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Entscheidung 2 Ob 34/05x×

Entscheidung 2 Ob 34/05x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob34/05x

Entscheidungsdatum

12.05.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer *****, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei K***** GmbH, ***** vertreten durch Prunbauer, Themmer & Toth, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 25.000, aus Anlass des Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 25. März 2004, GZ 5 R 33/04s-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 28. Dezember 2003, GZ 30 Cg 92/03m-8, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das mit Beschluss des erkennenden Senates vom 4. November 2004, AZ 2 Ob 162/04v, bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über den zu AZ G 52/04 gestellten Antrag unterbrochene Verfahren bleibt weiterhin unterbrochen, bis der Verfassungsgerichtshof auch über die zu AZ G 20/05 erhobenen Anträge gemäß Artikel 140, Absatz eins, B-VG betreffend Paragraph 5 j, KSchG entschieden hat.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Prozessgegenstand ist der auf Paragraph 5 j, KSchG gestützte Anspruch einer Konsumentin, den diese der klagenden Partei zum Inkasso abgetreten hat. Mit Beschluss vom 4. 11. 2004 hat der Senat das Verfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in dem zu AZ G 52/04 anhängigen Gesetzesprüfungsverfahren in analoger Anwendung des Paragraph 190, ZPO unterbrochen (2 Ob 162/04v). Mit Entscheidung vom 2. 12. 2004 hat der Verfassungsgerichtshof die Individualbeschwerde wegen Mangels der Legitimation gemäß Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 2, Litera e, VfGG zurückgewiesen. Noch ehe das Verfahren fortgesetzt wurde, teilte die beklagte Partei mit Schriftsatz vom 11. 4. 2005 unter Vorlage einer weiteren, von drei antragstellenden Gesellschaften mbH im Februar 2005 zu AZ G 20/05 eingebrachten, Individualbeschwerde mit, dass der Verfassungsgerichtshof diese Beschwerde offenkundig nicht formell, sondern inhaltlich behandeln wolle. Dies gehe aus der Zustellung der Beschwerde an die Bundesregierung hervor vergleiche , Paragraph 19, Absatz eins, VfGG). Aus den schon zu 2 Ob 162/04v angestellten Überlegungen bleibt das Verfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auch über diese Individualbeschwerde unterbrochen.

Textnummer

E86152

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0020OB00034.05X.0512.000

Im RIS seit

11.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2010

Dokumentnummer

JJT_20050512_OGH0002_0020OB00034_05X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0040027 Rechtssatz 13.01.1977Zivilrecht
Der Widerruf eines gerichtlichen Geständnisses kann auch dadurch erfolgen, daß die Partei Tatsachen verbringt, die mit den zugestandenen Tatsachen in einem unlösbaren Widerspruch stehen.
RS0065343 Rechtssatz 09.04.1981Zivilrecht
Es muß sich bei den Geschäften nicht unbedingt um Verträge handeln; unter den Anwendungsbereich des KSchG fallen bei Zutreffen der dort normierten Voraussetzungen auch etwa die Offerte und andere einseitige rechtsgeschäftliche Akte.
RS0078548 Rechtssatz 09.12.1958Zivilrecht
Wendungen, die bei verkehrsüblicher flüchtiger Kenntnisnahme zu Mißverständnissen führen können, sind immer zum Nachteil desjenigen auszulegen, der sich ihrer bedient. Unrichtig ist die Angabe nicht nur, wenn sie rein objektiv einen falschen Sachverhalt beh …
RS0079648 Rechtssatz 12.12.1966Zivilrecht
Wer eine mehrdeutige Äußerung macht, muss die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen.
RS0115084 Rechtssatz 15.03.2001Zivilrecht
Die Auslegung des Bedeutungsinhaltes der Äußerung hat nach dem Verständnis eines durchschnittlich qualifizierten Erklärungsempfängers (§ 1297 ABGB) zu erfolgen.
RS0116104 Rechtssatz 19.12.2001Zivilrecht
Wird auf der Vorderseite der Gewinnzusage in einem überdruckten Teil ein schwer eruierbarer Hinweis auf umseitige (in die Innenseite des Versendungsumschlages "versteckt" platzierte) Bedingungen gemacht und wird in diesen umseitigen Bedingungen nicht durch …
RS0117341 Rechtssatz 28.02.2003Zivilrecht
Um den angestrebten Gesetzeszweck zu erreichen, ist es erforderlich, die Rechtsfolgen des § 5j KSchG -in insoweit sinngemäßer Anwendungauch dann eintreten zu lassen, wenn die angesprochenen Verbraucher zwar keinen sicheren Eindruck haben, gewonnen zu haben, …
RS0117343 Rechtssatz 28.02.2003Zivilrecht
Gesetzeszweck des § 5j KSchG ist es, auch die Verständigung "von angeblichen 'Gewinnen' verschiedenster Art" als verpönte Werbemethode durch das Gewähren klagbarer Erfüllungsansprüche des Verbrauchers hintanzuhalten. Nur solche Zusendungen sind vom Anwendun …
RS0117775 Rechtssatz 01.07.2003Zivilrecht
Der Erfüllungsanspruch des Verbrauchers gemäß §5j KSchG setzt eine unmittelbar mit der Anbahnung des Kaufs von Waren verknüpfte Gewinnzusage des Unternehmers nicht voraus. Es genügt vielmehr jede, auf einer erkennbaren Gewinnabsicht beruhende unseriöse Gewi …