Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger vertritt in seiner Rechtsrüge unter Verweisung darauf, daß die vom Erstgericht vorgenommene Beurteilung den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 1295 ff. ABGB. voll entspreche, die Auffassung, daß er unmittelbar geschädigt sei. Er argumentiert, daß jeder Benützer eines öffentlichen Gutes, der die Verkehrsvorschriften nicht beachte, demjenigen, dem aus dem deliktischen Verhalten ein Schaden erwächst, diesen Schaden ersetzen müsse. Der Beklagte habe durch sein deliktisches Verhalten die Weiterfahrt des Fahrzeuges gehindert; diese Behinderung müsse schlechthin als Ursache des Schadens angesehen werden; sie mache den Beklagten nicht nur gegenüber der Gemeinde, die Eigentümerin der Holzbrücke ist, sondern auch ihm gegenüber ersatzpflichtig.Der Kläger vertritt in seiner Rechtsrüge unter Verweisung darauf, daß die vom Erstgericht vorgenommene Beurteilung den gesetzlichen Bestimmungen der Paragraphen 1295, ff. ABGB. voll entspreche, die Auffassung, daß er unmittelbar geschädigt sei. Er argumentiert, daß jeder Benützer eines öffentlichen Gutes, der die Verkehrsvorschriften nicht beachte, demjenigen, dem aus dem deliktischen Verhalten ein Schaden erwächst, diesen Schaden ersetzen müsse. Der Beklagte habe durch sein deliktisches Verhalten die Weiterfahrt des Fahrzeuges gehindert; diese Behinderung müsse schlechthin als Ursache des Schadens angesehen werden; sie mache den Beklagten nicht nur gegenüber der Gemeinde, die Eigentümerin der Holzbrücke ist, sondern auch ihm gegenüber ersatzpflichtig.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ. XXII 188, SZ. XXIII 23 u. v. a.) ist im Fall einer deliktischen Schädigung - und um eine solche handelt es sich im vorliegenden Fall - zwischen dem unmittelbaren und dem mittelbaren Schaden zu unterscheiden. Mittelbar ist ein Schaden, wenn er nicht in der Richtung des Angriffs, sondern infolge einer Seitenwirkung in einer Interessensphäre eintritt, die nicht durch das Verbot des Angriffs geschützt ist; es wäre wirtschaftlich untragbar, wollte man die Kausalität sich unbegrenzt auswirken lassen. Die Verkehrsvorschrift, deren Übertretung dem Beklagten zur Last liegt, hat nur den Zweck, die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten und Sachschaden zu verhüten. Daß aber das Zuwiderhandeln gegen diese Vorschrift deshalb verboten sei, um einen Dritten vor Zeitversäumnis und Mehraufwand an Arbeit zu schützen, ist nicht zu erkennen. Der Kläger ist also in Ansehung des mit der vorliegenden Klage beanspruchten Ersatzbetrages zufolge des Schutzzweckes der maßgeblichen Gesetzesbestimmung nur mittelbar und keineswegs unmittelbar geschädigt. Diesen Umstand hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt. Der Kläger könnte den vorliegenden Ersatzanspruch nur dann mit Erfolg geltend machen, wenn eine Vorschrift bestunde, derzufolge ihm mittelbarer Schaden vom Beklagten zu ersetzen wäre. In dieser Hinsicht hat aber der Kläger selbst nichts Entscheidendes vorbringen können.Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ. römisch 22 188, SZ. römisch 23 23 u. v. a.) ist im Fall einer deliktischen Schädigung - und um eine solche handelt es sich im vorliegenden Fall - zwischen dem unmittelbaren und dem mittelbaren Schaden zu unterscheiden. Mittelbar ist ein Schaden, wenn er nicht in der Richtung des Angriffs, sondern infolge einer Seitenwirkung in einer Interessensphäre eintritt, die nicht durch das Verbot des Angriffs geschützt ist; es wäre wirtschaftlich untragbar, wollte man die Kausalität sich unbegrenzt auswirken lassen. Die Verkehrsvorschrift, deren Übertretung dem Beklagten zur Last liegt, hat nur den Zweck, die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten und Sachschaden zu verhüten. Daß aber das Zuwiderhandeln gegen diese Vorschrift deshalb verboten sei, um einen Dritten vor Zeitversäumnis und Mehraufwand an Arbeit zu schützen, ist nicht zu erkennen. Der Kläger ist also in Ansehung des mit der vorliegenden Klage beanspruchten Ersatzbetrages zufolge des Schutzzweckes der maßgeblichen Gesetzesbestimmung nur mittelbar und keineswegs unmittelbar geschädigt. Diesen Umstand hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt. Der Kläger könnte den vorliegenden Ersatzanspruch nur dann mit Erfolg geltend machen, wenn eine Vorschrift bestunde, derzufolge ihm mittelbarer Schaden vom Beklagten zu ersetzen wäre. In dieser Hinsicht hat aber der Kläger selbst nichts Entscheidendes vorbringen können.