Rechtssatz RS0058802
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058802
Entscheidungsdatum
25.05.1951
Rechtssatz
Ein Rekurs gegen die Versagung der Zustimmung durch das OLG gemäß § 12 Abs 4 EntmO ist zulässig. Kein Absehen vom Entmündigungsverfahren, wenn der von einem ausländischen Gericht bereits Entmündigte im Inland Rückstellungsansprüche geltend macht.Ein Rekurs gegen die Versagung der Zustimmung durch das OLG gemäß Paragraph 12, Absatz 4, EntmO ist zulässig. Kein Absehen vom Entmündigungsverfahren, wenn der von einem ausländischen Gericht bereits Entmündigte im Inland Rückstellungsansprüche geltend macht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0058802
Dokumentnummer
JJR_19510525_OGH0002_0020OB00336_5100000_002