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Rechtssatz RS0114622

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114622

Geschäftszahl

2Ob338/00w; 2Ob279/01w

Entscheidungsdatum

29.11.2001

Rechtssatz

Die Widerklage ist noch nicht spruchreif, weil im Fall der Aufrechnungseinrede, die nur Eventualcharakter hat, immer zuerst über den Bestand der Klagsforderung entschieden werden muss, selbst wenn die Gegenforderung schneller festgestellt werden kann, sodass die Abweisung der Klage (hier: Widerklage) schon deshalb feststeht.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 338/00w
    Entscheidungstext OGH 21.12.2000 2 Ob 338/00w
  • 2 Ob 279/01w
    Entscheidungstext OGH 29.11.2001 2 Ob 279/01w
    Auch; nur: Im Fall der Aufrechnungseinrede, die nur Eventualcharakter hat, muss immer zuerst über den Bestand der Klagsforderung entschieden werden, selbst wenn die Gegenforderung schneller festgestellt werden kann, sodass die Abweisung der Klage schon deshalb feststeht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114622

Dokumentnummer

JJR_20001221_OGH0002_0020OB00338_00W0000_001