Aus den Entscheidungsgründen:
Als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wird geltend gemacht, daß das Berufungsgericht Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens nicht behoben habe. Diese hätten darin bestanden, daß kein ärztlicher Sachverständiger über die Arbeitserwartung der tödlich verunglückten Gattin des Klägers gehört, sondern die Arbeitserwartung mit der Lebenserwartung gleichgesetzt worden sei. Außerdem sei die Erstellung einer Handelsbilanz über das Unternehmen des Klägers zu Unrecht für nicht erforderlich gehalten worden. Der Schaden des Klägers bestehe aus der Differenz der Beträge, die ihm bei Fortleben seiner Gattin für seinen Lebensunterhalt zur Verfügung gestanden wären, und jenen Beträgen, die ihm nun tatsächlich zur Verfügung stunden. Die Auffassung, daß die Verunglückte ihren Lebensunterhalt aus der Hälfte der Geschäftsraummiete und aus ihrer Gewerbepension selbst gedeckt habe, während das übrige Einkommen dem Gatten zur Verfügung gestanden sei, entspreche weder der Akten- noch der Rechtslage. In Wahrheit habe eine gemeinsame Kasse bestanden. Es müsse daher das Einkommen beider Ehegatten auf Grund einer Handelsbilanz festgestellt werden. Die Steuerbilanz gebe kein ausreichendes Bild. Der Kläger müsse sich anrechnen lassen, was seine Gattin bei Lebzeiten verbraucht habe; diese Beträge seien höher als das, was der Kläger jetzt für Hilfskräfte aufwenden müsse. Nach den vorgelegten Steuerbescheiden hätten die Ehegatten aus allen Einnahmsquellen zusammen einen erheblichen Reingewinn erzielt. Nun erhalte aber der Kläger aus der Verlassenschaft viel mehr Einnahmen, als ihm zu Lebzeiten seiner Gattin zur Deckung seines Lebensbedarfes zur Verfügung gestanden seien.
Dieselben Erwägungen werden auch unter dem Gesichtspunkt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung vorgebracht; darüber hinaus auch noch, daß sich der Kläger die Zinsen aus der von seiner Frau geerbten Darlehensforderung von monatlich 150 S weiterhin voll anrechnen lassen müsse, weil er das zurückerhaltene Geld wieder nutzbringend verwenden müsse.
Überhaupt könne der Kläger nicht das durch den Wegfall der Arbeitskraft seiner Gattin unrentabel und passiv gewordene Unternehmen auf Kosten der beklagten Partei weiterführen, obwohl er über andere ausreichende Einnahmsquellen verfüge. Die Stillegung des Betriebes sei ihm daher zuzumuten.
Diese Ausführungen sind nicht berechtigt.
Zunächst ist festzuhalten, daß der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht vorliegt. Die Revision vermißt vielmehr gewisse Feststellungen, die ihr unter Zugrundelegung einer bestimmten Rechtsansicht als erforderlich erscheinen. Es wird also auf den Mangel wesentlicher Feststellungen hingewiesen. Ob es an solchen Feststellungen mangelt, ist aber eine Frage der rechtlichen Beurteilung.
Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, daß es nicht - wie die Beklagte meint - darum geht, einen Verdienstentgang des Klägers im allgemeinen zu ermitteln, sondern lediglich darum, inwiefern dem Kläger ein Schaden durch den Wegfall des Beistandes seiner Gattin entstanden ist, der ihm gemäß §§ 44, 92, 1327 ABGB. zu ersetzen ist. Die Feststellungen des Erstgerichtes, reichen aus, um diese Frage beantworten zu können, denn es wurde erhoben, welche Mehraufwendungen an Arbeitslöhnen der Wegfall der Arbeitskraft der Gattin des Klägers verursacht hat und welche Erträgnisse andererseits dem Kläger als Alleinerben seiner Gattin aus deren Nachlaß zufließen, sowie daß sich der Kläger an Unterhalt für seine Gattin nichts erspart, weil sie ihren Unterhalt selbst gedeckt hat. In letzterer Annahme ist im Sinne des § 273 ZPO. keine unrichtige Rechtsanwendung zu erkennen, weil davon auszugehen ist, daß die über eigenes Einkommen verfügende Gattin davon in erster Linie ihren eigenen Unterhalt bestritten hat, wenn nicht eine besondere andere Verwendungsart nachgewiesen ist. Hier behauptete die beklagte Partei lediglich, die Ehegatten hätten eine gemeinsame Kasse gehabt. Das würde aber an der dargestellten Auffassung nichts, ändern. Im übrigen ist es jedenfalls zutreffend, daß eine bejahrte Frau von bescheidenem Lebensstil mit dem ihr zufließenden Betrag von monatlich 2757.65 S ihr Auskommen hatte.Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, daß es nicht - wie die Beklagte meint - darum geht, einen Verdienstentgang des Klägers im allgemeinen zu ermitteln, sondern lediglich darum, inwiefern dem Kläger ein Schaden durch den Wegfall des Beistandes seiner Gattin entstanden ist, der ihm gemäß Paragraphen 44, 92, 1327, ABGB. zu ersetzen ist. Die Feststellungen des Erstgerichtes, reichen aus, um diese Frage beantworten zu können, denn es wurde erhoben, welche Mehraufwendungen an Arbeitslöhnen der Wegfall der Arbeitskraft der Gattin des Klägers verursacht hat und welche Erträgnisse andererseits dem Kläger als Alleinerben seiner Gattin aus deren Nachlaß zufließen, sowie daß sich der Kläger an Unterhalt für seine Gattin nichts erspart, weil sie ihren Unterhalt selbst gedeckt hat. In letzterer Annahme ist im Sinne des Paragraph 273, ZPO. keine unrichtige Rechtsanwendung zu erkennen, weil davon auszugehen ist, daß die über eigenes Einkommen verfügende Gattin davon in erster Linie ihren eigenen Unterhalt bestritten hat, wenn nicht eine besondere andere Verwendungsart nachgewiesen ist. Hier behauptete die beklagte Partei lediglich, die Ehegatten hätten eine gemeinsame Kasse gehabt. Das würde aber an der dargestellten Auffassung nichts, ändern. Im übrigen ist es jedenfalls zutreffend, daß eine bejahrte Frau von bescheidenem Lebensstil mit dem ihr zufließenden Betrag von monatlich 2757.65 S ihr Auskommen hatte.
Die Vernehmung eines ärztlichen Sachverständigen über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsfähigkeit war entbehrlich, weil es auf die Verhältnisse des einzelnen Falles ankommt und im vorliegenden Fall jedenfalls nicht unwahrscheinlich ist, daß eine gesunde und pflichtbewußte Gattin auch bis in ein höheres Alter die festgestellten nicht besonders schweren Arbeiten verrichtet. Auch in dieser Hinsicht haben daher die Untergerichte vom § 273 ZPO. keinen fehlerhaften Gebrauch gemacht.Die Vernehmung eines ärztlichen Sachverständigen über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsfähigkeit war entbehrlich, weil es auf die Verhältnisse des einzelnen Falles ankommt und im vorliegenden Fall jedenfalls nicht unwahrscheinlich ist, daß eine gesunde und pflichtbewußte Gattin auch bis in ein höheres Alter die festgestellten nicht besonders schweren Arbeiten verrichtet. Auch in dieser Hinsicht haben daher die Untergerichte vom Paragraph 273, ZPO. keinen fehlerhaften Gebrauch gemacht.
Ob schließlich der Beherbergungsbetrieb des Klägers schon zu Lebzeiten seiner Frau passiv war, ist gleichgültig. Maßgebend ist nur, in welchem Maße der Wegfall der Mithilfe der Gattin für den Kläger eine wirtschaftliche Einbuße bedeutete. Dies ist aber hinreichend geklärt worden. Der Schädiger hat kein Recht, vom Geschädigten die Einstellung einer selbständigen Berufstätigkeit zu verlangen, nur um von ihm verschuldete Ausfälle nicht ersetzen zu müssen. Seiner Pflicht, den Schaden gering zu halten, ist der Kläger dadurch nachgekommen, daß er nur für die Fortführung des Betriebes im bisherigen Ausmaß notwendige Kräfte zu unbestrittenermaßen angemessenen Löhnen eingestellt hat.
Die beklagte Partei geht bei ihrem Hinweis auf die Notwendigkeit der Erstellung einer Handelsbilanz offenbar davon aus, daß es auf eine Änderung des Betriebsgewinnes ankomme. Diese in den Entscheidungen 2 Ob 109, 110/52 und 2 Ob 41/65 = ZVR. 1966, Nr. 31, ausgedruckte Ansicht betraf jedoch Fälle, in denen nach Wegfall des mittätigen Ehepartners keine Ersatzkraft eingestellt worden war. Dort konnte daher der Wert der Mitarbeit der Getöteten nur durch einen Vergleich des vorher und nachher erzielten Reinertrages ermittelt werden. Im vorliegenden Falle wurde aber die weggefallene Arbeitskraft der Gattin des Klägers durch bezahlte Kräfte ersetzt, sodaß sich darin ohne weiteres der dem Kläger zugefügte Nachteil ausdrückt.
Die Revision ist aber auch unberechtigt, soweit sie sich gegen die Anrechnung von weniger als 150 S monatlich an Zinsen für das teilweise bereits zurückgezahlte Darlehen mit der Begründung wendet, das rückfließende Geld müsse wirtschaftlich richtig genutzt werden. Auch hier will die beklagte Partei auf die Gestion des Klägers einen Einfluß nehmen, der ihr nicht zusteht. Es muß dem Kläger überlassen bleiben, was er mit dem zurückfließenden Darlehensbetrag unternimmt; er kann ihn auch einfach nach Belieben verbrauchen, ohne sich dies von der beklagten Partei entgegenhalten lassen zu müssen. Im vorliegenden Fall konnten die Untergerichte der Aussage des Klägers als Partei folgen, der erklärt hatte, er müsse das Geld zu seinem Lebensunterhalt zusetzen.