Zur Revision der Klägerin:
Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO). Insoweit handelt es sich im Wesentlichen um eine im Revisionsverfahren unzulässige Beweisrüge.Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO). Insoweit handelt es sich im Wesentlichen um eine im Revisionsverfahren unzulässige Beweisrüge.
Die teilweise Abweisung des Klagebegehrens im Umfang von S 3,250.000,-- lässt sich bereits mit dem - vom Berufungsgericht als Hilfsbegründung herangezogenen - Erfolg der Irrtumsanfechtung der beklagten Partei begründen. Durch die Beteuerungen des Sachbearbeiters der klagenden Bank, es handle sich nur um eine kurzfristige Kreditgewährung von maximal 14 Tagen, wonach der Beklagte seine in der Zwischenzeit nicht zu verbüchernde Pfandurkunde wieder erhalten werde, hat die Klägerin, der die Erklärungen ihres Sachbearbeiters zuzurechnen sind, einen wesentlichen Geschäftsirrtum des ursprünglich, inzwischen verstorbenen Beklagten veranlasst, der gemäß § 871 ABGB die Auflösung des ersten Pfandbestellungsvertrages zur Folge hat. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung stellt sich insoweit nicht. Auf die Rechtsgründe der Sittenwidrigkeit der Pfandbestellung bzw des Schadenersatzes kommt es nicht mehr an, weshalb auf die (sich hierauf beschränkende) Rechtsrüge der Klägerin nicht weiter eingegangen werden muss.Die teilweise Abweisung des Klagebegehrens im Umfang von S 3,250.000,-- lässt sich bereits mit dem - vom Berufungsgericht als Hilfsbegründung herangezogenen - Erfolg der Irrtumsanfechtung der beklagten Partei begründen. Durch die Beteuerungen des Sachbearbeiters der klagenden Bank, es handle sich nur um eine kurzfristige Kreditgewährung von maximal 14 Tagen, wonach der Beklagte seine in der Zwischenzeit nicht zu verbüchernde Pfandurkunde wieder erhalten werde, hat die Klägerin, der die Erklärungen ihres Sachbearbeiters zuzurechnen sind, einen wesentlichen Geschäftsirrtum des ursprünglich, inzwischen verstorbenen Beklagten veranlasst, der gemäß Paragraph 871, ABGB die Auflösung des ersten Pfandbestellungsvertrages zur Folge hat. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung stellt sich insoweit nicht. Auf die Rechtsgründe der Sittenwidrigkeit der Pfandbestellung bzw des Schadenersatzes kommt es nicht mehr an, weshalb auf die (sich hierauf beschränkende) Rechtsrüge der Klägerin nicht weiter eingegangen werden muss.
Zur Revision der Beklagten:
Da die Aufrechnungseinrede nur Eventualcharakter hat, muss immer zuerst über den Bestand der Klagsforderung entschieden werden, selbst wenn die Gegenforderung schneller festgestellt werden kann, sodass die Abweisung der Klage schon deshalb feststünde (2 Ob 338/00w = RIS-Justiz RS0114622; Rechberger in Rechberger2 § 392 ZPO Rz 10; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1294). Das Berufungsgericht hätte daher nicht die Forderung aus dem ersten Pfandbestellungsvertrag mit S 3,250.000,-- und die Gegenforderung aus dem Titel des Schadenersatzes in gleicher Höhe als zu Recht bestehend erkennen dürfen, wenn es diese Teilforderung wegen Irrtums (bzw wegen Sittenwidrigkeit) als unberechtigt angesehen hat. Diesen Mangel des berufungsgerichtlichen Verfahrens hat die Beklagte aber nicht gerügt, weshalb es bei der - sie im Ergebnis nicht belastenden - Spruchfassung des Berufungsgerichtes zu bleiben hat.Da die Aufrechnungseinrede nur Eventualcharakter hat, muss immer zuerst über den Bestand der Klagsforderung entschieden werden, selbst wenn die Gegenforderung schneller festgestellt werden kann, sodass die Abweisung der Klage schon deshalb feststünde (2 Ob 338/00w = RIS-Justiz RS0114622; Rechberger in Rechberger2 Paragraph 392, ZPO Rz 10; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1294). Das Berufungsgericht hätte daher nicht die Forderung aus dem ersten Pfandbestellungsvertrag mit S 3,250.000,-- und die Gegenforderung aus dem Titel des Schadenersatzes in gleicher Höhe als zu Recht bestehend erkennen dürfen, wenn es diese Teilforderung wegen Irrtums (bzw wegen Sittenwidrigkeit) als unberechtigt angesehen hat. Diesen Mangel des berufungsgerichtlichen Verfahrens hat die Beklagte aber nicht gerügt, weshalb es bei der - sie im Ergebnis nicht belastenden - Spruchfassung des Berufungsgerichtes zu bleiben hat.
Was den Zuspruch von S 1 Mio aus dem zweiten Pfandbestellungsvertrag anlangt, können die obigen Erwägungen zur Irrtumsproblematik nicht zum Tragen kommen, weil der ursprünglich Beklagte bei diesem Vertragsabschluss keinen persönlichen Kontakt mit Mitarbeitern der Klägerin hatte und selbst nicht mehr an eine Kreditrückführung durch den Hauptschuldner glaubte. Soweit die beklagte Partei nunmehr geltend macht, der Verstorbene habe bei Abschluss des zweiten Pfandbestellungsvertrages über die Gültigkeit des ersten geirrt, handelt es sich um eine im Revisionsverfahren unzulässige Neuerung.
Im Hinblick auf die oben erwähnten Umstände der zweiten Pfandbestellung kommt auch eine sinngemäße Heranziehung der Judikatur zur - ausnahmsweisen - Sittenwidrigkeit von Bürgschaften erwachsener Familienmitglieder (SZ 68/64; RIS-Justiz RS0048312; Krejci in Rummel3 § 879 ABGB Rz 196b ff mwN) nicht in Frage; es fehlt hiefür schon an einer der Klägerin anlastbaren "verdünnten Entscheidungsfreiheit" des ursprünglich Beklagten. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Grundsätze dieser Rechtsprechung überhaupt auf den Fall der Pfandbestellung durch einen - eben nicht vermögenslosen - Dritten übertragen werden können, muss nicht mehr untersucht werden.Im Hinblick auf die oben erwähnten Umstände der zweiten Pfandbestellung kommt auch eine sinngemäße Heranziehung der Judikatur zur - ausnahmsweisen - Sittenwidrigkeit von Bürgschaften erwachsener Familienmitglieder (SZ 68/64; RIS-Justiz RS0048312; Krejci in Rummel3 Paragraph 879, ABGB Rz 196b ff mwN) nicht in Frage; es fehlt hiefür schon an einer der Klägerin anlastbaren "verdünnten Entscheidungsfreiheit" des ursprünglich Beklagten. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Grundsätze dieser Rechtsprechung überhaupt auf den Fall der Pfandbestellung durch einen - eben nicht vermögenslosen - Dritten übertragen werden können, muss nicht mehr untersucht werden.
Auch insoweit war demnach keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu lösen.
Beide Revisionen waren daher - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat - anders als die Beklagte - in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40, 41, 50, ZPO. Die Klägerin hat - anders als die Beklagte - in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision hingewiesen.