Aus der Begründung:
Nach § 12 Abs. 4 EntmO. ist für die Entmündigung eines Inländers, der im Inland keinen ständigen Aufenthalt hat, in der Regel das Bezirksgericht des letzten inländischen Aufenthaltsortes zuständig; dieses Gericht kann mit Zustimmung des Oberlandesgerichtes von der Einleitung oder Fortsetzung des Entmündigungsverfahrens im Inland absehen, wenn der Inländer im Ausland seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat und wenn die im Ausland eröffnete Kuratel oder Vormundschaft zum Schutz der Rechte und Interessen des Inländers ausreicht. Da in der Entmündigungsordnung, die diese Bestimmung in den Abschnitt "Zuständigkeitsvorschriften" aufgenommen hat, ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes, mit dem die erforderliche Zustimmung erteilt oder versagt wird, nicht ausgeschlossen ist, muß der Rekurs als zulässig angesehen werden; er ist jedoch nicht begrundet.Nach Paragraph 12, Absatz 4, EntmO. ist für die Entmündigung eines Inländers, der im Inland keinen ständigen Aufenthalt hat, in der Regel das Bezirksgericht des letzten inländischen Aufenthaltsortes zuständig; dieses Gericht kann mit Zustimmung des Oberlandesgerichtes von der Einleitung oder Fortsetzung des Entmündigungsverfahrens im Inland absehen, wenn der Inländer im Ausland seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat und wenn die im Ausland eröffnete Kuratel oder Vormundschaft zum Schutz der Rechte und Interessen des Inländers ausreicht. Da in der Entmündigungsordnung, die diese Bestimmung in den Abschnitt "Zuständigkeitsvorschriften" aufgenommen hat, ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes, mit dem die erforderliche Zustimmung erteilt oder versagt wird, nicht ausgeschlossen ist, muß der Rekurs als zulässig angesehen werden; er ist jedoch nicht begrundet.
Es mag dahingestellt bleiben, ob die vorgelegte Urkunde des Obersten Gerichtshofes des Verwaltungsbezirkes New York vom 19. August 1949 überhaupt ausreicht, eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 oder 2 EntmO. zu ersetzen, da aus ihr bloß hervorgeht, daß Erna B. zufolge eines Bescheinigungsbeschlusses des Obersten Gerichtshofes, Verwaltungsbezirk New York, datiert vom 30. August 1940, als eine geisteskranke Person erklärt und am 31. August 1940 in eine Anstalt aufgenommen und daß sie nunmehr ein Pflegling dieser Anstalt auf Staatskosten sei, ohne daß näher angeführt ist, wer die Geisteskrankheit festgestellt habe, welcher Art sie sei und wer die Einleitung und Durchführung des Verfahrens veranlaßt habe; von der Bestellung eines im Inland wohnenden Vertreters für Erna B. kann nämlich keineswegs Abstand genommen werden, da sie eben im Begriff ist, ein Vermögen im Inland zu erwerben, das in der Folge auch verwaltet werden muß. Da aber nunmehr zumindestens der Verdacht besteht, daß Erna B. geisteskrank ist, kommt die Bestellung eines Abwesenheitskurators nach § 276 ABGB. nicht in Frage, da diese zur Voraussetzung hat, daß der Abwesende handlungsfähig ist (im Gegensatz zu den anderen Fällen der Kuratel nach den §§ 271 bis 274 ABGB.). Ihr Vertreter, der zur Mitwirkung im Rückstellungsverfahren, allenfalls auch zur Beteiligung an einem noch nötigen Verlassenschaftsverfahren berufen ist, kann vielmehr nur im Rahmen eines Entmündigungsverfahrens bestellt werden. Das Oberlandesgericht hat daher mit Recht ausgeschlossen, daß durch die im Ausland getroffenen Maßnahmen der Schutz der Rechte und Interessen der Erna B. ausreichend gewährleistet sei; gerade die Tatsache, daß im Inland ein Verfahren anhängig ist, in dem Erna B. eine Parteistellung einnimmt und möglicherweise ein Vergleich geschlossen werden soll, bedingt, daß für sie ein inländisches Pflegschaftsgericht, dem die Kontrolle ihrer Vertretung obliegt, einschreiten muß, weshalb diese Kontrolle nicht einem ausländischen Gericht oder einer ausländischen Behörde überlassen werden kann.Es mag dahingestellt bleiben, ob die vorgelegte Urkunde des Obersten Gerichtshofes des Verwaltungsbezirkes New York vom 19. August 1949 überhaupt ausreicht, eine Entscheidung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, oder 2 EntmO. zu ersetzen, da aus ihr bloß hervorgeht, daß Erna B. zufolge eines Bescheinigungsbeschlusses des Obersten Gerichtshofes, Verwaltungsbezirk New York, datiert vom 30. August 1940, als eine geisteskranke Person erklärt und am 31. August 1940 in eine Anstalt aufgenommen und daß sie nunmehr ein Pflegling dieser Anstalt auf Staatskosten sei, ohne daß näher angeführt ist, wer die Geisteskrankheit festgestellt habe, welcher Art sie sei und wer die Einleitung und Durchführung des Verfahrens veranlaßt habe; von der Bestellung eines im Inland wohnenden Vertreters für Erna B. kann nämlich keineswegs Abstand genommen werden, da sie eben im Begriff ist, ein Vermögen im Inland zu erwerben, das in der Folge auch verwaltet werden muß. Da aber nunmehr zumindestens der Verdacht besteht, daß Erna B. geisteskrank ist, kommt die Bestellung eines Abwesenheitskurators nach Paragraph 276, ABGB. nicht in Frage, da diese zur Voraussetzung hat, daß der Abwesende handlungsfähig ist (im Gegensatz zu den anderen Fällen der Kuratel nach den Paragraphen 271 bis 274 ABGB.). Ihr Vertreter, der zur Mitwirkung im Rückstellungsverfahren, allenfalls auch zur Beteiligung an einem noch nötigen Verlassenschaftsverfahren berufen ist, kann vielmehr nur im Rahmen eines Entmündigungsverfahrens bestellt werden. Das Oberlandesgericht hat daher mit Recht ausgeschlossen, daß durch die im Ausland getroffenen Maßnahmen der Schutz der Rechte und Interessen der Erna B. ausreichend gewährleistet sei; gerade die Tatsache, daß im Inland ein Verfahren anhängig ist, in dem Erna B. eine Parteistellung einnimmt und möglicherweise ein Vergleich geschlossen werden soll, bedingt, daß für sie ein inländisches Pflegschaftsgericht, dem die Kontrolle ihrer Vertretung obliegt, einschreiten muß, weshalb diese Kontrolle nicht einem ausländischen Gericht oder einer ausländischen Behörde überlassen werden kann.