Unbestritten ist folgender Sachverhalt:
Am 29. März 1969 stieß der vom Erstbeklagten gelenkte PKW zwischen Bregenz und Lindau gegen den auf der linken Fahrbahnseite stehenden PKW der Klägerin. Durch diesen Unfall wurde die Klägerin erheblich, ihr Vater jedoch so schwer verletzt, daß er einige Tage hernach verstarb. Der Erstbeklagte wurde deshalb wegen Vergehens gegen die Sicherheit des Lebens nach den §§ 335 und 337 lit. b StG vom Landesgericht Feldkirch am 1. Dezember 1970 verurteilt; das Urteil ist rechtskräftig.Am 29. März 1969 stieß der vom Erstbeklagten gelenkte PKW zwischen Bregenz und Lindau gegen den auf der linken Fahrbahnseite stehenden PKW der Klägerin. Durch diesen Unfall wurde die Klägerin erheblich, ihr Vater jedoch so schwer verletzt, daß er einige Tage hernach verstarb. Der Erstbeklagte wurde deshalb wegen Vergehens gegen die Sicherheit des Lebens nach den Paragraphen 335 und 337 Litera b, StG vom Landesgericht Feldkirch am 1. Dezember 1970 verurteilt; das Urteil ist rechtskräftig.
Unter Berufung auf diesen Sachverhalt begehrte die Klägerin mit der am 2. Juli 1973 beim Erstgericht eingebrachten Klage, den Erstbeklagten als schuldtragenden Lenker seines Personenkraftwagens und die Zweitbeklagte als seinen Haftpflichtversicherer zur ungeteilten Hand zur Zahlung von insgesamt 29.593.40 S samt 4% Verzugszinsen seit 31. Dezember 1969 zu verurteilen.
Zur Verjährungsfrage behauptete die Klägerin, die X-Versicherungs-Gesellschaft habe im Auftrage der Zweitbeklagten mit dem Schreiben vom 13. Feber 1973 ausdrücklich auf die Verjährungseinrede verzichtet; ein weiterer Verzicht auf die Verjährungseinrede sei am 3. Mai 1973 von dem Sachbearbeiter M der X-Versicherungs-Gesellschaft auch für die Zeit nach dem 1. Juni 1973 gegenüber dem Konzipienten des Klagevertreters ausgesprochen worden, und überdies sei durch die Zahlung des Teilbetrages von 10.000 S am 29. Oktober 1970 durch die Zweitbeklagte zur teilweisen Abgeltung der Klageforderung die Verjährungsfrist unterbrochen worden.
Die Beklagten haben die Abweisung der Klage beantragt. Sie haben im wesentlichen eingewendet, daß die Klägerin und ihrem verunglückten Vater ein Mitverschulden anzulasten sei, daß die Forderungen überhöht seien, insbesondere sei von den Trauerkleidungskosten ein Abzug von 40% vorzunehmen, und daß der Klägerin in Ansehung von fünf Achtel der Todfallskosten die Klagelegitimation fehle, weil sie nach ihrem Vater nur zu drei Achtel Erbin sei. Endlich wurde die Einrede der Verjährung erhoben und behauptet, daß die Zweitbeklagte auf die Erhebung dieser Einrede nur bis zum 1. Juni 1973 verzichtet habe, nicht aber darüber hinaus, und daß in der Überweisung des Betrages von 10.000 S an die Klägerin deshalb kein schlüssiges Anerkenntnis erblickt werden könne, weil sie nur unpräjudiziell und nur für den Fall einer außergerichtlichen Regelung des Schadensfalles erfolgt sei. Den mehrfachen Erklärungen der Zweitbeklagten, daß kein Anerkenntnis abgegeben werde und daß sämtliche Erklärungen und Handlungen unvorgreiflich des Rechts- und Prozeßstandpunktes der Zweitbeklagten erfolgten, habe die Klägerin nie widersprochen. Einredeweise wurden die Beträge und Leistungen, welche die Beklagten an Juliane B zu leisten haben werden - Juliane B habe als Witwe nach ihrem verunglückten Gatten Ersatzleistungen in der Höhe von 137.700 S und eine monatliche Rente von 2500 S beim Landesgericht Feldkirch eingeklagt -, im Verhältnis der Mitschuld der Klägerin der Klageforderung als Gegenforderung entgegengehalten.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Die X-Versicherungs-Gesellschaft führte als Korrespondenzanstalt für die Zweitbeklagte die Verhandlungen mit der Klägerin bzw. mit ihrem Rechtsvertreter über die von dieser angemeldeten Forderungen aus dem Verkehrsunfall vom 29. März 1969 durch ihre zuständigen Sachbearbeiter Hans V, später Dr. Heinz B und schließlich Elmar M. In dem Schreiben vom 23. Dezember 1970 (Beilage 9) begehrte die Klägerin durch ihren Rechtsvertreter einen Schadenersatzbetrag von 52.801.50 S und bat die Korrespondenzanstalt der Zweitbeklagten um Überweisung einer Akontozahlung von 10.000 S, falls eine endgültige Stellungnahme noch nicht möglich sein sollte. Nach einer vorangegangenen Mitteilung an den Klagevertreter, daß diese Zahlung unpräjudiziell erfolge und auf den Gesamtschaden aller drei durch den Unfall Geschädigten (Klägerin, Juliane B und Herbert B) anzurechnen sei, überwies der Sachbearbeiter V am 29. Dezember 1970 an die Klägerin 10.000 S. Diese für die Ansprüche aller drei Geschädigten bestimmte Zahlung erfolgte der Einfachheit halber an die Klägerin, weil diese bei einer Versicherungsanstalt in Bregenz beschäftigt war. Als Verwendungszweck ist auf dem Zahlungsbeleg "Akontozahlung" angegeben worden. Der Vertreter der Klägerin und der Sachbearbeiter V waren sich damals darüber im klaren, daß mit dem Betrag von 10.000 S der Schaden nicht zur Gänze abgegolten ist und daß noch weitere Zahlungen durch die Versicherungsanstalt zu erfolgen haben. Die Versicherungsanstalt hätte allerdings nur im Falle einer Einigung mit der Klägerin weitere Zahlungen geleistet, sonst aber den Prozeßausgang abgewartet. Eine Vereinbarung in diesem Sinne kam zwar nicht ausdrücklich, aber doch stillschweigend zwischen dem Vertreter der Klägerin und dem Sachbearbeiter V zustande. Zu einer Einigung über den Grund und die Höhe der Ansprüche der Klägerin ist es zwischen ihr und den Beklagten nie gekommen.Die X-Versicherungs-Gesellschaft führte als Korrespondenzanstalt für die Zweitbeklagte die Verhandlungen mit der Klägerin bzw. mit ihrem Rechtsvertreter über die von dieser angemeldeten Forderungen aus dem Verkehrsunfall vom 29. März 1969 durch ihre zuständigen Sachbearbeiter Hans römisch fünf, später Dr. Heinz B und schließlich Elmar M. In dem Schreiben vom 23. Dezember 1970 (Beilage 9) begehrte die Klägerin durch ihren Rechtsvertreter einen Schadenersatzbetrag von 52.801.50 S und bat die Korrespondenzanstalt der Zweitbeklagten um Überweisung einer Akontozahlung von 10.000 S, falls eine endgültige Stellungnahme noch nicht möglich sein sollte. Nach einer vorangegangenen Mitteilung an den Klagevertreter, daß diese Zahlung unpräjudiziell erfolge und auf den Gesamtschaden aller drei durch den Unfall Geschädigten (Klägerin, Juliane B und Herbert B) anzurechnen sei, überwies der Sachbearbeiter römisch fünf am 29. Dezember 1970 an die Klägerin 10.000 S. Diese für die Ansprüche aller drei Geschädigten bestimmte Zahlung erfolgte der Einfachheit halber an die Klägerin, weil diese bei einer Versicherungsanstalt in Bregenz beschäftigt war. Als Verwendungszweck ist auf dem Zahlungsbeleg "Akontozahlung" angegeben worden. Der Vertreter der Klägerin und der Sachbearbeiter römisch fünf waren sich damals darüber im klaren, daß mit dem Betrag von 10.000 S der Schaden nicht zur Gänze abgegolten ist und daß noch weitere Zahlungen durch die Versicherungsanstalt zu erfolgen haben. Die Versicherungsanstalt hätte allerdings nur im Falle einer Einigung mit der Klägerin weitere Zahlungen geleistet, sonst aber den Prozeßausgang abgewartet. Eine Vereinbarung in diesem Sinne kam zwar nicht ausdrücklich, aber doch stillschweigend zwischen dem Vertreter der Klägerin und dem Sachbearbeiter römisch fünf zustande. Zu einer Einigung über den Grund und die Höhe der Ansprüche der Klägerin ist es zwischen ihr und den Beklagten nie gekommen.
Im Mai 1971 bot die Korrespondenzanstalt der Zweitbeklagten der Klägerin 12.000 S an Schmerzengeld sowie die separate Abrechnung der Todfallskosten an. Die Klägerin nahm dieses Anbot jedoch nicht an. Ihr Rechtsvertreter hatte mit Schreiben vom 15. April 1971 (Beilage 8) der Korrespondenzanstalt der Zweitbeklagten den unpräjudiziellen Charakter der Zahlung von 10.000 S bestätigt. Die Korrespondenzanstalt der Zweitbeklagten verzichtete am 12. Feber 1972 gegenüber dem Klagevertreter auf die Einrede der Verjährung bis 31. Dezember 1972 und bot diesem am 3. März 1972 unter gleichzeitiger Ablehnung seines Regulierungsvorschlages an, zur vorbehaltlosen Erledigung der Angelegenheit einen Betrag von 30.000 S zur Verfügung zu stellen, wovon die Akontozahlung von 10.000 S in Abzug zu bringen gewesen wäre.
Am 28. Dezember 1972 verzichtete die Korrespondenzanstalt der Zweitbeklagten auf die Verjährungseinrede bis zum 1. März 1973 und erklärte, daß dieser Verzicht kein Anerkenntnis darstelle und ohne Präjudiz zur Sach- und Rechtslage abgegeben werde. Am 13. Feber 1973 wurde diese Frist unter den gleichen Bedingungen bis zum 1. Juni 1973 verlängert.
Am 2. oder 3. Mai 1973 wiederholte der Sachbearbeiter der Korrespondenzanstalt der Zweitbeklagten, Elmar M, gegenüber dem Vertreter der Klägerin das Anbot auf Bezahlung einer Gesamtablöse in der Höhe von 30.000 S abzüglich der bereits geleisteten Akontozahlung von 10.000 S. Der Vertreter der Klägerin lehnte dieses Anbot ab. Über den 1. Juni 1973 hinaus wurde von der Korrespondenzanstalt der Zweitbeklagten kein weiterer befristeter oder unbefristeter Verzicht auf die Einrede der Verjährung gegenüber der Klägerin abgegeben.
Aus diesem Sachverhalt zog das Erstgericht den rechtlichen Schluß, daß die Ansprüche der Klägerin verjährt seien. Die Zweitbeklagte habe durch ihre Korrespondenzanstalt nur bis 1. Juni 1973 auf die Einrede der Verjährung verzichtet, ein entsprechender Verzicht des Erstbeklagten sei jedoch weder durch ihn selbst noch durch die Zweitbeklagte im Wege ihrer Korrespondenzanstalt erklärt worden. Ein ausdrückliches oder stillschweigendes Anerkenntnis, das die Verjährungsfrist unterbrochen hätte, sei von der Zweitbeklagten durch ihre Korrespondenzanstalt nicht gegeben worden, insbesondere könne die Akontozahlung von 10.000 S nicht als solches angesehen werden, weil sie ausdrücklich als unpräjudiziell bezeichnet worden sei.
In Stattgebung der Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichtes aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen, gleichzeitig jedoch im Sinne des § 519 Z. 3 ZPO den Vorbehalt der Rechtskraft dieses Beschlusses ausgesprochen.In Stattgebung der Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichtes aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen, gleichzeitig jedoch im Sinne des Paragraph 519, Ziffer 3, ZPO den Vorbehalt der Rechtskraft dieses Beschlusses ausgesprochen.
Das Berufungsgericht traf nach Ergänzung des Beweisverfahrens folgende Tatsachenfeststellungen:
Am 17. Juli 1970 verlangte der Vertreter der Klägerin in deren Namen und namens ihrer Mutter Juliane B von der Zweitbeklagten den Ersatz der in der nunmehrigen Klage geltend gemachten Todfallskosten einschließlich der Kosten der Trauerkleidung und in einem weiteren Schreiben namens der Klägerin vom 18. August 1970 ein Schmerzengeld von 22.000 S. Eine schriftliche Erklärung der Zweitbeklagten, daß sie die von der Klägerin erhobenen Ansprüche ablehne, erfolgte nach der Beweislage frühestens mit dem an den Vertreter der Klägerin gerichteten Schreiben der Korrespondenzanstalt vom 3. März 1972 (Beilage 7), in dem es heißt, daß ein vom Vertreter der Klägerin unterbreiteter Regulierungsvorschlag abgelehnt werde, aber die Bereitschaft bestehe, zur vorbehaltlosen Erledigung der Angelegenheit gegen eine entsprechende Abfindungserklärung einen Betrag von 30.000 S abzüglich der bereits geleisteten Akontozahlung von 10.000 S zur Verfügung zu stellen.
Rechtlich folgerte das Berufungsgericht, daß die Verjährungseinrede der Beklagten unbegrundet sei, weil zufolge der in § 63 Abs. 2 KFG 1967 normierten Fortlaufshemmung der Verjährung zwischen der Anmeldung des Schadenersatzanspruches des geschädigten Dritten gegen den ersatzpflichtigen Versicherten beim Versicherer bis zur Zustellung der schriftlichen Ablehnungserklärung des Versicherers, die auch gegen den Versicherten wirke, der Zeitraum zwischen dem Unfall (29. März 1969) und dem Einlangen der Schreiben vom 17. Juli 1970 und 18. August 1970 bei der Zweitbeklagten einerseits und der Zeitraum zwischen der Zustellung des Schreibens vom 3. März 1972 und der Klageerhebung andererseits zusammen die Verjährungsfrist von drei Jahren nicht ausschöpften. Darüber hinaus sei aber auch auf der Basis jenes Sachverhaltes, den das Erstgericht unbekämpft festgestellt habe, die Einrede der Verjährung nicht begrundet, weil die am 29. Dezember 1970 von der Korrespondenzanstalt der Zweitbeklagten geleistete Akontozahlung ungeachtet der strittigen Bedeutung des in diesem Zusammenhang verwendeten Ausdruckes "unpräjudiziell" keinesfalls den Charakter einer abschließenden Zahlung hatte, zumal sich der damalige Sachbearbeiter der zahlenden Korrespondenzanstalt damals selbst darüber im klaren gewesen sei, daß der Schaden mit der Akontierung nicht abgegolten ist und noch weitere Zahlungen zu erfolgen hätten. Zu einem Anerkenntnis im Sinne des § 1497 ABGB mit der Wirkung der Unterbrechung der Verjährung genüge aber ein Verhalten des Schuldners, aus dem sich sein Bewußtsein erkennen lasse, weiterhin verpflichtet zu sein; wenn also zweifelsfrei sei, daß der Schuldner nur einen Teil der Schuld abtragen wollte und nicht mit der geleisteten Zahlung den Gläubiger gänzlich zu befriedigen glaubt. Sei jedoch die Verjährung gegen den Versicherer unterbrochen, dann wirke diese Unterbrechung auch gegen den Versicherten, sodaß auch die Forderung der Klägerin gegen den Erstbeklagten nicht verjährt sei.Rechtlich folgerte das Berufungsgericht, daß die Verjährungseinrede der Beklagten unbegrundet sei, weil zufolge der in Paragraph 63, Absatz 2, KFG 1967 normierten Fortlaufshemmung der Verjährung zwischen der Anmeldung des Schadenersatzanspruches des geschädigten Dritten gegen den ersatzpflichtigen Versicherten beim Versicherer bis zur Zustellung der schriftlichen Ablehnungserklärung des Versicherers, die auch gegen den Versicherten wirke, der Zeitraum zwischen dem Unfall (29. März 1969) und dem Einlangen der Schreiben vom 17. Juli 1970 und 18. August 1970 bei der Zweitbeklagten einerseits und der Zeitraum zwischen der Zustellung des Schreibens vom 3. März 1972 und der Klageerhebung andererseits zusammen die Verjährungsfrist von drei Jahren nicht ausschöpften. Darüber hinaus sei aber auch auf der Basis jenes Sachverhaltes, den das Erstgericht unbekämpft festgestellt habe, die Einrede der Verjährung nicht begrundet, weil die am 29. Dezember 1970 von der Korrespondenzanstalt der Zweitbeklagten geleistete Akontozahlung ungeachtet der strittigen Bedeutung des in diesem Zusammenhang verwendeten Ausdruckes "unpräjudiziell" keinesfalls den Charakter einer abschließenden Zahlung hatte, zumal sich der damalige Sachbearbeiter der zahlenden Korrespondenzanstalt damals selbst darüber im klaren gewesen sei, daß der Schaden mit der Akontierung nicht abgegolten ist und noch weitere Zahlungen zu erfolgen hätten. Zu einem Anerkenntnis im Sinne des Paragraph 1497, ABGB mit der Wirkung der Unterbrechung der Verjährung genüge aber ein Verhalten des Schuldners, aus dem sich sein Bewußtsein erkennen lasse, weiterhin verpflichtet zu sein; wenn also zweifelsfrei sei, daß der Schuldner nur einen Teil der Schuld abtragen wollte und nicht mit der geleisteten Zahlung den Gläubiger gänzlich zu befriedigen glaubt. Sei jedoch die Verjährung gegen den Versicherer unterbrochen, dann wirke diese Unterbrechung auch gegen den Versicherten, sodaß auch die Forderung der Klägerin gegen den Erstbeklagten nicht verjährt sei.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der Beklagten nicht Folge.