Rechtssatz RS0034562
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034562
Entscheidungsdatum
10.04.1975
Rechtssatz
Maßgeblich für die Annahme eines Anerkenntnisses im Sinne des § 1497 ABGB ist nicht der anläßlich einer Teilzahlung zum Ausdruck gebrachte Wille, weitere Zahlungen auf die Schuld freiwillig oder nur unter dem Zwang eines gerichtlichen Urteil leisten zu wollen, sondern der dabei erkennbare Ausdruck des Bewußtseins einer weitergehenden Zahlungsverpflichtung schlechthin, werde sie nun freiwillig bereits vor Klageerhebung durch den Gläubiger oder erst in der Befolgung eines vom Gläubiger erwirkten gerichtlichen Entscheids erfüllt werden.Maßgeblich für die Annahme eines Anerkenntnisses im Sinne des Paragraph 1497, ABGB ist nicht der anläßlich einer Teilzahlung zum Ausdruck gebrachte Wille, weitere Zahlungen auf die Schuld freiwillig oder nur unter dem Zwang eines gerichtlichen Urteil leisten zu wollen, sondern der dabei erkennbare Ausdruck des Bewußtseins einer weitergehenden Zahlungsverpflichtung schlechthin, werde sie nun freiwillig bereits vor Klageerhebung durch den Gläubiger oder erst in der Befolgung eines vom Gläubiger erwirkten gerichtlichen Entscheids erfüllt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0034562
Dokumentnummer
JJR_19750410_OGH0002_0020OB00337_7400000_004