Die Revision ist zulässig und berechtigt.
Zutreffend macht der Revisionswerber geltend, dass die Beurteilung der Vorinstanzen, die Kriterien des § 5j KSchG seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt, im Widerspruch zur oberstgerichtlichen Judikatur zu dieser Gesetzesstelle steht: Danach ist es Gesetzeszweck des § 5j KSchG, auch die Verständigung "von angeblichen 'Gewinnen' verschiedenster Art" als verpönte Werbemethode durch das Gewähren klagbarer Erfüllungsansprüche des Verbrauchers hintanzuhalten. Nur solche Zusendungen sind vom Anwendungsbereich der Regelung ausgenommen, die schon von vornherein "keine Zweifel offen lassen", dass der Gewinner eines Preisausschreibens erst in einer Ziehung oder auf andere Weise ermittelt werden muss (RIS-Justiz RS0117343, zuletzt etwa 7 Ob 249/03y). Um den angestrebten Gesetzeszweck zu erreichen, ist es erforderlich, die Rechtsfolgen des § 5j KSchG - in insoweit sinngemäßer Anwendung - auch dann eintreten zu lassen, wenn die angesprochenen Verbraucher zwar keinen sicheren Eindruck haben, gewonnen zu haben, dies auf Grund der unklaren, verwirrenden oder sogar bewusst missverständlichen Gestaltung der Zusendung aber zumindest ernstlich für möglich halten dürfen (RIS-Justiz RS0117341, zuletzt etwa 9 Ob 118/03y und 8 Ob 13/04a). Wie der erkennende Senat in der Entscheidung 7 Ob 290/01z unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien (RV 1998 BlgNR 20 GP, 30f; 2026 BlgNR 20 GP 1) betont hat, sollen daher Zusendungen, bei denen "erst im Kleingedruckten, an unauffälliger Stelle oder gar erst auf Nachfrage die Dinge klargestellt werden und bei denen selbst Fachleute in die Irre geführt werden" klagbar sein (vgl auch 1 Ob 303/02v und 7 Ob 47/02s). Wiederholt hat der Oberste Gerichtshof auch bereits ausgesprochen, dass der Unternehmer auch im Rahmen solcher "Gewinnzusagen" die für ihn ungünstigste, vernünftigerweise in Betracht kommende Auslegung gegen sich gelten lassen muss (7 Ob 290/01z unter Hinweis auf RIS-Justiz RS0078548; 1 Ob 303/02v ua). Soweit ein verständiger Verbraucher bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit und dem Bemühen, den Sinn der Informationen des Unternehmers zu erfassen, den Eindruck gewinnen durfte, er habe einen bestimmten Preis bereits gewonnen, kommt es nicht mehr darauf an, ob als Ergebnis einer akribischen Textanalyse ein anderer, für den Unternehmer günstigerer Sinn ermittelt werden könnte (1 Ob 118/03i; 7 Ob 249/03y). Erst jüngst wurde von Haberer, Neues zu Gewinnzusagen, RdW 2004, 386 (388), darauf hingewiesen, dass die dem § 5j KSchG inhaltlich ganz vergleichbare Bestimmung des § 661a BGB von den deutschen Gerichten auf der Basis der dieselben Grundgedanken ausdrückenden Materialien in ganz ähnlicher Weise ausgelegt wird, wie in den bisherigen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes, wobei auch die deutschen Gerichte "nicht davor zurückschreckten, die angeblichen Gewinne tatsächlich zuzusprechen".Zutreffend macht der Revisionswerber geltend, dass die Beurteilung der Vorinstanzen, die Kriterien des Paragraph 5 j, KSchG seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt, im Widerspruch zur oberstgerichtlichen Judikatur zu dieser Gesetzesstelle steht: Danach ist es Gesetzeszweck des Paragraph 5 j, KSchG, auch die Verständigung "von angeblichen 'Gewinnen' verschiedenster Art" als verpönte Werbemethode durch das Gewähren klagbarer Erfüllungsansprüche des Verbrauchers hintanzuhalten. Nur solche Zusendungen sind vom Anwendungsbereich der Regelung ausgenommen, die schon von vornherein "keine Zweifel offen lassen", dass der Gewinner eines Preisausschreibens erst in einer Ziehung oder auf andere Weise ermittelt werden muss (RIS-Justiz RS0117343, zuletzt etwa 7 Ob 249/03y). Um den angestrebten Gesetzeszweck zu erreichen, ist es erforderlich, die Rechtsfolgen des Paragraph 5 j, KSchG - in insoweit sinngemäßer Anwendung - auch dann eintreten zu lassen, wenn die angesprochenen Verbraucher zwar keinen sicheren Eindruck haben, gewonnen zu haben, dies auf Grund der unklaren, verwirrenden oder sogar bewusst missverständlichen Gestaltung der Zusendung aber zumindest ernstlich für möglich halten dürfen (RIS-Justiz RS0117341, zuletzt etwa 9 Ob 118/03y und 8 Ob 13/04a). Wie der erkennende Senat in der Entscheidung 7 Ob 290/01z unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 1998 BlgNR 20 GP, 30f; 2026 BlgNR 20 Gesetzgebungsperiode 1) betont hat, sollen daher Zusendungen, bei denen "erst im Kleingedruckten, an unauffälliger Stelle oder gar erst auf Nachfrage die Dinge klargestellt werden und bei denen selbst Fachleute in die Irre geführt werden" klagbar sein vergleiche auch 1 Ob 303/02v und 7 Ob 47/02s). Wiederholt hat der Oberste Gerichtshof auch bereits ausgesprochen, dass der Unternehmer auch im Rahmen solcher "Gewinnzusagen" die für ihn ungünstigste, vernünftigerweise in Betracht kommende Auslegung gegen sich gelten lassen muss (7 Ob 290/01z unter Hinweis auf RIS-Justiz RS0078548; 1 Ob 303/02v ua). Soweit ein verständiger Verbraucher bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit und dem Bemühen, den Sinn der Informationen des Unternehmers zu erfassen, den Eindruck gewinnen durfte, er habe einen bestimmten Preis bereits gewonnen, kommt es nicht mehr darauf an, ob als Ergebnis einer akribischen Textanalyse ein anderer, für den Unternehmer günstigerer Sinn ermittelt werden könnte (1 Ob 118/03i; 7 Ob 249/03y). Erst jüngst wurde von Haberer, Neues zu Gewinnzusagen, RdW 2004, 386 (388), darauf hingewiesen, dass die dem Paragraph 5 j, KSchG inhaltlich ganz vergleichbare Bestimmung des Paragraph 661 a, BGB von den deutschen Gerichten auf der Basis der dieselben Grundgedanken ausdrückenden Materialien in ganz ähnlicher Weise ausgelegt wird, wie in den bisherigen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes, wobei auch die deutschen Gerichte "nicht davor zurückschreckten, die angeblichen Gewinne tatsächlich zuzusprechen".
Zu Recht hat das Berufungsgericht demnach betont, dass es auf den Gesamteindruck der Zusendung ankomme. Seine Ansicht, nach dem Gesamteindruck der gegenständlichen Zusendung habe der Kläger nicht den Eindruck haben können, die 40.000,-- EUR schon gewonnen zu haben, kann aber nicht geteilt werden. Findet sich doch der Hinweis, aus dem der Kläger ersehen hätte können, dass er lediglich eine Gewinnchance habe, nur in den Teilnahmebedingungen, deren Schrift, weil verengt und nur ca 1 mm groß, schwer lesbar ist. Hingegen konnte der Kläger aus der an ihn persönlich adressierten Zusendung durch die auffällig hervorgehobenen Passagen "Ehrenwort!!! Herr Toni M*****, einen VW-Passat W 8 oder EUR 40.000,-- bringen wir Ihnen am nächsten Freitag nach L*****, A*****gasse 2a" und die Passage "Wir können, sobald das Wert-Siegel mit der gewinnberechtigten Nummer auf dem Bestellschein vorliegt, am nächsten Freitag ausliefern. Dafür verbürge ich mich mit meinem guten Namen!" sehr wohl den Eindruck gewinnen, schon gewonnen zu haben, weil eben seine persönliche Gewinnnummer mit der bereits gezogenen Gewinnnummer übereinstimme. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen macht der Kläger daher zu Recht geltend, durch die Gestaltung der aus mehreren Schriftstücken bestehenden Zusendung sei der objektive Eindruck erweckt worden, er habe den Preis bereits gewonnen. Nach dem Gesamteindruck weist die gegenständliche Zusendung die eindeutige Tendenz auf, die Gewinnchance so darzustellen, als ob ein Gewinn tatsächlich bereits erzielt worden wäre.
Nichts für den Standpunkt der Beklagten ist aus deren Einwand zu gewinnen, der Kläger, der die Teilnahmebedingungen ja gelesen habe, könne subjektiv gar nicht der Ansicht gewesen sein, tatsächlich gewonnen zu haben: Die einschlägigen "Gewinnspiel"-Praktiken mancher Unternehmer wurden vom Gesetzgeber als "höchst problematisch" eingestuft und ging es diesem bei der Einführung des § 5j KSchG darum, "diesen Missständen ... nachhaltig zu begegnen" und "dieser Übelstände Herr zu werden" (Faber, Gewinnzusagen und verständiger Verbraucher, wbl 2003, 553 [559] mwN). Kommt es dem Gesetzgeber aber auf das Unterbinden einer verpönten Verhaltensweise und nicht auf den Ausgleich gegenläufiger berechtigter Interessen an, darf es dem Unternehmer nicht nützen, wenn einer der Adressaten außergewöhnlich "verständig" ist (Faber aaO, 560; vgl auch BGH 19. 2. 2004, III ZR 226/03; Mansell in Jauernigg, BGB10 § 661a Rz 4; Schulze, Handkommentar BGB2 § 661a Rz 2; Lorenz, Gewinnmitteilungen aus dem Ausland: kollisionsrechtliche und international-zivilprozessuale Aspekte von § 661a ABGB, NJW 2000, 3305 [3306]). Da es auf das subjektive Verständnis der Zusendung durch den konkreten Empfänger also nicht ankommt, ist es nicht erforderlich, dass dieser dem Schreiben tatsächlich Glauben schenkt; auch ein Verbraucher, der die Gewinnzusage als bloßes Werbemittel durchschauen könnte, kann nach § 5j KSchG (ebenso wie nach § 661a BGB) die Leistung des angeblich gewonnenen Preises verlangen (RIS-Justiz RS0117852; 7 Ob 98/04v, RIS-Justiz RS0115084 [T 8]; vgl Beneder, AnwBl 2004, 517). Ungeklärt blieb, ob die Gewinnunterlagen des Klägers bei der Beklagten bis zum 30. 5. 2002 einlangten. Dies bedarf aber schon deshalb keiner Klärung, weil sich auch der Hinweis auf den Einsendeschluss nur ganz versteckt im Kleingedruckten findet. Insgesamt ergibt sich, dass die beklagte Partei - ersichtlich zur Ankurbelung ihres Umsatzes - eine dem § 5j KSchG zu unterstellende Gestaltung ihrer Aussendung gewählt hat, weshalb der Kläger Anspruch auf Zahlung des in Aussicht gestellten Geldbetrages hat. Den Vorinstanzen ist demnach eine Fehlbeurteilung unterlaufen, die aus Gründen der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden muss.Nichts für den Standpunkt der Beklagten ist aus deren Einwand zu gewinnen, der Kläger, der die Teilnahmebedingungen ja gelesen habe, könne subjektiv gar nicht der Ansicht gewesen sein, tatsächlich gewonnen zu haben: Die einschlägigen "Gewinnspiel"-Praktiken mancher Unternehmer wurden vom Gesetzgeber als "höchst problematisch" eingestuft und ging es diesem bei der Einführung des Paragraph 5 j, KSchG darum, "diesen Missständen ... nachhaltig zu begegnen" und "dieser Übelstände Herr zu werden" (Faber, Gewinnzusagen und verständiger Verbraucher, wbl 2003, 553 [559] mwN). Kommt es dem Gesetzgeber aber auf das Unterbinden einer verpönten Verhaltensweise und nicht auf den Ausgleich gegenläufiger berechtigter Interessen an, darf es dem Unternehmer nicht nützen, wenn einer der Adressaten außergewöhnlich "verständig" ist (Faber aaO, 560; vergleiche auch BGH 19. 2. 2004, römisch drei ZR 226/03; Mansell in Jauernigg, BGB10 Paragraph 661 a, Rz 4; Schulze, Handkommentar BGB2 Paragraph 661 a, Rz 2; Lorenz, Gewinnmitteilungen aus dem Ausland: kollisionsrechtliche und international-zivilprozessuale Aspekte von Paragraph 661 a, ABGB, NJW 2000, 3305 [3306]). Da es auf das subjektive Verständnis der Zusendung durch den konkreten Empfänger also nicht ankommt, ist es nicht erforderlich, dass dieser dem Schreiben tatsächlich Glauben schenkt; auch ein Verbraucher, der die Gewinnzusage als bloßes Werbemittel durchschauen könnte, kann nach Paragraph 5 j, KSchG (ebenso wie nach Paragraph 661 a, BGB) die Leistung des angeblich gewonnenen Preises verlangen (RIS-Justiz RS0117852; 7 Ob 98/04v, RIS-Justiz RS0115084 [T 8]; vergleiche Beneder, AnwBl 2004, 517). Ungeklärt blieb, ob die Gewinnunterlagen des Klägers bei der Beklagten bis zum 30. 5. 2002 einlangten. Dies bedarf aber schon deshalb keiner Klärung, weil sich auch der Hinweis auf den Einsendeschluss nur ganz versteckt im Kleingedruckten findet. Insgesamt ergibt sich, dass die beklagte Partei - ersichtlich zur Ankurbelung ihres Umsatzes - eine dem Paragraph 5 j, KSchG zu unterstellende Gestaltung ihrer Aussendung gewählt hat, weshalb der Kläger Anspruch auf Zahlung des in Aussicht gestellten Geldbetrages hat. Den Vorinstanzen ist demnach eine Fehlbeurteilung unterlaufen, die aus Gründen der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden muss.
Soweit die Beklagte in der Revisionsbeantwortung auch noch ausführlich die Frage der (ihrer Meinung nach fehlenden) internationalen Zuständigkeit erörtert und in diesem Zusammenhang ua die Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH anregt, setzt sie sich darüber hinweg, dass das Erstgericht ihre Einrede der mangelnden internationalen und örtlichen Zuständigkeit verworfen hat, wobei der betreffende, gemeinsam mit dem Ersturteil gefasste Beschluss unbekämpft blieb und daher in Rechtskraft erwachsen ist. Auf Grund dieser bindenden erstgerichtlichen Entscheidung hat sich der Oberste Gerichtshof gemäß § 42 Abs 3 JN mit der Frage der internationalen Zuständigkeit nicht mehr auseinanderzusetzen. Auf die betreffenden Ausführungen der Revisionsgegnerin ist daher nicht weiter einzugehen. In Stattgebung der Revision war spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Die Beklagte hat dem Kläger seine Verfahrenskosten, die sich in erster Instanz auf EUR 3.925,80 (inklusive EUR 654,30 USt), in zweiter Instanz auf EUR 2.452,13 (inklusive EUR 408,68 USt) und in dritter Instanz auf EUR 1.764,72 (inklusive EUR 294,12 USt) beliefen, insgesamt demnach EUR 8.142,65 (darin enthalten EUR 1.357,10 an USt) zu ersetzen.Soweit die Beklagte in der Revisionsbeantwortung auch noch ausführlich die Frage der (ihrer Meinung nach fehlenden) internationalen Zuständigkeit erörtert und in diesem Zusammenhang ua die Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH anregt, setzt sie sich darüber hinweg, dass das Erstgericht ihre Einrede der mangelnden internationalen und örtlichen Zuständigkeit verworfen hat, wobei der betreffende, gemeinsam mit dem Ersturteil gefasste Beschluss unbekämpft blieb und daher in Rechtskraft erwachsen ist. Auf Grund dieser bindenden erstgerichtlichen Entscheidung hat sich der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 42, Absatz 3, JN mit der Frage der internationalen Zuständigkeit nicht mehr auseinanderzusetzen. Auf die betreffenden Ausführungen der Revisionsgegnerin ist daher nicht weiter einzugehen. In Stattgebung der Revision war spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die Beklagte hat dem Kläger seine Verfahrenskosten, die sich in erster Instanz auf EUR 3.925,80 (inklusive EUR 654,30 USt), in zweiter Instanz auf EUR 2.452,13 (inklusive EUR 408,68 USt) und in dritter Instanz auf EUR 1.764,72 (inklusive EUR 294,12 USt) beliefen, insgesamt demnach EUR 8.142,65 (darin enthalten EUR 1.357,10 an USt) zu ersetzen.