Begründung:
Unstrittig ist, dass der Kläger (und Widerbeklagte) Liegenschaften an den Beklagten (und Widerkläger) veräußerte und dass für den Zeitraum Oktober 1994 bis Ende 1999 ein Betrag von S 657.100 aus diesem Kaufvertrag unberichtigt aushaftet. Unstrittig ist weiter, dass durch die Demontage diverser Objekte Schäden entstanden sind, die der Kläger zu vertreten hat.
Der Kläger begehrte unter Abzug von S 160.100 als Schadenersatz für beschädigte bzw entfernte Gegenstände den Betrag von S 497.000 sA an unberichtigten Kaufpreisraten.
Der Beklagte wendete ursprünglich einen Betrag von S 930.310 an Schadenersatz kompensando ein und erhob eine Widerklage, letztlich im Ausmaß von S 587.888,08 sA mit dem Vorbringen, dieser Betrag enstpreche dem gesamten durch die Demontage angerichteten Schaden.
Der Kläger wendete gegen die Widerklagsforderung unter anderem die offenen Ratenzahlungen aus dem Kaufvertrag kompensando ein.
Das Erstgericht sprach aus, dass die Klagsforderung mit S 497.000, die Gegenforderung mit S 115.011 zu Recht bestünden, verhielt den Beklagten zur Bezahlung von S 381.989 sA und wies das Widerklagebegehren ab.
Dieses Urteil bekämpfte der Beklagte hinsichtlich des Bestehens der Gegenforderung mit S 115.011 statt mit S 427.788,08 sowie hinsichtlich der gänzlichen (so die ausdrückliche Anfechtungserklärung) Abweisung der Widerklage mit Berufung.
Das Berufungsgericht gab dieser Berufung teilweise Folge. Es bestätigte das erstgerichtliche Urteil in seinem Punkt 4 (Abweisung der Widerklage) als Teilurteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Im Übrigen wurde das erstgerichtliche Urteil (soweit in Beschwerde gezogen) aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Zum bestätigenden Teil seiner Entscheidung führte das Berufungsgericht Folgendes aus:
Außer Streit stehe die Klagsforderung mit S 497.000, ihr stehe die Widerklageforderung von S 427.788,08 gegenüber. Mit Rücksicht darauf, dass die Klagsforderung die Widerklagsforderung um S 69.212,08 übersteige, die Klagsforderung auch kompensationsweise eingewendet worden sei und über Klags- und Widerklagsforderung ein einheitliches Urteil ergehe, ergebe sich zwingend eine Abweisung des Widerklagebegehrens, weil die Widerklagsforderung die Höhe der Klagsforderung nicht übersteige. Auch im Falle einer Widerklage sei ein dreigliedriger Urteilsspruch vorzusehen, mit dem Hinweis, dass nicht von Gegenforderung, sondern von Widerklagsforderung zu sprechen wäre, wobei § 545 Abs 3 Geo ein mehrgliedriges Urteil vorsehe, das bereits im Urteilsspruch über den Bestand und über die Aufrechenbarkeit der Gegenforderung abspreche. Da somit die Klagsforderung die Widerklagsforderung übersteige, sei die von der widerklagenden Partei gewünschte Stattgebung der Widerklage mit S 427.788,08 denkunmöglich, weil jedenfalls die Klagsforderung die Widerklagsforderung tilge.Außer Streit stehe die Klagsforderung mit S 497.000, ihr stehe die Widerklageforderung von S 427.788,08 gegenüber. Mit Rücksicht darauf, dass die Klagsforderung die Widerklagsforderung um S 69.212,08 übersteige, die Klagsforderung auch kompensationsweise eingewendet worden sei und über Klags- und Widerklagsforderung ein einheitliches Urteil ergehe, ergebe sich zwingend eine Abweisung des Widerklagebegehrens, weil die Widerklagsforderung die Höhe der Klagsforderung nicht übersteige. Auch im Falle einer Widerklage sei ein dreigliedriger Urteilsspruch vorzusehen, mit dem Hinweis, dass nicht von Gegenforderung, sondern von Widerklagsforderung zu sprechen wäre, wobei Paragraph 545, Absatz 3, Geo ein mehrgliedriges Urteil vorsehe, das bereits im Urteilsspruch über den Bestand und über die Aufrechenbarkeit der Gegenforderung abspreche. Da somit die Klagsforderung die Widerklagsforderung übersteige, sei die von der widerklagenden Partei gewünschte Stattgebung der Widerklage mit S 427.788,08 denkunmöglich, weil jedenfalls die Klagsforderung die Widerklagsforderung tilge.
Die ordentliche Revision sei zuzulassen gewesen, weil der Oberste Gerichtshof keinen vergleichbaren Fall entschieden habe, in dem das Zurechtbestehen des Klagebegehrens unbekämpft geblieben sei, das geringere Widerklagebegehren jedenfalls deswegen abzuweisen wäre, und im fortgesetzten Verfahren der auch kompensando eingewendeten Gegenforderung nur mehr die Bedeutung zukomme, in welchem Umfang sie die Klagsforderung zum Erlöschen bringe.
Diese Berufungsentscheidung wurde vom Beklagten hinsichtlich der Abweisung der Widerklage und der Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht mit Revision bekämpft.
Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.