Rechtssatz RS0117852
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117852
Entscheidungsdatum
19.10.2016
Rechtssatz
Die nachträgliche Aufklärung des Verbrauchers durch fachkundige Dritte über den wahren Erklärungswert einer "Gewinnzusage", die hinter deren Verständnis vor dem Horizont der Maßfigur eines verständigen Verbrauchers zurückbleibt, kann einen nach § 5j KSchG schon entstandenen Erfüllungsanspruch nicht mehr beseitigen. Es ist auch keine Anspruchsvoraussetzung, dass der Verbraucher die wahre Absicht des Unternehmers im Zeitpunkt "seiner auf Auszahlung des Gewinnes gerichteten Willenserklärung" noch immer nicht "durchschaut hat".Die nachträgliche Aufklärung des Verbrauchers durch fachkundige Dritte über den wahren Erklärungswert einer "Gewinnzusage", die hinter deren Verständnis vor dem Horizont der Maßfigur eines verständigen Verbrauchers zurückbleibt, kann einen nach Paragraph 5 j, KSchG schon entstandenen Erfüllungsanspruch nicht mehr beseitigen. Es ist auch keine Anspruchsvoraussetzung, dass der Verbraucher die wahre Absicht des Unternehmers im Zeitpunkt "seiner auf Auszahlung des Gewinnes gerichteten Willenserklärung" noch immer nicht "durchschaut hat".
Entscheidungstexte
- 1 Ob 148/03a
Entscheidungstext OGH 01.07.2003 1 Ob 148/03a
- 1 Ob 261/03v
Entscheidungstext OGH 18.11.2003 1 Ob 261/03v
- 7 Ob 25/05k
Entscheidungstext OGH 16.02.2005 7 Ob 25/05k
Auch
- 1 Ob 159/16p
Entscheidungstext OGH 19.10.2016 1 Ob 159/16p
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117852
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2016
Dokumentnummer
JJR_20030701_OGH0002_0010OB00148_03A0000_001