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Rechtssatz RS0109814

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109814

Geschäftszahl

2Ob330/97m

Entscheidungsdatum

19.03.1998

Rechtssatz

Wird weder die Sicherung eines vom eingeklagten Anspruch umfaßten Anspruchs noch die Sicherung eines von einem Rechtsstreit betroffenen Rechtes oder Rechtsverhältnisses oder einer solchen Rechtssphäre, die beim Gericht des Prozesses der Hauptsache beantragt werden könnte, begehrt, so kann zur Entscheidung über den Sicherungsantrag gemäß Paragraph 387, Absatz 2, EO nur jenes Bezirksgericht zuständig sein, bei dem die Klägerin als Gegnerin der gefährdeten Parteien ihren allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat. Die Unzuständigkeit des Gerichtes hat nicht die Nichtigkeit der Entscheidung zur Folge, sondern es ist über ein Rechtsmittel noch in der Sache zu entscheiden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109814

Dokumentnummer

JJR_19980319_OGH0002_0020OB00330_97M0000_001