Nutzungsentfall des Leasingfahrzeugs durch den Abschluß eines Haftpflichtversicherungsvertrags mit der Versicherungsvariante B sowie eines Vollkaskoversicherungsvertrags versichert, sohin von den im Punkt VII/1 und VII/5 genannten Möglichkeiten Gebrauch gemacht zu haben. Das Erstgericht werde daher im fortgesetzten Verfahren in Ausübung seiner Prozeßleistungspflicht zu prüfen haben, ob die Versicherung des Maserati in der behaupteten Variante im Einverständnis mit dem vormaligen Leasinggeber durch den Kläger erfolgte und welche Risken bzw Interessen die Beklagte versichert hat.
Im zweiten Rechtsgang brachte der Kläger vor, daß es der Beklagten bekannt gewesen sei, daß der Maserati im Eigentum der A*** L*** GmbH. gestanden sei und daher der abgeschlossene Haftpflichtversicherungsvertrag nach Variante B nicht anders habe verstanden werden können, als daß sowohl nach dem Willen des Klägers als auch der Beklagten der Nutzungsausfall des Leasingfahrzeugs versichert haben werden sollen. Der Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten stehe dem Kläger für jenen Zeitraum zu, in dem das Fahrzeug hätte reparariert werden können. Dabei stehe dem Kläger auch eine angemessene Überlegungsfrist zu. Es sei auch zu berücksichtigen, daß der Unfall sich unmittelbar vor den Weihnachtsfeiertagen des Jahres 1981 ereignet habe. Es sei die gesamte Entwicklung vom Schadenseintritt bis zur Ersatzleistung durch den Kläger maßgebend, nicht bloß die Reparaturzeit allein. Die fiktive Reparaturdauer sei ab jenem Zeitpunkt zu berechnen, in dem die Schadensfeststellung durch die Beklagte vorgenommen und eine Mitteilung über den Betrag, den sie zu zahlen bereit gewesen wäre, erfolgt wäre. Zusammenfassend brachte der Kläger schließlich am 11.2.1987 noch vor, im Hinblick darauf, daß der Beklagten bekannt gewesen sei, daß es sich beim gegenständlichen Fahrzeug um ein Leasingfahrzeug gehandelt habe, und daß vom Leasinggeber dem Kläger freigestellt worden sei, auch einen Haftpflichtversicherungsvertrag Variante B abzuschließen, habe dies vom Leasinggeber, von der Beklagten und vom Kläger nicht anders verstanden werden können, als daß dem Kläger für den Fall des Nutzungsentgangs des geleasten Fahrzeugs ohne weiteres Entgelt ein Mietwagen zur Verfügung gestellt werden, weil er die Kosten für die Haftpflichtversicherungsvariante B selbst habe tragen müssen. Die Beklagte bestritt und wendete ein, daß der Kläger zum Auflaufen der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Mietwagenkosten überhaupt nicht genötigt gewesen wäre, sollte eine Vereinbarung existieren, wonach der Leasinggeber zur kostenlosen Zurverfügungstellung eines Mietwagens verpflichtet sei. Der Leasinggeber habe aber keinen Mietwagen zur Verfügung gestellt. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Außer Streit steht nunmehr
1) daß die Beklagte im Rahmen des Haftpflichtversicherungsvertrags ihres den Unfall verschuldenden Versicherungsnehmers für die Folgen des Unfalls vom 22.12.1981 haftet, bei welchem der klägerische PKW Maserati W 411.171 beschädigt wurde;
2) daß der gegenständliche Haftpflichtversicherungsvertrag nach Variante B ohne Zusatzvereinbarung der Prämienherabsetzung gegen Ersatzwagenverzicht geschlossen wurde, daß also der Kläger keine Erklärung abgegeben hat, im Schadensfall auf ein Ersatzfahrzeug zu verzichten. Im übrigen traf das Erstgericht zusätzlich zu den im ersten Rechtsgang getroffenen, noch folgende ergänzende Feststellungen:
Punkt VII/5 des Leasingvertrags vom 23.6.1980 (./L), abgeschlossen zwischen dem Kläger und der A*** Auto Leasing GmbH lautet: "Sollte der Mieter im Einzelfall nach vertraglicher Vereinbarung mit dem Vermieter Versicherungen selbst abschließen, so ist er an die im Absatz 1 bezeichneten Haftpflicht- und Vollkaskoversicherungsarten gebunden." Im Abs 1 sind eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von S 14,000.000,-- und eine Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung für jedes Schadensereignis von 5 % vom Schadensbetrag, mindestens 50 % von der Jahresprämie festgelegt. Punkt VII/2 lautet: "Der Mieter ist verpflichtet, alle Rechte aus den vorgenannten Versicherungen an den Vermieter auf dessen Verlangen abzutreten. Der Mieter ist vorbehaltlich des jederzeitigen Widerrufs ermächtigt und verpflichtet, die dem Vermieter zu übertragenden Rechte im eigenen Namen und auf eigene Kosten auszuüben, insbesondere die Schadensabwicklung in Abstimmung mit dem Vermieter und mit den betroffenen Versicherungsgesellschaften vorzunehmen."Punkt VII/5 des Leasingvertrags vom 23.6.1980 (./L), abgeschlossen zwischen dem Kläger und der A*** Auto Leasing GmbH lautet: "Sollte der Mieter im Einzelfall nach vertraglicher Vereinbarung mit dem Vermieter Versicherungen selbst abschließen, so ist er an die im Absatz 1 bezeichneten Haftpflicht- und Vollkaskoversicherungsarten gebunden." Im Absatz eins, sind eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von S 14,000.000,-- und eine Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung für jedes Schadensereignis von 5 % vom Schadensbetrag, mindestens 50 % von der Jahresprämie festgelegt. Punkt VII/2 lautet: "Der Mieter ist verpflichtet, alle Rechte aus den vorgenannten Versicherungen an den Vermieter auf dessen Verlangen abzutreten. Der Mieter ist vorbehaltlich des jederzeitigen Widerrufs ermächtigt und verpflichtet, die dem Vermieter zu übertragenden Rechte im eigenen Namen und auf eigene Kosten auszuüben, insbesondere die Schadensabwicklung in Abstimmung mit dem Vermieter und mit den betroffenen Versicherungsgesellschaften vorzunehmen."
Der Kläger unterfertigte dazu folgende Zusatzklausel "Eigenversicherung":
Der Leasingnehmer hat für einen entsprechenden Versicherungsschutz für das Leasingfahrzeug zu sorgen und dies dem Leasinggeber durch Übergabe einer Kopie des Autohaftpflichtversicherungsantrags sowie einer Vinkulierungserklärung des Kaskoversicherers zugunsten des Leasinggebers innerhalb von 14 Tagen nach Übernahme des Fahrzeugs nachzuweisen. Im Fall des Verzugs durch den Leasingnehmer kann der Leasinggeber auf Gefahr und Kosten des Leasingnehmers eine ihm geeignet erscheinende Versicherungsdeckung veranlassen. Insoweit die Versicherungsdeckung vom Leasingnehmer selbst durchgeführt wird, bevollmächtigt ihn der Leasinggeber schon jetzt, in jedem Fall Schadensabwicklung auf eigene Rechnung vorzunehmen. Eine erlöste Wertminderung ist aber jedenfalls an den Leasinggeber abzuführen. Sollten die Ansprüche geschädigter Dritter aus einem Schadensfall durch den Haftpflichtversicherer nicht gedeckt sein, ist der Leasingnehmer verpflichtet, den Leasinggeber in vollem Umfang schad- und klaglos zu halten."
Der Kläger vereinbarte aber nicht mit dem Leasinggeber, daß ihm, dem Kläger, im Schadensfalle vom Leasinggeber ein Mietwagen als Ersatzfahrzeug, sei es gegen Kostenersatz, sei es kostenlos, zur Verfügung gestellt werde.
Am 2.3.1981 beantragte der Kläger im Wege des Versicherungsmaklers "A***, V***.MAKLER GmbH & Co KG" eine Neufassung der bisherigen Haftpflichtversicherung für das gegenständliche Fahrzeug (W 411.171). Zuvor (23.6.1980 bis 4.2.1981) war dem Fahrzeug die Nummer W 331.344 zugewiesen gewesen. Mit Schreiben vom 20.3.1981 wurde dem Leasinggeber von der Z***-K*** V*** AG mitgeteilt, daß das Fahrzeug verkauft worden und daher die Vinkulierung aufgehoben sei. Tatsächlich war das Fahrzeug jedoch nicht verkauft, sondern nur eine zeitlang abgemeldet worden, und zwar vom 5.2.1981 bis 2.3.1981. Mit dem Antrag auf Kraftfahrversicherung vom 2.3.1981 (./10) an die Beklagte benatragte der Kläger ua eine Haftpflichtversicherung nach Variante A mit Jahresprämie S 6.636,--, vinkuliert zugunsten des Leasinggebers. Später rief der Kläger jedoch nochmals beim Geschäftsführer der Maklerfirma, Hans A***, und auch bei der Beklagten an und teilte mit, daß er eine Haftpflichtversicherung nach Variante B wünsche. Daraufhin wurde dem Kläger von der Beklagten die Neufassung der Polizze Nr 190-392444 (./C') vom 21.10.1981 ausgestellt, lautend auf den Versicherungsnehmer Kutju C***, vereinbarte Vertrausdauer vom 2.3.1981 bis 1.4.1991, Geltung des Inhalts der Urkunde ab 6.4.1981, versichertes Fahrzeug PKW Maserati W 411.171, FGNr AM 330490028 206 LKW, 5 PL, BJ 80, Haftpflichtversicherung mit Jahresnettoprämie S 7.631,--, Versicherungssummen für Personen- und Sachschäden Pauschal S 20,000.000,-- Variante B ohne Zusatzvereinbarung der Prämienherabsetzung gegen Ersatzwagenverzicht. Daß der Kläger ein Einverständnis mit dem Leasinggeber bezüglich der von ihm nunmehr gewählten Haftpflichtversicherungsvariante B herbeigeführt hätte, steht nicht fest.
In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, daß der Kläger nicht klagslegitimiert sei, weil es zu keinem Einverständnis zwischen ihm und der vormaligen Leasinggeberin gekommen sei, ihm für den Fall des Nutzungsentfalls des geleasten Fahrzeugs unentgeltlich ein Mietfahrzeug zur Verfügung zu stellen.
Infolge Berufung des Klägers änderte das Gericht zweiter Instanz das Urteil des Erstgerichts im Sinne des Zuspruchs von S 184.295,83 s. A. und Abweisung des Mehrbegehrens von S 15.704,17 s.A. ab; es sprach aus, daß die Revision nicht zulässig sei, und führte aus, nach der Außerstreitstellung habe der Kläger einen Haftpflichtversicherungsvertrag nach der Variante B ohne Zusatzvereinbarung der Prämienherabsetzung gegen Ersatzwagenverzicht geschlossen, demnach gegenüber der Beklagten eine Erklärung abgegeben, im Schadensfall auf ein Ersatzfahrzeug zu verzichten. Daß der Beklagten bewußt war, daß es sich bei dem solchermaßen versicherten Maserati Quatroporte um ein Leasingfahrzeug handelte, ergebe sich aus der im Rahmen der Beweiswürdigung getroffenen Feststellung, die Vinkulierung zugunsten des Leasinggebers sei bereits bei Antragstellung auf Versicherung des Maserati bei der Beklagten gestellt worden. Da der Leasinggeber diese Form der mit ihm vereinbarten Eigenversicherung angenommen hat, könne es dahingestellt bleiben, ob dem Kläger die Forderung für Mietwagenkosten aus eigenem Recht zustehe oder ob er diesbezüglich Zessionar der Leasinggeberin sei, da dessen Annahme der Vinkulierungserklärung des Klägers die Rechtszuständigkeit des Leasingnehmers voraussetze. Es sei demnach von der grundsätzlichen Legitimation des Klägers auszugehen, den Ersatz der Mietwagenkosten gegen die Beklagte geltend zu machen. Die übrigen Ausführungen betreffen die Höhe der geltend gemachten Mietwagenkosten. Gegen das Urteil des Berufungsgerichts wendet sich die Revision der Beklagten aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die Revision zuzulassen und das Urteil des Berufungsgerichts im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Kläger hat in der ihm gemäß § 508 Abs 2 ZPO freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt, die außerordentliche Revision nicht zuzulassen, allenfalls dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.Infolge Berufung des Klägers änderte das Gericht zweiter Instanz das Urteil des Erstgerichts im Sinne des Zuspruchs von S 184.295,83 s. A. und Abweisung des Mehrbegehrens von S 15.704,17 s.A. ab; es sprach aus, daß die Revision nicht zulässig sei, und führte aus, nach der Außerstreitstellung habe der Kläger einen Haftpflichtversicherungsvertrag nach der Variante B ohne Zusatzvereinbarung der Prämienherabsetzung gegen Ersatzwagenverzicht geschlossen, demnach gegenüber der Beklagten eine Erklärung abgegeben, im Schadensfall auf ein Ersatzfahrzeug zu verzichten. Daß der Beklagten bewußt war, daß es sich bei dem solchermaßen versicherten Maserati Quatroporte um ein Leasingfahrzeug handelte, ergebe sich aus der im Rahmen der Beweiswürdigung getroffenen Feststellung, die Vinkulierung zugunsten des Leasinggebers sei bereits bei Antragstellung auf Versicherung des Maserati bei der Beklagten gestellt worden. Da der Leasinggeber diese Form der mit ihm vereinbarten Eigenversicherung angenommen hat, könne es dahingestellt bleiben, ob dem Kläger die Forderung für Mietwagenkosten aus eigenem Recht zustehe oder ob er diesbezüglich Zessionar der Leasinggeberin sei, da dessen Annahme der Vinkulierungserklärung des Klägers die Rechtszuständigkeit des Leasingnehmers voraussetze. Es sei demnach von der grundsätzlichen Legitimation des Klägers auszugehen, den Ersatz der Mietwagenkosten gegen die Beklagte geltend zu machen. Die übrigen Ausführungen betreffen die Höhe der geltend gemachten Mietwagenkosten. Gegen das Urteil des Berufungsgerichts wendet sich die Revision der Beklagten aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die Revision zuzulassen und das Urteil des Berufungsgerichts im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Kläger hat in der ihm gemäß Paragraph 508, Absatz 2, ZPO freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt, die außerordentliche Revision nicht zuzulassen, allenfalls dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.