Rechtssatz RS0114622
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114622
Entscheidungsdatum
29.11.2001
Rechtssatz
Die Widerklage ist noch nicht spruchreif, weil im Fall der Aufrechnungseinrede, die nur Eventualcharakter hat, immer zuerst über den Bestand der Klagsforderung entschieden werden muss, selbst wenn die Gegenforderung schneller festgestellt werden kann, sodass die Abweisung der Klage (hier: Widerklage) schon deshalb feststeht.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 338/00w
Entscheidungstext OGH 21.12.2000 2 Ob 338/00w
- 2 Ob 279/01w
Entscheidungstext OGH 29.11.2001 2 Ob 279/01w
Auch; nur: Im Fall der Aufrechnungseinrede, die nur Eventualcharakter hat, muss immer zuerst über den Bestand der Klagsforderung entschieden werden, selbst wenn die Gegenforderung schneller festgestellt werden kann, sodass die Abweisung der Klage schon deshalb feststeht. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114622
Dokumentnummer
JJR_20001221_OGH0002_0020OB00338_00W0000_001