Der Rekurs der klagenden Partei ist zulässig; er ist auch berechtigt. Die klagende Partei vertritt in ihrem Rechtsmittel die Ansicht, es entspreche nicht der Intention des Gesetzgebers, das Entstehen eines Anspruches nach § 5j KSchG im Einzelfall davon abhängig zu machen, ob der konkrete Empfänger persönlich geglaubt oder nicht geglaubt habe, etwas gewonnen zu haben. Es sei dem Gesetzgeber auch das Unterbinden einer verpönten Verhaltensweise und nicht auf den Ausgleich gegenseitiger berechtigter Interessen angekommen. Es sei auch eine Vernehmung der Zeugin B***** zur Frage, ob sie den Gewinn abgefordert habe, entbehrlich, weil es dazu ausreichende Außerstreitstellungen gebe.Der Rekurs der klagenden Partei ist zulässig; er ist auch berechtigt. Die klagende Partei vertritt in ihrem Rechtsmittel die Ansicht, es entspreche nicht der Intention des Gesetzgebers, das Entstehen eines Anspruches nach Paragraph 5 j, KSchG im Einzelfall davon abhängig zu machen, ob der konkrete Empfänger persönlich geglaubt oder nicht geglaubt habe, etwas gewonnen zu haben. Es sei dem Gesetzgeber auch das Unterbinden einer verpönten Verhaltensweise und nicht auf den Ausgleich gegenseitiger berechtigter Interessen angekommen. Es sei auch eine Vernehmung der Zeugin B***** zur Frage, ob sie den Gewinn abgefordert habe, entbehrlich, weil es dazu ausreichende Außerstreitstellungen gebe.
Hingegen teilt die beklagte Partei in ihrer Rekursbeantwortung den Standpunkt des Erstgerichtes, es wirke anspruchsvernichtend, wenn der Erklärungsempfänger auf die Verbindlichkeit der Zusage nicht vertraue. Die Zedentin habe aber ohnedies den mit 28. 2. 2003 fixierten Einsendeschluss versäumt, weil ihr Schreiben erst am 3. 3. 2003 bei der beklagten Partei eingelangt sei. Ein durchschnittlich informierter aufmerksamer und verständiger Verbraucher habe den unzweideutigen Ausführungen in der an die Zedentin gerichteten Zusendung lediglich den Hinweis auf die Teilnahme an einem Gewinnspiel entnehmen können. Es treffe auch nicht zu, dass die beklagte Partei die ungünstigste, vernünftigerweise in Betracht kommende Auslegung gegen sich gelten lassen müsse. Außerdem sei das Konsumentenschutzgesetz mangels Vorliegens eines Rechtsgeschäftes im Sinne dessen § 1 gar nicht anwendbar. Schließlich regte die beklagte Partei die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof an.Hingegen teilt die beklagte Partei in ihrer Rekursbeantwortung den Standpunkt des Erstgerichtes, es wirke anspruchsvernichtend, wenn der Erklärungsempfänger auf die Verbindlichkeit der Zusage nicht vertraue. Die Zedentin habe aber ohnedies den mit 28. 2. 2003 fixierten Einsendeschluss versäumt, weil ihr Schreiben erst am 3. 3. 2003 bei der beklagten Partei eingelangt sei. Ein durchschnittlich informierter aufmerksamer und verständiger Verbraucher habe den unzweideutigen Ausführungen in der an die Zedentin gerichteten Zusendung lediglich den Hinweis auf die Teilnahme an einem Gewinnspiel entnehmen können. Es treffe auch nicht zu, dass die beklagte Partei die ungünstigste, vernünftigerweise in Betracht kommende Auslegung gegen sich gelten lassen müsse. Außerdem sei das Konsumentenschutzgesetz mangels Vorliegens eines Rechtsgeschäftes im Sinne dessen Paragraph eins, gar nicht anwendbar. Schließlich regte die beklagte Partei die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof an.
Der erkennende Senat hat hiezu erwogen:
Gesetzeszweck des § 5j KSchG ist es, auch die Verständigung „von angeblichen 'Gewinnen' verschiedenster Art" als verpönte Werbemethode durch das Gewähren klagbarer Erfüllungsansprüche des Verbrauchers hintanzuhalten. Nur solche Zusendungen sind vom Anwendungsbereich der Regelung ausgenommen, die schon von vornherein „keine Zweifel offen lassen", dass der Gewinner eines Preisausschreibens erst in einer Ziehung oder auf andere Weise ermittelt werden muss (SZ 2003/20; 7 Ob 25/05k; RIS-Justiz RS0117343). Um den angestrebten Gesetzeszweck zu erreichen, ist es erforderlich, die Rechtsfolgen des § 5j KSchG - in insoweit sinngemäßer Anwendung - auch dann eintreten zu lassen, wenn die angesprochenen Verbraucher zwar keinen sicheren Eindruck haben, gewonnen zu haben, dies aufgrund der unklaren, verwirrenden oder sogar bewusst missverständlichen Gestaltung der Zusendung aber zumindest ernstlich für möglich halten dürfen (SZ 2003/20; 2 Ob 73/03d; 7 Ob 249/03y; ecolex 2004/241; RIS-Justiz RS0117341). Soweit ein verständiger Verbraucher bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit und dem Bemühen, den Sinn der Informationen des Unternehmens zu erfassen, den Eindruck gewinnen durfte, er habe einen bestimmten Preis bereits gewonnen, kommt es nicht mehr darauf an, ob als Ergebnis einer akribischen Textanalyse ein anderer, für den Unternehmer günstigerer Sinn ermittelt werden könnte (1 Ob 118/03i; 7 Ob 249/03y; ecolex 2004/241). Zusendungen, bei denen erst im Kleingedruckten, an unauffälliger Stelle oder gar erst auf Nachfrage die Dinge klargestellt werden und bei denen selbst Fachleute in die Irre geführt werden, sollen daher klagbar sein (SZ 74/203; SZ 2003/20; VR 2004/647; 7 Ob 25/05k). Der Unternehmer muss im Rahmen solcher „Gewinnzusagen" die für ihn ungünstigste, vernünftigerweise in Betracht kommende Auslegung gegen sich gelten lassen (SZ 74/203; SZ 2003/20; ecolex 2004/241; 7 Ob 25/05k; RIS-Justiz RS0078548, RS0079648). Für die Berechtigung des Klagebegehrens ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes demnach ausschlaggebend, ob der Unternehmer bei Verbrauchern nach einem objektiven, durch die Maßfigur eines „verständigen Verbrauchers" determinierten Maßstab den Eindruck des im Mittelpunkt seiner Mitteilung stehenden Gewinnes hervorgerufen hat, wobei der durch die Zusendung vermittelte Gesamteindruck entscheidend ist (SZ 74/203; SZ 2003/20; 7 Ob 25/05k; 5 Ob 30/05f).Gesetzeszweck des Paragraph 5 j, KSchG ist es, auch die Verständigung „von angeblichen 'Gewinnen' verschiedenster Art" als verpönte Werbemethode durch das Gewähren klagbarer Erfüllungsansprüche des Verbrauchers hintanzuhalten. Nur solche Zusendungen sind vom Anwendungsbereich der Regelung ausgenommen, die schon von vornherein „keine Zweifel offen lassen", dass der Gewinner eines Preisausschreibens erst in einer Ziehung oder auf andere Weise ermittelt werden muss (SZ 2003/20; 7 Ob 25/05k; RIS-Justiz RS0117343). Um den angestrebten Gesetzeszweck zu erreichen, ist es erforderlich, die Rechtsfolgen des Paragraph 5 j, KSchG - in insoweit sinngemäßer Anwendung - auch dann eintreten zu lassen, wenn die angesprochenen Verbraucher zwar keinen sicheren Eindruck haben, gewonnen zu haben, dies aufgrund der unklaren, verwirrenden oder sogar bewusst missverständlichen Gestaltung der Zusendung aber zumindest ernstlich für möglich halten dürfen (SZ 2003/20; 2 Ob 73/03d; 7 Ob 249/03y; ecolex 2004/241; RIS-Justiz RS0117341). Soweit ein verständiger Verbraucher bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit und dem Bemühen, den Sinn der Informationen des Unternehmens zu erfassen, den Eindruck gewinnen durfte, er habe einen bestimmten Preis bereits gewonnen, kommt es nicht mehr darauf an, ob als Ergebnis einer akribischen Textanalyse ein anderer, für den Unternehmer günstigerer Sinn ermittelt werden könnte (1 Ob 118/03i; 7 Ob 249/03y; ecolex 2004/241). Zusendungen, bei denen erst im Kleingedruckten, an unauffälliger Stelle oder gar erst auf Nachfrage die Dinge klargestellt werden und bei denen selbst Fachleute in die Irre geführt werden, sollen daher klagbar sein (SZ 74/203; SZ 2003/20; VR 2004/647; 7 Ob 25/05k). Der Unternehmer muss im Rahmen solcher „Gewinnzusagen" die für ihn ungünstigste, vernünftigerweise in Betracht kommende Auslegung gegen sich gelten lassen (SZ 74/203; SZ 2003/20; ecolex 2004/241; 7 Ob 25/05k; RIS-Justiz RS0078548, RS0079648). Für die Berechtigung des Klagebegehrens ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes demnach ausschlaggebend, ob der Unternehmer bei Verbrauchern nach einem objektiven, durch die Maßfigur eines „verständigen Verbrauchers" determinierten Maßstab den Eindruck des im Mittelpunkt seiner Mitteilung stehenden Gewinnes hervorgerufen hat, wobei der durch die Zusendung vermittelte Gesamteindruck entscheidend ist (SZ 74/203; SZ 2003/20; 7 Ob 25/05k; 5 Ob 30/05f).
Soweit die beklagte Partei die Anwendung dieser Grundsätze auf einen - vermeintlich hier vorliegenden - Vertrag in Frage stellt, in welchem die „Teilnahmeberechtigung an Gewinnspielen" nicht mit einer verpflichtenden Warenbestellung verbunden ist, übersieht sie die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach die gerichtliche Einforderung einer Gewinnzusage nicht von der Aufforderung zu einer gleichzeitigen Bestellung abhängig ist (ecolex 2004/241; ZfRV 2005/5 mwN). Zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 5j KSchG genügt vielmehr jede auf erkennbarer Gewinnabsicht beruhende unseriöse Gewinnzusage, mit der der Unternehmer das Verhalten von Verbrauchern am Markt unsachlich beeinflussen will (SZ 2003/75; RIS-Justiz RS0117775).Soweit die beklagte Partei die Anwendung dieser Grundsätze auf einen - vermeintlich hier vorliegenden - Vertrag in Frage stellt, in welchem die „Teilnahmeberechtigung an Gewinnspielen" nicht mit einer verpflichtenden Warenbestellung verbunden ist, übersieht sie die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach die gerichtliche Einforderung einer Gewinnzusage nicht von der Aufforderung zu einer gleichzeitigen Bestellung abhängig ist (ecolex 2004/241; ZfRV 2005/5 mwN). Zur Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 5 j, KSchG genügt vielmehr jede auf erkennbarer Gewinnabsicht beruhende unseriöse Gewinnzusage, mit der der Unternehmer das Verhalten von Verbrauchern am Markt unsachlich beeinflussen will (SZ 2003/75; RIS-Justiz RS0117775).
Es trifft - jedenfalls in dieser generalisierenden Form - auch die Behauptung der beklagten Partei nicht zu, dass die dem § 5j KSchG vergleichbare Bestimmung des § 661a BGB von deutschen Gerichten völlig anders ausgelegt wird, stimmen doch - wie Haberer erst jüngst (Neues zu Gewinnzusagen, RdW 2004, 386 [388]) dargelegt hat - die an den dieselben Grundgedanken ausdrückenden Gesetzesmaterialien orientierten Auslegungsgrundsätze in Österreich und Deutschland weitestgehend überein (7 Ob 25/05k; vgl auch schon 7 Ob 98/04v mit Hinweis auf das Urteil des BGH vom 19. 2. 2004, III ZR 226/03). Unterschiedliche Verfahrensergebnisse resultieren demnach in Österreich wie in Deutschland aus den konkreten Umständen des Einzelfalles. Eine abschließende Reglementierung der an die Leitfigur des „verständigen Verbrauchers" zu richtenden Anforderungen beim Durchlesen und Verstehen eines irreführenden Werbetextes kommt daher nicht in Betracht. Aus diesem Grund erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf die in der Rekursbeantwortung umfangreich erörterte (und verneinte) Frage, ob das durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes geprägte Leitbild des „verständigen Verbrauchers" dem Niveau des europäischen oder des deutschen Verbraucherleitbildes entspricht. Im Übrigen hat der Oberste Gerichtshof auch schon ausgesprochen, dass die Beurteilung, ob eine Werbeaussage als Gewinnzusage im Sinne des § 5j KSchG zu verstehen ist, den nationalen Gerichten obliegt (wbl 2003/336; 8 Ob 14/05z; Haberer aaO). Inwieweit das Verständnis eines „mündigen Durchschnittsverbrauchers" durch Berichterstattung in den Massenmedien geprägt sein kann, bedarf hier schon deshalb keiner Untersuchung, weil die beklagte Partei in erster Instanz keine derartige Behauptung aufgestellt hat. Jenen Ausführungen, mit welchen die beklagte Partei das Vorliegen eines Rechtsgeschäftes im Sinne des § 1 KSchG und damit die Anwendbarkeit dieses Gesetzes auf den zu beurteilenden Fall überhaupt in Abrede stellt, ist entgegenzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung und Lehre unter dem Begriff des „Rechtsgeschäftes" nicht nur Verträge, sondern auch einseitige Rechtsgeschäfte, Akte, Auslobungen, Offerte udgl fallen (SZ 54/58; SZ 70/12; 8 Ob 14/05z; RIS-Justiz RS0065343; Krejci in Rummel, ABGB³ § 1 KSchG Rz 2). Auch § 5j KSchG stellt ausdrücklich auf einseitige Akte („vergleichbare Mitteilungen") ab. Soweit sich die beklagte Partei auf die Entscheidung 7 Ob 170/98w (= SZ 70/12) beruft, wonach die Gewährung von Geschenken nicht dem KSchG unterliegt, ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Entscheidung nicht auf einen Sachverhalt bezog, auf den § 5j KSchG (BGBl I 185/1999) bereits anzuwenden gewesen wäre. Davon abgesehen kann hier von einem „Geschenk" keine Rede sein, da die beklagte Partei aus dem primär angestrebten Anwählen ihrer Mehrwertnummer und der Weitergabe personenbezogener Daten der „Teilnahmegewinner" jedenfalls einen wirtschaftlichen Vorteil aus ihrer Tätigkeit lukriert (vgl SZ 70/12; 8 Ob 14/05z). Der Anwendbarkeit des § 5j KSchG stehen aber auch nicht die den Schwerpunkt der Rekursbeantwortung bildenden verfassungsrechtlichen Ausführungen der beklagten Partei entgegen. Der Oberste Gerichtshof hatte bereits vor dem nun vorliegenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes in mehreren Entscheidungen geäußert, keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 5j KSchG zu haben und sich zur Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof nicht veranlasst zu sehen (4 Ob 27/03d; wbl 2003/336; 2 Ob 73/03d; 5 Ob 30/05f; 8 Ob 14/05z). In seinem Erkenntnis vom 14. 6. 2005, G 20/05, hat der Verfassungsgerichtshof den Individualantrag zweier Gesellschaften mbH als unbegründet abgewiesen, der auf die Aufhebung des § 5j KSchG wegen Verstoßes gegen die Erwerbsausübungsfreiheit, die Meinungsfreiheit, die Grundsätze „in dubio pro reo" und „nulla poena sine lege" sowie die Kompetenzaufteilung zwischen Straf- und Zivilgerichten, Eigentumsverletzung, Gleichheitswidrigkeit und fehlender Bestimmtheit gerichtet war. Zum Kern des Antragsvorbringens, nämlich der Befürchtung, die Gewinnzusagen (oder andere vergleichbare Mitteilungen) würden von den antragstellenden Gesellschaften nicht gewollte - möglicherweise ruinöse - Rechtsfolgen auslösen, die als überschießende Sanktionen für ein unerwünschtes Verhalten mit dem Charakter einer Strafe zu werten seien, führte der Verfassungsgerichtshof unter anderem aus:Es trifft - jedenfalls in dieser generalisierenden Form - auch die Behauptung der beklagten Partei nicht zu, dass die dem Paragraph 5 j, KSchG vergleichbare Bestimmung des Paragraph 661 a, BGB von deutschen Gerichten völlig anders ausgelegt wird, stimmen doch - wie Haberer erst jüngst (Neues zu Gewinnzusagen, RdW 2004, 386 [388]) dargelegt hat - die an den dieselben Grundgedanken ausdrückenden Gesetzesmaterialien orientierten Auslegungsgrundsätze in Österreich und Deutschland weitestgehend überein (7 Ob 25/05k; vergleiche auch schon 7 Ob 98/04v mit Hinweis auf das Urteil des BGH vom 19. 2. 2004, römisch drei ZR 226/03). Unterschiedliche Verfahrensergebnisse resultieren demnach in Österreich wie in Deutschland aus den konkreten Umständen des Einzelfalles. Eine abschließende Reglementierung der an die Leitfigur des „verständigen Verbrauchers" zu richtenden Anforderungen beim Durchlesen und Verstehen eines irreführenden Werbetextes kommt daher nicht in Betracht. Aus diesem Grund erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf die in der Rekursbeantwortung umfangreich erörterte (und verneinte) Frage, ob das durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes geprägte Leitbild des „verständigen Verbrauchers" dem Niveau des europäischen oder des deutschen Verbraucherleitbildes entspricht. Im Übrigen hat der Oberste Gerichtshof auch schon ausgesprochen, dass die Beurteilung, ob eine Werbeaussage als Gewinnzusage im Sinne des Paragraph 5 j, KSchG zu verstehen ist, den nationalen Gerichten obliegt (wbl 2003/336; 8 Ob 14/05z; Haberer aaO). Inwieweit das Verständnis eines „mündigen Durchschnittsverbrauchers" durch Berichterstattung in den Massenmedien geprägt sein kann, bedarf hier schon deshalb keiner Untersuchung, weil die beklagte Partei in erster Instanz keine derartige Behauptung aufgestellt hat. Jenen Ausführungen, mit welchen die beklagte Partei das Vorliegen eines Rechtsgeschäftes im Sinne des Paragraph eins, KSchG und damit die Anwendbarkeit dieses Gesetzes auf den zu beurteilenden Fall überhaupt in Abrede stellt, ist entgegenzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung und Lehre unter dem Begriff des „Rechtsgeschäftes" nicht nur Verträge, sondern auch einseitige Rechtsgeschäfte, Akte, Auslobungen, Offerte udgl fallen (SZ 54/58; SZ 70/12; 8 Ob 14/05z; RIS-Justiz RS0065343; Krejci in Rummel, ABGB³ Paragraph eins, KSchG Rz 2). Auch Paragraph 5 j, KSchG stellt ausdrücklich auf einseitige Akte („vergleichbare Mitteilungen") ab. Soweit sich die beklagte Partei auf die Entscheidung 7 Ob 170/98w (= SZ 70/12) beruft, wonach die Gewährung von Geschenken nicht dem KSchG unterliegt, ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Entscheidung nicht auf einen Sachverhalt bezog, auf den Paragraph 5 j, KSchG Bundesgesetzblatt Teil eins, 185 aus 1999,) bereits anzuwenden gewesen wäre. Davon abgesehen kann hier von einem „Geschenk" keine Rede sein, da die beklagte Partei aus dem primär angestrebten Anwählen ihrer Mehrwertnummer und der Weitergabe personenbezogener Daten der „Teilnahmegewinner" jedenfalls einen wirtschaftlichen Vorteil aus ihrer Tätigkeit lukriert vergleiche SZ 70/12; 8 Ob 14/05z). Der Anwendbarkeit des Paragraph 5 j, KSchG stehen aber auch nicht die den Schwerpunkt der Rekursbeantwortung bildenden verfassungsrechtlichen Ausführungen der beklagten Partei entgegen. Der Oberste Gerichtshof hatte bereits vor dem nun vorliegenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes in mehreren Entscheidungen geäußert, keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Paragraph 5 j, KSchG zu haben und sich zur Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof nicht veranlasst zu sehen (4 Ob 27/03d; wbl 2003/336; 2 Ob 73/03d; 5 Ob 30/05f; 8 Ob 14/05z). In seinem Erkenntnis vom 14. 6. 2005, G 20/05, hat der Verfassungsgerichtshof den Individualantrag zweier Gesellschaften mbH als unbegründet abgewiesen, der auf die Aufhebung des Paragraph 5 j, KSchG wegen Verstoßes gegen die Erwerbsausübungsfreiheit, die Meinungsfreiheit, die Grundsätze „in dubio pro reo" und „nulla poena sine lege" sowie die Kompetenzaufteilung zwischen Straf- und Zivilgerichten, Eigentumsverletzung, Gleichheitswidrigkeit und fehlender Bestimmtheit gerichtet war. Zum Kern des Antragsvorbringens, nämlich der Befürchtung, die Gewinnzusagen (oder andere vergleichbare Mitteilungen) würden von den antragstellenden Gesellschaften nicht gewollte - möglicherweise ruinöse - Rechtsfolgen auslösen, die als überschießende Sanktionen für ein unerwünschtes Verhalten mit dem Charakter einer Strafe zu werten seien, führte der Verfassungsgerichtshof unter anderem aus:
„Dass das Motiv des Gesetzgebers für eine Regelung, die das Risiko eines Missverständnisses dem Erklärenden aufbürdet, die Unterbindung täuschender Praktiken ist, macht die getroffene Lösung weder zu einer Strafe noch zu einer schadenersatzrechtlichen Sanktion. Wird beim Empfänger einer Zusendung durch deren Gestaltung der Eindruck erweckt, dass er einen bestimmten Preis gewonnen habe, so entspricht es dem Grundgedanken rechtsgeschäftlicher Privatautonomie, den Zusagenden zur Leistung dieses Preises an den Empfänger zu verhalten. Damit erledigen sich alle Bedenken des Antrags, die mit dem Gewicht der Rechtsfolgen oder dem Missverhältnis von Fehler und Sanktion argumentieren.
....
Unternehmer, die solche Zusagen (Mitteilungen) an bestimmte Verbraucher senden, haben es in der Hand, eine Gestaltung der Zusendung zu vermeiden, die den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen bestimmten Preis (bereits) gewonnen habe. Es ist ohne weiteres möglich, klarzustellen, dass der Angesprochene nur dem Kreis jener angehört oder beitreten kann, die eine Chance haben, den Preis zu erhalten. Warum es unsachlich oder inadäquat sein soll, den Unternehmer zur Hintanhaltung von Missverständnissen bei sonstiger Verbindlichkeit seiner Erklärung zu einer solchen Klarstellung zu zwingen, hat der Antrag nicht darzutun vermocht."
Im übrigen kann auf die Begründung dieser den Parteien bekannten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes verwiesen werden. Den dem Inhalt des Individualantrages entsprechenden Argumenten der beklagten Partei ist durch dieses Erkenntnis jedenfalls die Grundlage entzogen. Zu Recht haben daher die Vorinstanzen die Berechtigung des geltend gemachten Anspruches nach § 5j KSchG geprüft.Im übrigen kann auf die Begründung dieser den Parteien bekannten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes verwiesen werden. Den dem Inhalt des Individualantrages entsprechenden Argumenten der beklagten Partei ist durch dieses Erkenntnis jedenfalls die Grundlage entzogen. Zu Recht haben daher die Vorinstanzen die Berechtigung des geltend gemachten Anspruches nach Paragraph 5 j, KSchG geprüft.
Ausgehend von den dargelegten Grundsätzen ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, ein durchschnittlicher Verbraucher habe nach dem Gesamteindruck der gegenständlichen Zusendung den Eindruck haben können, bereits gewonnen zu haben und den Gewinn nur noch abrufen („beantragen") zu müssen, nicht zu beanstanden. Der erkennende Senat hält die diesbezügliche Begründung des berufungsgerichtlichen Urteiles für zutreffend. Auf diese Begründung wird daher verwiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Ausgehend von den dargelegten Grundsätzen ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, ein durchschnittlicher Verbraucher habe nach dem Gesamteindruck der gegenständlichen Zusendung den Eindruck haben können, bereits gewonnen zu haben und den Gewinn nur noch abrufen („beantragen") zu müssen, nicht zu beanstanden. Der erkennende Senat hält die diesbezügliche Begründung des berufungsgerichtlichen Urteiles für zutreffend. Auf diese Begründung wird daher verwiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Aus der in der Rekursbeantwortung zitierten Entscheidung 1 Ob 303/02v (= SZ 2003/20) ist für den gegenteiligen Standpunkt der beklagten Partei nichts zu gewinnen. Hat sie doch ebenso wie die dort zur Zahlung an den Verbraucher verurteilte Veranstalterin eines Gewinnspieles ihre missverständlichen Informationen - ohne Notwendigkeit - auf zahlreiche unterschiedliche Stellen ihrer Zusendung (Briefkuvert, Innenseite des Kuverts, Begleitbrief, „Persönlicher Hinweis") aufgeteilt und schon dadurch ein Verständnis der Grundlagen des „Gewinnspiels" bzw der Voraussetzungen für einen - hier als „finanzielle Hilfe" angepriesenen - Gewinn erschwert. Auch wurden im vorliegenden Fall unterschiedliche, Verwirrung stiftende Bezeichnungen für den zu erlangenden Gewinn gewählt (Teilnahmepreis; Teilnahmegewinn; finanzielle Hilfe). Der Abdruck der - infolge engzeiliger, verengter Blockschrift schwer lesbaren - Teilnahmebedingungen auf der Innenseite des Kuverts, auf die nur klein gedruckt auf dem Kuvert selbst, und damit leicht übersehbar, hingewiesen wurde, stellt - wie in dem zu 1 Ob 303/02v entschiedenen Fall - ebenfalls keine dem Verständnis entgegenkommende Gestaltung einer Information über das „Gewinnspiel" dar.
Nicht gefolgt werden kann allerdings der Ansicht des Berufungsgerichtes, der Anspruch auf Auszahlung des Gewinnes stehe solchen Verbrauchern, die den wahren Inhalt der Sendung sofort durchschaut haben, nicht zu. Während diese Frage in der Entscheidung 1 Ob 148/03a (ecolex 2003, 910) noch ausdrücklich offengelassen worden war, wurde sie vom Obersten Gerichtshof mittlerweile mehrfach im Sinne der Rechtsansicht der klagenden Partei beantwortet (7 Ob 98/04v; 7 Ob 25/05k; 5 Ob 30/05f). Die einschlägigen „Gewinnspiel"-Praktiken mancher Unternehmer wurden vom Gesetzgeber als „höchst problematisch" eingestuft und ging es diesem bei der Einführung des § 5j KSchG darum, „diesen Missständen nachhaltig zu begegnen" und „dieser Übelstände Herr zu werden" (Faber, Gewinnzusagen und verständiger Verbraucher, wbl 2003, 553 [559] mwN). Kommt es dem Gesetzgeber aber auf das Unterbinden einer verpönten Verhaltensweise und nicht auf den Ausgleich gegenläufiger berechtigter Interessen an, darf es dem Unternehmer nichts nützen, wenn einer der Adressaten außergewöhnlich „verständig" ist (Faber aaO, 560; vgl auch BGH 19. 2. 2004, III ZR 226/03; Mansel in Jauernig, BGB10 § 661a Rz 4; Schulze, Handkommentar BGB² § 661a Rz 2; Lorenz, Gewinnmitteilungen aus dem Ausland: kollisionsrechtliche und international-zivilprozessuale Aspekte von § 661a BGB, NJW 2000, 3305 [3306]). Da es auf das subjektive Verständnis der Zusendung durch den konkreten Empfänger also nicht ankommt, ist es nicht erforderlich, dass dieser dem Schreiben tatsächlich Glauben schenkt; auch ein Verbraucher, der die Gewinnzusage als bloßes Werbemittel durchschauen könnte, kann nach § 5j KSchG (ebenso wie nach § 661a BGB) die Leistung des angeblich gewonnenen Preises verlangen (7 Ob 98/04v; 7 Ob 25/05k; 5 Ob 30/05f; RIS-Justiz RS0115084 [T 8]; vgl auch Beneder, AnwBl 2004, 517).Nicht gefolgt werden kann allerdings der Ansicht des Berufungsgerichtes, der Anspruch auf Auszahlung des Gewinnes stehe solchen Verbrauchern, die den wahren Inhalt der Sendung sofort durchschaut haben, nicht zu. Während diese Frage in der Entscheidung 1 Ob 148/03a (ecolex 2003, 910) noch ausdrücklich offengelassen worden war, wurde sie vom Obersten Gerichtshof mittlerweile mehrfach im Sinne der Rechtsansicht der klagenden Partei beantwortet (7 Ob 98/04v; 7 Ob 25/05k; 5 Ob 30/05f). Die einschlägigen „Gewinnspiel"-Praktiken mancher Unternehmer wurden vom Gesetzgeber als „höchst problematisch" eingestuft und ging es diesem bei der Einführung des Paragraph 5 j, KSchG darum, „diesen Missständen nachhaltig zu begegnen" und „dieser Übelstände Herr zu werden" (Faber, Gewinnzusagen und verständiger Verbraucher, wbl 2003, 553 [559] mwN). Kommt es dem Gesetzgeber aber auf das Unterbinden einer verpönten Verhaltensweise und nicht auf den Ausgleich gegenläufiger berechtigter Interessen an, darf es dem Unternehmer nichts nützen, wenn einer der Adressaten außergewöhnlich „verständig" ist (Faber aaO, 560; vergleiche auch BGH 19. 2. 2004, römisch drei ZR 226/03; Mansel in Jauernig, BGB10 Paragraph 661 a, Rz 4; Schulze, Handkommentar BGB² Paragraph 661 a, Rz 2; Lorenz, Gewinnmitteilungen aus dem Ausland: kollisionsrechtliche und international-zivilprozessuale Aspekte von Paragraph 661 a, BGB, NJW 2000, 3305 [3306]). Da es auf das subjektive Verständnis der Zusendung durch den konkreten Empfänger also nicht ankommt, ist es nicht erforderlich, dass dieser dem Schreiben tatsächlich Glauben schenkt; auch ein Verbraucher, der die Gewinnzusage als bloßes Werbemittel durchschauen könnte, kann nach Paragraph 5 j, KSchG (ebenso wie nach Paragraph 661 a, BGB) die Leistung des angeblich gewonnenen Preises verlangen (7 Ob 98/04v; 7 Ob 25/05k; 5 Ob 30/05f; RIS-Justiz RS0115084 [T 8]; vergleiche auch Beneder, AnwBl 2004, 517).
Zur Frage, ob die Empfängerin der Sendung der beklagten Partei deren wahren Inhalt sofort durchschaut hat, bedarf es daher - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes und jener der beklagten Partei - keiner weiteren Feststellungen.
Aber auch die zur Klärung des Inhaltes des der beklagten Partei am 3. 3. 2003 zugekommenen Schreibens der Erna B***** als erforderlich erachtete Verfahrensergänzung ist aus dem im Rekurs genannten Grund entbehrlich. Die beklagte Partei hat im Verfahren erster Instanz die Klagserzählung und somit auch die Tatsachenbehauptung der klagenden Partei, dass das Schreiben der Erna B***** vom 24. 2. 2003 die Anforderung des Betrages von EUR 25.000 mit dem Ersuchen um Postanweisung enthalten habe, ausdrücklich außer Streit gestellt. Dies hat auch das Berufungsgericht erkannt (Seite 2 der Berufungsentscheidung). Dass der Inhalt oder die Gestaltung des Anforderungsschreibens weiteren essentiellen Erfordernissen im Sinne einer Anspruchsvoraussetzung oder Auszahlungsbedingung genügen hätte müssen, wurde von der beklagten Partei nicht eingewandt und geht auch aus dem festgestellten Text nicht hervor. Es bleibt daher zu prüfen, ob in dem in der Tagsatzung vom 16. 10. 2003 von der beklagten Partei ergänzend erstatteten Vorbringen, es sei unter der Erna B***** zugeordneten Kundennummer keine Anforderung bei der beklagten Partei eingelangt, ein Widerruf der außer Streit gestellten Tatsache zu erblicken ist. Dieser Prüfung steht nicht entgegen, dass der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz ist und der in einem Aufhebungsbeschluss eines Berufungsgerichtes vertretenen Ansicht, der Sachverhalt sei noch nicht genügend geklärt, nicht entgegentreten kann (RIS-Justiz RS0042179). Geht es doch nach herrschender Rechtsprechung bei der Würdigung, ob ein Geständnis im Sinne der §§ 266 f ZPO vorliegt oder nicht, ob Beifügungen oder Einschränkungen es seiner Wirksamkeit berauben udgl mehr, um die der Beweisaufnahme stets vorgelagerte Prüfung der Beweisbedürftigkeit „unvollkommen" zugestandener Tatsachen, die im Rahmen einer - hier vorliegenden - Verfahrensrüge möglich ist (SZ 66/95 mit ausdrücklicher Ablehnung gegenteiliger älterer Judikatur; RIS-Justiz RS0040146; aM Rechberger in Fasching/Konecny²/III §§ 266, 267 ZPO Rz 19).Aber auch die zur Klärung des Inhaltes des der beklagten Partei am 3. 3. 2003 zugekommenen Schreibens der Erna B***** als erforderlich erachtete Verfahrensergänzung ist aus dem im Rekurs genannten Grund entbehrlich. Die beklagte Partei hat im Verfahren erster Instanz die Klagserzählung und somit auch die Tatsachenbehauptung der klagenden Partei, dass das Schreiben der Erna B***** vom 24. 2. 2003 die Anforderung des Betrages von EUR 25.000 mit dem Ersuchen um Postanweisung enthalten habe, ausdrücklich außer Streit gestellt. Dies hat auch das Berufungsgericht erkannt (Seite 2 der Berufungsentscheidung). Dass der Inhalt oder die Gestaltung des Anforderungsschreibens weiteren essentiellen Erfordernissen im Sinne einer Anspruchsvoraussetzung oder Auszahlungsbedingung genügen hätte müssen, wurde von der beklagten Partei nicht eingewandt und geht auch aus dem festgestellten Text nicht hervor. Es bleibt daher zu prüfen, ob in dem in der Tagsatzung vom 16. 10. 2003 von der beklagten Partei ergänzend erstatteten Vorbringen, es sei unter der Erna B***** zugeordneten Kundennummer keine Anforderung bei der beklagten Partei eingelangt, ein Widerruf der außer Streit gestellten Tatsache zu erblicken ist. Dieser Prüfung steht nicht entgegen, dass der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz ist und der in einem Aufhebungsbeschluss eines Berufungsgerichtes vertretenen Ansicht, der Sachverhalt sei noch nicht genügend geklärt, nicht entgegentreten kann (RIS-Justiz RS0042179). Geht es doch nach herrschender Rechtsprechung bei der Würdigung, ob ein Geständnis im Sinne der Paragraphen 266, f ZPO vorliegt oder nicht, ob Beifügungen oder Einschränkungen es seiner Wirksamkeit berauben udgl mehr, um die der Beweisaufnahme stets vorgelagerte Prüfung der Beweisbedürftigkeit „unvollkommen" zugestandener Tatsachen, die im Rahmen einer - hier vorliegenden - Verfahrensrüge möglich ist (SZ 66/95 mit ausdrücklicher Ablehnung gegenteiliger älterer Judikatur; RIS-Justiz RS0040146; aM Rechberger in Fasching/Konecny²/III Paragraphen 266, 267, ZPO Rz 19).
Von einem Widerruf eines gerichtlichen Geständnisses ist nach herrschender Rechtsprechung zwar schon dann auszugehen, wenn Tatsachen vorgebracht werden, die mit den zugestandenen Tatsachen in einem unlösbaren Widerspruch stehen (EvBl 1977/209; 7 Ob 269/00k; RIS-Justiz RS0040027). Dies trifft aber auf das ergänzende Vorbringen der beklagten Partei nicht zu, welches - liest man es im Zusammenhang mit der nachfolgenden Bestreitung der Tatsache, dass „diese Sendung an die beklagte Partei abgegeben worden sei" - weiterhin von der Existenz des von Erna B***** verfassten und abgesandten Schreibens ausgeht und - ohne dessen Inhalt in Zweifel zu ziehen - nur den (fristgerechten) Zugang an die beklagte Partei in Abrede stellt. Soweit die beklagte Partei in ihrer Rekursbeantwortung mit auf § 862a ABGB gestützten Rechtsausführungen die Ansicht des Berufungsgerichtes zur Rechtzeitigkeit der Gewinnanforderung bekämpft, genügt der Hinweis, dass sie in diesem Rechtsmittelschriftsatz den 28. 2. 2003 zutreffend selbst als den fixierten „Einsendeschluss" sieht, woraus folgt, dass die Gewinnanforderung bis zu diesem Zeitpunkt „eingesendet" werden konnte.Von einem Widerruf eines gerichtlichen Geständnisses ist nach herrschender Rechtsprechung zwar schon dann auszugehen, wenn Tatsachen vorgebracht werden, die mit den zugestandenen Tatsachen in einem unlösbaren Widerspruch stehen (EvBl 1977/209; 7 Ob 269/00k; RIS-Justiz RS0040027). Dies trifft aber auf das ergänzende Vorbringen der beklagten Partei nicht zu, welches - liest man es im Zusammenhang mit der nachfolgenden Bestreitung der Tatsache, dass „diese Sendung an die beklagte Partei abgegeben worden sei" - weiterhin von der Existenz des von Erna B***** verfassten und abgesandten Schreibens ausgeht und - ohne dessen Inhalt in Zweifel zu ziehen - nur den (fristgerechten) Zugang an die beklagte Partei in Abrede stellt. Soweit die beklagte Partei in ihrer Rekursbeantwortung mit auf Paragraph 862 a, ABGB gestützten Rechtsausführungen die Ansicht des Berufungsgerichtes zur Rechtzeitigkeit der Gewinnanforderung bekämpft, genügt der Hinweis, dass sie in diesem Rechtsmittelschriftsatz den 28. 2. 2003 zutreffend selbst als den fixierten „Einsendeschluss" sieht, woraus folgt, dass die Gewinnanforderung bis zu diesem Zeitpunkt „eingesendet" werden konnte.
Damit ist aber die Sache bereits spruchreif. Der Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes war daher zu beseitigen und in der Sache selbst zu entscheiden, wobei in Ansehung der Hauptforderung das Ersturteil wiederherzustellen war. Da der beklagten Partei die Gewinnanforderung erst am 3. 3. 2003 zugekommen ist, setzte der Zinsenlauf aber nicht schon am 1. 3. 2003, sondern erst am 4. 3. 2003 ein, weshalb das auf Zuerkennung von Verzugszinsen schon ab 1. 3. 2003 lautende Mehrbegehren der Klägerin abzuweisen war. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 43 Abs 2 erster Fall, 50 ZPO.Damit ist aber die Sache bereits spruchreif. Der Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes war daher zu beseitigen und in der Sache selbst zu entscheiden, wobei in Ansehung der Hauptforderung das Ersturteil wiederherzustellen war. Da der beklagten Partei die Gewinnanforderung erst am 3. 3. 2003 zugekommen ist, setzte der Zinsenlauf aber nicht schon am 1. 3. 2003, sondern erst am 4. 3. 2003 ein, weshalb das auf Zuerkennung von Verzugszinsen schon ab 1. 3. 2003 lautende Mehrbegehren der Klägerin abzuweisen war. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 43, Absatz 2, erster Fall, 50 ZPO.