Entscheidungsgründe:
Am 24.April 1989 ereignete sich im 4.Wiener Gemeindebezirk auf der Kreuzung des Wiedner Gürtels mit der Prinz Eugen-Straße ein Verkehrsunfall, der von dem Lenker des bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten LKWs mit dem polizeilichen Kennzeichen W ***** allein verschuldet wurde. Dabei wurde der Schaltkasten der im Eigentum des Landes Wien stehenden, den Verkehr auf dieser Kreuzung regelnden automatischen Verkehrslichtsignalanlage beschädigt, sodaß diese ausfiel. Ab dem Unfall mußte der Verkehr auf dieser Kreuzung handgeregelt werden. Dadurch erwuchs der klagenden Partei ein Aufwand in der Höhe des Klagebetrages für insgesamt 428 Überstunden der zur Handregelung herangezogenen Polizeibeamten.
Die Klägerin begehrte von der Beklagten die Zahlung dieses ihr entstandenen Aufwandes, der ihr infolge der notwendig gewordenen Handregelung erwachsen sei, sonst aber nicht angefallen wäre.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, weil die Verkehrssignalanlage nicht im Eigentum der Klägerin stehe und es sich deshalb um einen nicht ersatzfähigen Drittschaden handle.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab, weil es sich hier um einen mittelbaren Schaden handle. Die Grenze des unmittelbaren zum mittelbaren Schaden bestimme sich nach dem Schutzzweck der verletzten Gesetzesnorm. Mittelbar sei ein Schaden, wenn er nicht in der Richtung des Angriffes, sondern infolge einer Seitenwirkung in einer Interessensphäre eintrete, die nicht durch das Verbot des Angriffes geschützt sei. Der Schutzzweck der übertretenen Norm des § 11 StVO über die Änderung der Fahrtrichtung und den Wechsel des Fahrstreifens sei die körperliche Unversehrtheit der anderen Straßenbenützer und der Schutz fremden Eigentums. Der Schaden der Klägerin sei aber nicht in Richtung des Angriffes entstanden, da sie nicht Eigentümerin der beschädigten Ampelanlage sei; der Schaden sei infolge einer Seitenwirkung - die händische Regelung des Verkehrs durch Polizeibeamte - entstanden, die gerade nicht durch das Verbot des Angriffes geschützt sei. Der Bundespolizeibehörde komme zwar nach § 95 StVO in deren örtlichem Wirkungsbereich die Handhabung der Verkehrspolizei zu; die klagsgegenständliche Kreuzung sei gerichtsbekanntermaßen auch ein verkehrsreicher Straßenzug, wo die Verkehrsverhältnisse diesen Einsatz erforderten. Dessen ungeachtet könne aber eine Überwälzung der dadurch entstandenen Kosten auf den Schädiger nicht bejaht werden, zumal die Verkehrsregelung nicht zwingend angeordnet sei. Der Klägerin sei daher ein mittelbarer nicht ersatzfähiger Schaden erwachsen.Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab, weil es sich hier um einen mittelbaren Schaden handle. Die Grenze des unmittelbaren zum mittelbaren Schaden bestimme sich nach dem Schutzzweck der verletzten Gesetzesnorm. Mittelbar sei ein Schaden, wenn er nicht in der Richtung des Angriffes, sondern infolge einer Seitenwirkung in einer Interessensphäre eintrete, die nicht durch das Verbot des Angriffes geschützt sei. Der Schutzzweck der übertretenen Norm des Paragraph 11, StVO über die Änderung der Fahrtrichtung und den Wechsel des Fahrstreifens sei die körperliche Unversehrtheit der anderen Straßenbenützer und der Schutz fremden Eigentums. Der Schaden der Klägerin sei aber nicht in Richtung des Angriffes entstanden, da sie nicht Eigentümerin der beschädigten Ampelanlage sei; der Schaden sei infolge einer Seitenwirkung - die händische Regelung des Verkehrs durch Polizeibeamte - entstanden, die gerade nicht durch das Verbot des Angriffes geschützt sei. Der Bundespolizeibehörde komme zwar nach Paragraph 95, StVO in deren örtlichem Wirkungsbereich die Handhabung der Verkehrspolizei zu; die klagsgegenständliche Kreuzung sei gerichtsbekanntermaßen auch ein verkehrsreicher Straßenzug, wo die Verkehrsverhältnisse diesen Einsatz erforderten. Dessen ungeachtet könne aber eine Überwälzung der dadurch entstandenen Kosten auf den Schädiger nicht bejaht werden, zumal die Verkehrsregelung nicht zwingend angeordnet sei. Der Klägerin sei daher ein mittelbarer nicht ersatzfähiger Schaden erwachsen.
Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der klagenden Partei Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil im Sinne der vollinhaltlichen Stattgebung des Klagebegehrens ab, wobei es aussprach, daß die Revision nicht zulässig sei. Rechtlich führte es im wesentlichen folgendes aus:
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes handle
ein Organ der Bundesstraßenverwaltung, wenn es eine besondere
Verkehrsregelung durch Anweisung an Straßenbenützer nach § 44 b
Abs 1 StVO gibt, in Vollziehung der Gesetze (Verkehrspolizei) als
Organ des Landes (EvBl 1978/39 = ZVR 1978/86; vgl auch ZVR
1984/256 = SZ 56/134). Das bedeute im vorliegenden Fall, daß die
mit der Verkehrspolizei betrauten Beamten der
Bundespolizeidirektion Wien als Organe des Landes Wien tätig
würden (vgl Benes-Messiner, StVO8 Anm 1 zu § 95), ihr Gehalt aber
von der Klägerin bezögen. Deshalb sei der Klägerin auch der
klagsgegenständliche Schaden für die Bezahlung der Überstunden
ihrer Dienstnehmer entstanden. Die Lehre, daß eine bloße
Schadensverlagerung den Schädiger nicht zu entlasten vermöge,
beruhe auf dem Gedanken, daß der für den Eintritt des Schadens
verantwortliche Schädiger nicht bloß deshalb von seiner
Ersatzpflicht befreit werden dürfe, weil der Schaden auf Grund
eines Rechtsverhältnisses nicht beim Verletzten, sondern bei
einem Dritten eintritt. Es werde also die Wertung vorgenommen,
daß der verantwortliche Schädiger dem Schaden näher stehe als der
Dritte, den kein Vorwurf bezüglich des Schadenseintrittes treffe.
Dabei könne von einer unübersehbaren Ausdehnung der Schadenersatzansprüche keine Rede sein, wenn die Wertung dahin eingeschränkt werde, als nur der Schaden, der typischerweise beim Geschädigten eintritt, im besonderen Fall durch irgendein Rechtsverhältnis auf einen Dritten überwälzt werde. Es werde also kein Schaden in die Betrachtung einbezogen, der ohnehin nicht normalerweise beim unmittelbar Geschädigten eintritt und daher zu ersetzen wäre (vgl SZ 35/32 = JBl 1962, 638; EvBl 1972/297). Im vorliegenden Fall wende die Beklagte lediglich ein, daß die Klägerin nicht Eigentümerin der beschädigten Verkehrslichtsignalanlage sei; wäre sie dies, würde sie den Folgeschaden, der durch den Einsatz der Polizei zur händischen Regelung entstanden ist, nicht bestreiten. Da aber diese Polizeibeamten als Organe des Eigentümers des Schaltkastens der VLSA des Landes Wien, tätig würden, ihren Gehalt aber nicht von diesem, sondern von der Klägerin bezögen, handle es sich um einen typischen Schaden, der auch dann eingetreten wäre, wenn die Polizeibeamten ihr Gehalt vom Land Wien bezögen. Es komme daher zu keiner Ausdehnung des Schadens, sodaß ein Fall von Schadensverlagerung vorliege (vgl Koziol, Haftpflichtrecht I2 278 ff).Dabei könne von einer unübersehbaren Ausdehnung der Schadenersatzansprüche keine Rede sein, wenn die Wertung dahin eingeschränkt werde, als nur der Schaden, der typischerweise beim Geschädigten eintritt, im besonderen Fall durch irgendein Rechtsverhältnis auf einen Dritten überwälzt werde. Es werde also kein Schaden in die Betrachtung einbezogen, der ohnehin nicht normalerweise beim unmittelbar Geschädigten eintritt und daher zu ersetzen wäre vergleiche SZ 35/32 = JBl 1962, 638; EvBl 1972/297). Im vorliegenden Fall wende die Beklagte lediglich ein, daß die Klägerin nicht Eigentümerin der beschädigten Verkehrslichtsignalanlage sei; wäre sie dies, würde sie den Folgeschaden, der durch den Einsatz der Polizei zur händischen Regelung entstanden ist, nicht bestreiten. Da aber diese Polizeibeamten als Organe des Eigentümers des Schaltkastens der VLSA des Landes Wien, tätig würden, ihren Gehalt aber nicht von diesem, sondern von der Klägerin bezögen, handle es sich um einen typischen Schaden, der auch dann eingetreten wäre, wenn die Polizeibeamten ihr Gehalt vom Land Wien bezögen. Es komme daher zu keiner Ausdehnung des Schadens, sodaß ein Fall von Schadensverlagerung vorliege vergleiche Koziol, Haftpflichtrecht I2 278 ff).
Den Ausspruch über die Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision begründete das Berufungsgericht damit, daß die Entscheidung des Berufungsgerichtes mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Einklang stünde.
Gegen dieses Urteil des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die ao Revision der Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne der Bestätigung des erstgerichtlichen Urteils abzuändern.
Die klagende Partei machte von der ihr eingeräumten Möglichkeit der Erstattung einer Revisionsbeantwortung Gebrauch und beantragte, der Revision keine Folge zu geben.