Der gegen die zweitinstanzliche Entscheidung erhobene Revisionsrekurs der Beklagten ist nicht berechtigt.
Die Beklagten führen in ihrem Rechtsmittel aus, daß sie eine "Regelungsverfügung" beantragt hätten, bei der es sich um eine "anspruchslose" Verfügung handle, weshalb es nicht eines von ihnen durch Klage oder Zwischenantrag auf Feststellung geltend zu machenden Anspruchs bedürfe. Sie beziehen sich dabei erkennbar auf die von Hagen (Die Regelungsfunktion der einstweiligen Verfügung, JBl 1971, 337) aus § 381 Z 2 EO abgeleitete, sodann ua von Kininger (in Buchegger/Holzhammer, Beitr ZPR II 61; Einstweilige Verfügungen zur Sicherung von Rechtsverhältnissen [1991], auf Seiten 29 ff allerdings mit Rückkehr zu einer gewissen Anspruchsbindung), König (Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren Rz 107 ff), Holzhammer (Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht4, 431 ff) und Rechberger/Simotta (Exekutionsverfahren2 Rz 878, 900 ff) übernommene Lehre von den "anspruchslosen = nicht anspruchsgebundenen" Regelungsverfügungen zur Sicherung von Rechten, Rechtsverhältnissen oder Rechtssphären. Nach dieser Lehre, welche die gesetzlich vorgesehenen Regelungsverfügungen (etwa nach § 458 ZPO, §§ 382 Abs 1 Z 8, 382 a EO) über das Bindeglied der Gefahrennorm(en) des § 381 Z 2 EO ganz allgemein auf Rechte wie Eigentum, Dienstbarkeiten, Namens-, Urheber-, Patent- oder Wettbewerbsrechte sowie auf Dauerschuldverhältnisse wie Miet- oder Gesellschaftsver- hältnisse oder überhaupt auf Rechtssphären an sich erstrecken will, soll jeder an einem solchen "Recht" Teilhabende bei Störung des Rechtsfriedens ohne Rücksicht auf seine verfahrensrechtliche Parteistellung eine vorläufige Befriedungsmaßnahme des Gerichtes beantragen können. Diese Lehre wurde von Konecny (Der Anwendungsbereich der einstweiligen Verfügung [1992]; Einstweilige Verfügungen in Bestandsstreitigkeiten, JBl 1994, 9) ua deshalb abgelehnt (Anwendungsbereich insb 28 ff, 89 ff, 299 ff), weil - mit einer denkbaren, tieferstehend noch zu behandelnden scheinbaren Ausnahme - auch die durch § 381 Z 2 EO ermöglichten, durchaus allenfalls auch mit Regelungscharakter ausgestatteten Sicherungsmaßnahmen in jedem Fall in ihrer Tragweite an einem konkreten (behaupteten oder festgestellten) Anspruch meßbar sein müßten, damit sie dem allgemeinen Erfordernis der Deckung innerhalb des Hauptanspruches (SZ 58/81; RZ 1993/45; RZ 1993/70; RdW 1994, 77 uva) entsprechen könnten. Den Ausnahmefall sieht Konecny (aaO 308 f) darin, daß bei negativen Feststellungsklagen auch der Beklagte zugunsten seines umstrittenen Rechtes gemäß § 381 Z 2 EO eine einstweilige Verfügung erwirken könne, wenn sie durch eine positive Feststellungsklage gerechtfertigt werden könnte, auf die er allerdings nicht gemäß § 391 Abs 2 EO verwiesen werden könnte, weil ihr die Streitanhängigkeit entgegenstünde; es handle sich aber nur um eine scheinbare Ausnahme, weil der Beklagte seinen positiven Feststellungsanspruch ja behaupte.Die Beklagten führen in ihrem Rechtsmittel aus, daß sie eine "Regelungsverfügung" beantragt hätten, bei der es sich um eine "anspruchslose" Verfügung handle, weshalb es nicht eines von ihnen durch Klage oder Zwischenantrag auf Feststellung geltend zu machenden Anspruchs bedürfe. Sie beziehen sich dabei erkennbar auf die von Hagen (Die Regelungsfunktion der einstweiligen Verfügung, JBl 1971, 337) aus Paragraph 381, Ziffer 2, EO abgeleitete, sodann ua von Kininger (in Buchegger/Holzhammer, Beitr ZPR römisch zwei 61; Einstweilige Verfügungen zur Sicherung von Rechtsverhältnissen [1991], auf Seiten 29 ff allerdings mit Rückkehr zu einer gewissen Anspruchsbindung), König (Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren Rz 107 ff), Holzhammer (Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht4, 431 ff) und Rechberger/Simotta (Exekutionsverfahren2 Rz 878, 900 ff) übernommene Lehre von den "anspruchslosen = nicht anspruchsgebundenen" Regelungsverfügungen zur Sicherung von Rechten, Rechtsverhältnissen oder Rechtssphären. Nach dieser Lehre, welche die gesetzlich vorgesehenen Regelungsverfügungen (etwa nach Paragraph 458, ZPO, Paragraphen 382, Absatz eins, Ziffer 8, 382, a EO) über das Bindeglied der Gefahrennorm(en) des Paragraph 381, Ziffer 2, EO ganz allgemein auf Rechte wie Eigentum, Dienstbarkeiten, Namens-, Urheber-, Patent- oder Wettbewerbsrechte sowie auf Dauerschuldverhältnisse wie Miet- oder Gesellschaftsver- hältnisse oder überhaupt auf Rechtssphären an sich erstrecken will, soll jeder an einem solchen "Recht" Teilhabende bei Störung des Rechtsfriedens ohne Rücksicht auf seine verfahrensrechtliche Parteistellung eine vorläufige Befriedungsmaßnahme des Gerichtes beantragen können. Diese Lehre wurde von Konecny (Der Anwendungsbereich der einstweiligen Verfügung [1992]; Einstweilige Verfügungen in Bestandsstreitigkeiten, JBl 1994, 9) ua deshalb abgelehnt (Anwendungsbereich insb 28 ff, 89 ff, 299 ff), weil - mit einer denkbaren, tieferstehend noch zu behandelnden scheinbaren Ausnahme - auch die durch Paragraph 381, Ziffer 2, EO ermöglichten, durchaus allenfalls auch mit Regelungscharakter ausgestatteten Sicherungsmaßnahmen in jedem Fall in ihrer Tragweite an einem konkreten (behaupteten oder festgestellten) Anspruch meßbar sein müßten, damit sie dem allgemeinen Erfordernis der Deckung innerhalb des Hauptanspruches (SZ 58/81; RZ 1993/45; RZ 1993/70; RdW 1994, 77 uva) entsprechen könnten. Den Ausnahmefall sieht Konecny (aaO 308 f) darin, daß bei negativen Feststellungsklagen auch der Beklagte zugunsten seines umstrittenen Rechtes gemäß Paragraph 381, Ziffer 2, EO eine einstweilige Verfügung erwirken könne, wenn sie durch eine positive Feststellungsklage gerechtfertigt werden könnte, auf die er allerdings nicht gemäß Paragraph 391, Absatz 2, EO verwiesen werden könnte, weil ihr die Streitanhängigkeit entgegenstünde; es handle sich aber nur um eine scheinbare Ausnahme, weil der Beklagte seinen positiven Feststellungsanspruch ja behaupte.
Hier kann dahingestellt bleiben, welcher dieser Auffassungen zu folgen ist. Prüft man nämlich das Vorbringen der Beklagten zu ihrem Sicherungsantrag, so zeigt sich, daß sie die Gefährdung ihres Anspruchs auf Einverleibung ihres Eigentumsrechtes an der gekauften Liegenschaft behaupten. Die Gefährdung erblicken sie darin, daß sie diesen Anspruch nicht mehr durchsetzen könnten, wenn die Klägerin ihre Liegenschaftsanteile verkauft (und der Erwerber im Grundbuch als Eigentümer eingetragen wird). Dieses Vorbringen ist aber eindeutig dem Tatbestand des § 381 Z 1 EO zu unterstellen, wenngleich die Beklagten in der Vereitelung oder Erschwerung der Durchsetzung ihres Anspruchs einen unwiederbringlichen Schaden erblicken.Hier kann dahingestellt bleiben, welcher dieser Auffassungen zu folgen ist. Prüft man nämlich das Vorbringen der Beklagten zu ihrem Sicherungsantrag, so zeigt sich, daß sie die Gefährdung ihres Anspruchs auf Einverleibung ihres Eigentumsrechtes an der gekauften Liegenschaft behaupten. Die Gefährdung erblicken sie darin, daß sie diesen Anspruch nicht mehr durchsetzen könnten, wenn die Klägerin ihre Liegenschaftsanteile verkauft (und der Erwerber im Grundbuch als Eigentümer eingetragen wird). Dieses Vorbringen ist aber eindeutig dem Tatbestand des Paragraph 381, Ziffer eins, EO zu unterstellen, wenngleich die Beklagten in der Vereitelung oder Erschwerung der Durchsetzung ihres Anspruchs einen unwiederbringlichen Schaden erblicken.
Ist aber ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung der Z 1 des § 381 EO zu unterstellen, so bedeutet dies, daß sie sich im Sinn der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (s die Nachweise bei Konecny, Anwendungsbereich 7 FN 1) im Rahmen des bereits gerichtlich geltend gemachten (oder gemäß § 391 Abs 2 EO noch geltend zu machenden) Hauptanspruches halten muß. Auch in dem bezogenen Schrifttum wird zwischen der Sicherung eines Individualanspruchs, die § 381 Z 1 EO zu unterstellen ist, und der (nicht an einen Hauptanspruch gebundenen) Sicherung von Rechten, Rechtsverhältnissen oder der Rechtssphäre unterschieden (Holzhammer aaO; Kininger, Beitr ZPR II 63; König aaO Rz 15, 20; Rechberger/Simotta aaO Rz 877).Ist aber ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung der Ziffer eins, des Paragraph 381, EO zu unterstellen, so bedeutet dies, daß sie sich im Sinn der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (s die Nachweise bei Konecny, Anwendungsbereich 7 FN 1) im Rahmen des bereits gerichtlich geltend gemachten (oder gemäß Paragraph 391, Absatz 2, EO noch geltend zu machenden) Hauptanspruches halten muß. Auch in dem bezogenen Schrifttum wird zwischen der Sicherung eines Individualanspruchs, die Paragraph 381, Ziffer eins, EO zu unterstellen ist, und der (nicht an einen Hauptanspruch gebundenen) Sicherung von Rechten, Rechtsverhältnissen oder der Rechtssphäre unterschieden (Holzhammer aaO; Kininger, Beitr ZPR römisch zwei 63; König aaO Rz 15, 20; Rechberger/Simotta aaO Rz 877).
Der Antragsteller, der nach dem Inhalt seines Antrags die Sicherung eines Individualanspruchs gemäß § 381 Z 1 EO begehrt, kann nicht dadurch, daß er das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 2 dieser Gesetzesstelle behauptet, eine nicht an einen Hauptanspruch gebundene einstweilige Verfügung erwirken.Der Antragsteller, der nach dem Inhalt seines Antrags die Sicherung eines Individualanspruchs gemäß Paragraph 381, Ziffer eins, EO begehrt, kann nicht dadurch, daß er das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer 2, dieser Gesetzesstelle behauptet, eine nicht an einen Hauptanspruch gebundene einstweilige Verfügung erwirken.
Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Meinung wird der Anspruch, dessen Sicherung die Beklagten beantragen, nicht von dem den Gegenstand des Rechtsstreites bildenden Anspruch umfaßt. Selbst wenn man das - im Zeitpunkt der Erlassung der einstweiligen Verfügung aufrechte - Klagebegehren als negatives Feststellungsbegehren und nicht als Rechtsgestaltungsbegehren beurteilen wollte, was im Lichte der zu RIS-Justiz RS0014803 und 0014815 dokumentierten Rechtsprechung durchaus fraglich erscheint, so handelt es sich bei dem Anspruch auf Einverleibung des Eigentumsrechtes nicht um einen mit dem Feststellungsbegehren des wirksamen Bestandes des Kaufvertrages gleichzusetzenden Anspruch. Den Einverleibungsanspruch könnten die Beklagten - stünde ihrem Begehren nicht die fehlende höfebehördliche Entscheidung über die Ausscheidung des Kaufgegenstandes aus dem Bereich der geschlossenen Höfe und andernfalls die fehlende Bewilligung des Verkaufes gemäß den §§ 2 und 5 TirHöfeG entgegen - ohne Rücksicht auf die vorliegende Klage zufolge der im Kaufvertrag enthaltenen Aufsandungserklärung (auch der Klägerin) durchsetzen. In Wahrheit ist daher das Hindernis für die Durchsetzung ihrer Rechte aus dem Kaufvertrag die zufolge der Antragsrückziehung der Klägerin fehlende positive Entscheidung der Höfebehörde. Die entsprechende Antragstellung der Klägerin bei der Höfebehörde könnten die Beklagten allerdings aufgrund des Kaufvertrages klageweise erwirken; ein solcher Anspruch geht aber über den aus der Bestreitung des Klagsanspruchs ableitbaren Anspruch auf positive Feststellung der Wirksamkeit des Kaufvertrages hinaus. Denn selbst die aus einer Abweisung des Klagebegehrens zu folgernde derartige Feststellung führte noch nicht zur Durchsetzung des Einverleibungsanspruchs der Beklagten.Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Meinung wird der Anspruch, dessen Sicherung die Beklagten beantragen, nicht von dem den Gegenstand des Rechtsstreites bildenden Anspruch umfaßt. Selbst wenn man das - im Zeitpunkt der Erlassung der einstweiligen Verfügung aufrechte - Klagebegehren als negatives Feststellungsbegehren und nicht als Rechtsgestaltungsbegehren beurteilen wollte, was im Lichte der zu RIS-Justiz RS0014803 und 0014815 dokumentierten Rechtsprechung durchaus fraglich erscheint, so handelt es sich bei dem Anspruch auf Einverleibung des Eigentumsrechtes nicht um einen mit dem Feststellungsbegehren des wirksamen Bestandes des Kaufvertrages gleichzusetzenden Anspruch. Den Einverleibungsanspruch könnten die Beklagten - stünde ihrem Begehren nicht die fehlende höfebehördliche Entscheidung über die Ausscheidung des Kaufgegenstandes aus dem Bereich der geschlossenen Höfe und andernfalls die fehlende Bewilligung des Verkaufes gemäß den Paragraphen 2 und 5 TirHöfeG entgegen - ohne Rücksicht auf die vorliegende Klage zufolge der im Kaufvertrag enthaltenen Aufsandungserklärung (auch der Klägerin) durchsetzen. In Wahrheit ist daher das Hindernis für die Durchsetzung ihrer Rechte aus dem Kaufvertrag die zufolge der Antragsrückziehung der Klägerin fehlende positive Entscheidung der Höfebehörde. Die entsprechende Antragstellung der Klägerin bei der Höfebehörde könnten die Beklagten allerdings aufgrund des Kaufvertrages klageweise erwirken; ein solcher Anspruch geht aber über den aus der Bestreitung des Klagsanspruchs ableitbaren Anspruch auf positive Feststellung der Wirksamkeit des Kaufvertrages hinaus. Denn selbst die aus einer Abweisung des Klagebegehrens zu folgernde derartige Feststellung führte noch nicht zur Durchsetzung des Einverleibungsanspruchs der Beklagten.
Wurde aber weder die Sicherung eines vom eingeklagten Anspruch umfaßten Anspruchs noch die Sicherung eines von einem Rechtsstreit betroffenen Rechtes oder Rechtsverhältnisses oder einer solchen Rechtssphäre, die nach dem zitierten, hier jedoch - wie bereits erwähnt - nicht näher zu prüfenden Schrifttum beim Gericht des Prozesses der Hauptsache beantragt werden könnte, begehrt, so kann zur Entscheidung über den Sicherungsantrag gemäß § 387 Abs 2 EO nur jenes Bezirksgericht zuständig sein, bei dem die Klägerin als Gegnerin der gefährdeten Parteien ihren allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat. Das Erstgericht war daher zur Entscheidung über den Antrag nicht zuständig. Dies hat aber nicht die Nichtigkeit der Entscheidung der Vorinstanzen zur Folge, sondern es ist über ein Rechtsmittel noch in der Sache zu entscheiden (MGA EO13 § 387/5, 6). Dabei zeigt sich aber, daß der Antrag der Beklagten nicht berechtigt ist, weil sie die für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 1 EO erforderliche konkrete Gefährdung ihres Anspruchs (s MGA EO13 § 381/7, 8) nicht dargetan haben. Angesichts der von ihnen behaupteten Vertragstreue der beiden Geschwister der Klägerin liegt nämlich derzeit mangels Entscheidung der Höfebehörde eine Pattstellung nicht nur bezüglich der Durchführung des vorliegenden, sondern auch eines allfälligen weiteren Kaufvertrages vor, falls die Klägerin über ihren Drittelanteil verfügen sollte, wofür überdies derzeit konkrete Bescheinigungen nicht erbracht wurden.Wurde aber weder die Sicherung eines vom eingeklagten Anspruch umfaßten Anspruchs noch die Sicherung eines von einem Rechtsstreit betroffenen Rechtes oder Rechtsverhältnisses oder einer solchen Rechtssphäre, die nach dem zitierten, hier jedoch - wie bereits erwähnt - nicht näher zu prüfenden Schrifttum beim Gericht des Prozesses der Hauptsache beantragt werden könnte, begehrt, so kann zur Entscheidung über den Sicherungsantrag gemäß Paragraph 387, Absatz 2, EO nur jenes Bezirksgericht zuständig sein, bei dem die Klägerin als Gegnerin der gefährdeten Parteien ihren allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat. Das Erstgericht war daher zur Entscheidung über den Antrag nicht zuständig. Dies hat aber nicht die Nichtigkeit der Entscheidung der Vorinstanzen zur Folge, sondern es ist über ein Rechtsmittel noch in der Sache zu entscheiden (MGA EO13 Paragraph 387 /, 5, 6,). Dabei zeigt sich aber, daß der Antrag der Beklagten nicht berechtigt ist, weil sie die für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, Ziffer eins, EO erforderliche konkrete Gefährdung ihres Anspruchs (s MGA EO13 Paragraph 381 /, 7, 8,) nicht dargetan haben. Angesichts der von ihnen behaupteten Vertragstreue der beiden Geschwister der Klägerin liegt nämlich derzeit mangels Entscheidung der Höfebehörde eine Pattstellung nicht nur bezüglich der Durchführung des vorliegenden, sondern auch eines allfälligen weiteren Kaufvertrages vor, falls die Klägerin über ihren Drittelanteil verfügen sollte, wofür überdies derzeit konkrete Bescheinigungen nicht erbracht wurden.
Die fehlende Bescheinigung der Gefährdung des Anspruchs kann nicht durch eine Sicherheitsleistung ersetzt werden, der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung ist vielmehr abzuweisen (MGA EO13 § 390/9), weshalb der Beschluß des Rekursgerichtes mit einer entsprechenden Maßgabe zu bestätigen war.Die fehlende Bescheinigung der Gefährdung des Anspruchs kann nicht durch eine Sicherheitsleistung ersetzt werden, der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung ist vielmehr abzuweisen (MGA EO13 Paragraph 390 /, 9,), weshalb der Beschluß des Rekursgerichtes mit einer entsprechenden Maßgabe zu bestätigen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 402, 78 EO iVm § 41 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 402, 78, EO in Verbindung mit Paragraph 41, ZPO.