Entscheidungsgründe:
Der Kläger hat bei der beklagten Partei eine "Wohn-Bonus-Versicherung" abgeschlossen die die Sparten Haushalt und Rechtsschutz ("Total-Rechtsschutz; Versicherungssumme S 400.000 = EUR 29.069,13) umfasst. Dem Versicherungsvertrag wurden ua die "Allgemeinen Z* Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 1995)" zugrundegelegt, die unter anderem folgende Bestimmungen enthalten:
Artikel 9
Wann und wie hat der Versicherer zum Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers Stellung zu nehmen? .....
1. Der Versicherer hat binnen 2 Wochen nach Geltendmachung des Deckungsanspruches durch den Versicherungsnehmer und Erhalt der zur Prüfung dieses Anspruches notwendigen Unterlagen dem Versicherungsnehmer gegenüber schriftlich den Versicherungsschutz grundsätzlich zu bestätigen oder begründet abzulehnen.
2. Davon unabhängig hat der Versicherer das Recht, jederzeit Erhebungen über den mutmaßlichen Erfolg der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung anzustellen. Kommt er nach Prüfung des Sachverhaltes unter Berücksichtigung der Rechts- und Beweislage zum Ergebnis,
2.1. dass hinreichende Aussicht besteht, in einem Verfahren im angestrebten Umfang zu obsiegen, hat er sich zur Übernahme aller Kosten nach Maßgabe des Art 6 (Versicherungsleistungen) bereitzuerklären;2.1. dass hinreichende Aussicht besteht, in einem Verfahren im angestrebten Umfang zu obsiegen, hat er sich zur Übernahme aller Kosten nach Maßgabe des Artikel 6, (Versicherungsleistungen) bereitzuerklären;
2.2. dass diese Aussicht auf Erfolg nicht hinreichend, d.h. ein Unterliegen in einem Verfahren wahrscheinlicher ist als ein Obsiegen, ist er berechtigt, die Übernahme der an die Gegenseite zu zahlenden Kosten abzulehnen;
2.3. dass erfahrungsgemäß keine Aussicht auf Erfolg besteht, hat er das Recht, die Kostenübernahme zur Gänze abzulehnen.
Im November 1999 erhielt der Kläger eine (mit einem sogenannten Fensterkuvert) an ihn persönlich adressierte Zusendung eines "J*" (im Folgenden Firma J* genannt) ua folgenden Inhalts:
Auf der Vorderseite des Kuverts, Sprechblase von "Heinrich P*, Ober-Justitiar" (als sog. "Zuteilungsbeauftragter"):
Herr W*, ich werde am Mittwoch, den 22. Dezember 1999 um ca. 8.30 Uhr, im RTL feierlich bekannt geben: "Wir sind verpflichtet, S 700.000 an Herrn W* in W* zu zahlen*1." "Sie sind zur öffentlichen Bekanntgabe bei RTL zugelassen. Schon in wenigen Tagen können Sie glücklicher Besitzer von S 700.000 sein! Die Auswahl der Berechtigungs-Nummer*1 (s. innen) wird im Fernsehen bei RTL verlesen".
Im Kuvert befanden sich unter anderem a) ein auf die eben wiedergegebene, durch ein Fenster am Kuvert außen sichtbare Ankündigung bezugnehmendes Schreiben des "Zuteilungsbeauftragten" P*, b) ein weiteres Schreiben des "Zuteilungsbeauftragten", c) ein "Offizielles S 700.000 - Zertifikat" und d) eine "Auszahlungs-Bestätigung" ua folgenden Inhalts:
Schreiben a):
Sehr geehrter Herr W*, so lautet meine Nachricht an Sie, wenn Ihre Nummer die offizielle Berechtigungs-Nummer ist. Am besten senden Sie Ihren Test-Anforderungs-Schein mit Ihrer unverbindlichen Warenanforderung noch heute ein.
Sie, lieber Herr W*, wurden ausgewählt und erhalten evtl. S 700.000 in bar *1. Was können Sie sich dann zum Weihnachtsfest alles leisten? Nutzen Sie jetzt die Möglichkeiten, indem Sie heute unverbindlich Ware anfordern und vergessen Sie nicht, sich den 22. Dezember 1999 ca. 8.30 Uhr rot anzustreichen. Nur Sie allein haben die Berechtigungs-Nr. ED 0019. Niemand sonst auf der Welt hat diese Nummer. Sie wurde persönlich und individuell zugeteilt und ist u.U. S 700.000 wert! Wenn Sie jetzt nicht einsenden, haben Sie sicher S 700.000 verschenkt und für immer verloren.
......
P.S.: Unbedingt S 700.000 Marke auf offizielles S 700.000 - Zertifikat aufkleben, unverbindlich Ware zum Test anfordern, und heute noch einsenden.
Schreiben b) Vorderseite:
Lieber Herr W*, am 22. Dezember 1999 werde ich feierlich bekanntgeben: Wir sind verpflichtet, S 700.000,00 *1 an Herrn Heinrich W* in W* zu zahlen, wenn die im Vorfeld gezogene Berechtigungs-Nummer mit Ihrer Berechtigungs-Nummer übereinstimmt. Herzlichen Glückwunsch!!!
So lautet meine Nachricht an Sie, wenn Ihre Nummer die offizielle Berechtigungs-Nummer ist. Fordern Sie noch heute mit Ihrem Test-Anforderungs-Schein unverbindlich Ware an.
Niemand sonst auf der Welt hat diese Nummer. Sie wurde ihnen persönlich zugeteilt und ist u.U. S 700.000,00 wert. Wenn Sie jetzt nicht einsenden, haben Sie sicher S 700.000,00 verschenkt und für immer verloren!
Schreiben b), Rückseite (ganz klein gedruckt):
*1 Gewinnvergabe - Bedingungen: So lautet die Nachricht an Sie, wenn Ihre persönliche Berechtigungs-Nummer mit der im Vorfeld unter Aufsicht eines Rechtsanwalts gezogenen Berechtigungs-Nummer übereinstimmt. Die Teilnahme am 700.000,00 Gewinnspiel ist unabhängig von einer Anforderung. Eine gleichzeitige Anforderung beeinflusst Ihre Gewinnchance nicht. Als Gratisgewinn wird diesmal an alle Warenanforderer die praktische 5-teilige Küchenhilfe vergeben. Wenn Sie heute nur Ihr Geschenk ohne Testanforderung abrufen möchten, legen Sie bitte einen Scheck über 149,- bei (45,- Versandkosten und 104,- Bearbeitungsgebühr). Die 700.000,00 Hauptgewinn-Nr. steht fest. Mitarbeiter von J* und deren Angehörige sind von der Teilnahme ausgeschlossen. Alle Gewinner erklären sich bereit, dass ihr Name und Foto in unseren nächsten Ausgaben, ohne Nennung ihres Wohnortes, erscheinen. Nur ausreichend frankierte Einsendungen können an diesem Gewinnspiel teilnehmen. Alle Teilnehmer erkennen diese Bedingungen an. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Aus organisatorischen Gründen ist es nicht möglich, schriftliche oder telefonische Anfragen zu beantworten. Einsendeschluss: 20. Dezember 1999. Es gilt deutsches Recht.
"Zertifikat" c):
Offizielles S 700.000 - Zertifikat:
Als Berechtigter von S 700.000 bin ich mit der Nennung meines Namens und Wohnortes am 22. Dezember 1999 im RTL einverstanden (aus Sicherheitsgründen werden wir Ihren Straßennamen nicht nennen).
Persönlich für: Herr W*
*
*
Berechtigungs-Nummer ED 0019
Bitte kleben Sie Ihre persönliche S 700.000 Marke (von der Auszahlungs-Bestätigung) hier ein und fordern Sie in aller Ruhe unverbindlich Ware an. Dann ab die Post bis spätestens 20. Dezember 1999.
.....
"Bestätigung" d) (Vorderseite):
Auszahlungs- Bestätigung
Auszahlungs-Verpflichtung über S 700.000
J* veröffentlich heute noch vor Weihnachten eine wichtige Suchmeldung in allen Stätten Österreichs. Wir suchen den Empfänger von S 700.000. Die berechtigte Anschrift lautet u.U. so: *
Noch nie waren Sie Ihrem Glück so nah!
Sie sind in der Endrunde? Vielleicht sollten Sie schon bald S 700.000 in ihren Händen halten. Damit Sie die Vergabe von S 700.000 genau überprüfen können, geben wir den Gewinner öffentlich im RTL bekannt. Herr P* hat schon alles für die Übergabe vorbereitet. Denn es soll am 22. Dezember 1999 alles ganz schnell gehen.
Falls Sie die offizielle Berechtigungs-Nummer haben und Sie den beiliegenden Anforderungsschein mit Ihrer unverbindlichen Warenanforderung bis zum 20. 12. 1999 zurückschicken, sieht unsere Veröffentlichung so aus: Empfänger von S 700.000 = Herr W*
....
"Bestätigung" d) Rückseite:
100.000 DM gewonnen
100.000 DM reicher durch Fernsehvergabe!!!
Als Herr L* bei der 100.000,00 DM - Vergabe, die im RTL ausgestrahlt wurde, mitmachte, hätte er nicht im Traum daran gedacht, einmal 100.000,00 DM reicher zu sein. Er schickte seine Berechtigungs-Nr. ab und forderte unverbindlich Ware an. Das Glück meinte es gut mit Herrn Laube. Denn dann kam der sagenhafte 100.000 DM - Tag .......
Machen auch Sie mit, die Chancen für Sie sind riesengroß!
Der Kläger las diese Schriftstücke oberflächlich durch und ging auf Grund der darin gemachten Angaben davon aus, dass seine Nummer bereits gezogen worden sei und er daher der Gewinner von S 700.000 sei. In dieser Annahme bestellte er über einen beiliegenden Warenbestellschein ein Duschgel zu S 109, exklusive Porto- und Verpackungskosten von S 45 und einer Bearbeitungsgebühr von S 35 und schickte den Antwortumschlag am 23. 11. 1999 eingeschrieben an die Adresse der Firma J*. Die Sendung wurde mit dem Vermerk "nicht angenommen" an den Kläger retourniert.
Von einem Freund auf § 5j KSchG hingewiesen, kontaktierte der Kläger einen Rechtsanwalt. Nachdem die Firma J* in Beantwortung des Aufforderungsschreibens dieses vom Kläger beauftragten Anwalts eine Auszahlung des Gewinns mit dem Hinweis abgelehnt hatte, die dem Kläger übersandten Unterlagen enthielten kein Gewinnversprechen, teilte der Kläger der beklagten Partei mit, dass er sich zur Klagsführung gegen die Firma J* entschlossen habe. Er forderte die Beklagte auf, ihm hiefür Rechtsschutzdeckung zu geben. Die Beklagte lehnte dies mit der Begründung ab, dass keine hinreichende Obsiegenschance des Klägers in einem Verfahren gegen die Firma J* bestehe. Ein in der Folge gemäß Art 9 ARB 1995 durchgeführtes Schiedsverfahren blieb ergebnislos.Von einem Freund auf Paragraph 5 j, KSchG hingewiesen, kontaktierte der Kläger einen Rechtsanwalt. Nachdem die Firma J* in Beantwortung des Aufforderungsschreibens dieses vom Kläger beauftragten Anwalts eine Auszahlung des Gewinns mit dem Hinweis abgelehnt hatte, die dem Kläger übersandten Unterlagen enthielten kein Gewinnversprechen, teilte der Kläger der beklagten Partei mit, dass er sich zur Klagsführung gegen die Firma J* entschlossen habe. Er forderte die Beklagte auf, ihm hiefür Rechtsschutzdeckung zu geben. Die Beklagte lehnte dies mit der Begründung ab, dass keine hinreichende Obsiegenschance des Klägers in einem Verfahren gegen die Firma J* bestehe. Ein in der Folge gemäß Artikel 9, ARB 1995 durchgeführtes Schiedsverfahren blieb ergebnislos.
Mit der vorliegenden Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass ihm die Beklagte aus der Rechtsschutzversicherung für den Schadensfall "Prozess gegen die Firma J*" vollen Deckungsschutz zu gewähren habe. Die in der Zusendung enthaltenen Aussagen stellten ein bindendes Gewinnversprechen im Sinne des § 5j KSchG dar. Bei ihm, dem Kläger, der über keine höhere Schulbildung verfüge, sei dadurch die Vorstellung erzeugt worden, er habe bereits gewonnen und müsse nur noch die Marken richtig auf die Aussendung aufkleben und an die Firma J* senden, um in den Genuss des Preises von S 700.000,- zu kommen.Mit der vorliegenden Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass ihm die Beklagte aus der Rechtsschutzversicherung für den Schadensfall "Prozess gegen die Firma J*" vollen Deckungsschutz zu gewähren habe. Die in der Zusendung enthaltenen Aussagen stellten ein bindendes Gewinnversprechen im Sinne des Paragraph 5 j, KSchG dar. Bei ihm, dem Kläger, der über keine höhere Schulbildung verfüge, sei dadurch die Vorstellung erzeugt worden, er habe bereits gewonnen und müsse nur noch die Marken richtig auf die Aussendung aufkleben und an die Firma J* senden, um in den Genuss des Preises von S 700.000,- zu kommen.
Die beklagte Partei beantragte die Klage abzuweisen. Der Zusendung sei eindeutig zu entnehmen, dass es sich trotz individueller Adressierung um eine Massensendung gehandelt habe, sodass jedermann klar habe sein müssen, dass er nur einer unter vielen sein könne, der eventuell den Betrag von S 700.000,- erhalten könne. Keinesfalls habe die Zusendung bei einem Bürger durchschnittlicher Bildung und Aufmerksamkeit den Eindruck erweckt, dass es gerade er sei, der den einzigen Preis von S 700.000 gewonnen habe. Die vom Kläger beabsichtigte Klagführung habe daher keine Erfolgsaussicht. Jedenfalls wäre ein Unterliegen des Klägers wahrscheinlicher als ein Obsiegen, sodass eventualiter Kostendeckung nur für die eigenen Kosten zuzuerkennen wäre.
Das Erstgericht gab der Deckungsklage statt. Es führte im Wesentlichen aus, § 5j KSchG bezwecke die Verhinderung einer unsachlichen Beeinflussung des Kaufverhaltens beim Verbraucher durch "Gewinnversprechungen", die irreführende Erwartungen und Vorstellungen auslösten, weil sich erst aus dem "Kleingedruckten" oder gar erst auf Nachfrage ergebe, dass es mit dem Gewinn nicht allzu weit her sei. Die Unternehmen wollten mit derartigen Gewinnspielen erreichen, dass der Kunde unter einen psychologischen Kaufzwang gerate, weil er den (tatsächlichen oder vermeintlichen) Gewinn, wie auch im vorliegenden Fall, zusammen mit einer Anforderungskarte abfordern müsse. In den Materialien zu § 5j KSchG werde weiters ausgeführt, dass die Zusendung durch ihre Gestaltung den Eindruck erwecken müsse, dass der Verbraucher einen bestimmten Preis gewonnen habe, wobei sich oft erst aus dem Kleingedruckten ergebe, dass der Preis erst ausgespielt werden müsse. Wesentlich sei immer, dass der Unternehmer beim Verbraucher den Eindruck des Gewinnes hervorrufe. Dabei sei ein objektiver Maßstab anzulegen. Maßfigur sei der verständige Verbraucher. Zusendungen, die schon von vornherein keine Zweifel offen lassen, dass der Gewinner erst ermittelt werden müsse, fielen nicht unter die Regelung. Im vorliegenden Fall gehe zwar aus den zugesandten Unterlagen bei genauer Lektüre hervor, dass es sich dabei nur um eine unverbindliche Gewinnspiel-Teilnahmemöglichkeit handelte; allerdings vermittle doch der bei weitem überwiegende Teil der Unterlagen den Eindruck, dass der Kläger tatsächlich die S 700.000,- bereits gewonnen habe. Nach dem Eindruck, den insbesondere die beiden Schreiben des "Oberjustitiar Heinrich P*" dem flüchtig Lesenden vermittelten, könne man durchaus auf ein Gewinnversprechen schließen (" Wir sind verpflichtet, S 700.000 ..... zu zahlen!; "haben Sie sicher S 700.000 verschenkt und für immer verloren"). Dagegen sprächen freilich Passagen wie "ist u.U. S 700.000,- wert oder "erhalten evtl. S 700.000,- in bar", wobei aber die Tatsache, dass sich "J*" bei den Hinweisen auf eine bloße Gewinn-Chancen Abkürzungen bediene, obwohl der restliche Text doch sehr weitschweifig formuliert sei, dafür, dass dadurch beabsichtigt worden sei, den Adressaten dahin in die Irre zu führen, dass er bereits von einem sicheren Gewinn ausgehe, zu dessen Erhalt er lediglich einige wenige Schritte unternehmen müsse, wie das Aufkleben der Marke auf das Gewinnzertifikat. Außerdem träten die Textteile, die auf eine bloße Gewinnspiel-Teilnahme hinwiesen, dadurch zurück, dass ihnen jeweils Textteile folgten, welche den Empfänger in seiner Annahme, bereits gewonnen zu haben, bestärkten. So folge etwa auf die Passage "ist u.U. S 700.000,- wert" der Satz "Wenn Sie jetzt nicht einsenden, haben Sie sicher S 700.000 verschenkt und für immer verloren". Auf die Passage "evtl. S 700.000,- in bar" folge der Satz "Was können Sie sich dann zum Weihnachtsfest alles leisten?". Auch der Hinweis, dass die Gewinnnachricht wie formuliert lauten würde "Wenn die im Vorfeld gezogene Berechtigungsnummer mit ihrer Berechtigungsnummer übereinstimmt. Herzlichen Glückwunsch!!!" vermöge diesen Eindruck nicht zu zerstören, weil dieser Hinweis suggeriere, dass die Berechtigungsnummer bereits "im Vorfeld" gezogen worden sei, wobei auch ein herzlicher Glückwunsch wohl eher auf einen bereits feststehenden Gewinn schließen lasse. Aus all diesen Umständen ergebe sich, dass hinreichende Erfolgsaussichten für ein Obsiegen des Klägers bestünden und ein solches keinesfalls von vornherein auszuschließen sei.Das Erstgericht gab der Deckungsklage statt. Es führte im Wesentlichen aus, Paragraph 5 j, KSchG bezwecke die Verhinderung einer unsachlichen Beeinflussung des Kaufverhaltens beim Verbraucher durch "Gewinnversprechungen", die irreführende Erwartungen und Vorstellungen auslösten, weil sich erst aus dem "Kleingedruckten" oder gar erst auf Nachfrage ergebe, dass es mit dem Gewinn nicht allzu weit her sei. Die Unternehmen wollten mit derartigen Gewinnspielen erreichen, dass der Kunde unter einen psychologischen Kaufzwang gerate, weil er den (tatsächlichen oder vermeintlichen) Gewinn, wie auch im vorliegenden Fall, zusammen mit einer Anforderungskarte abfordern müsse. In den Materialien zu Paragraph 5 j, KSchG werde weiters ausgeführt, dass die Zusendung durch ihre Gestaltung den Eindruck erwecken müsse, dass der Verbraucher einen bestimmten Preis gewonnen habe, wobei sich oft erst aus dem Kleingedruckten ergebe, dass der Preis erst ausgespielt werden müsse. Wesentlich sei immer, dass der Unternehmer beim Verbraucher den Eindruck des Gewinnes hervorrufe. Dabei sei ein objektiver Maßstab anzulegen. Maßfigur sei der verständige Verbraucher. Zusendungen, die schon von vornherein keine Zweifel offen lassen, dass der Gewinner erst ermittelt werden müsse, fielen nicht unter die Regelung. Im vorliegenden Fall gehe zwar aus den zugesandten Unterlagen bei genauer Lektüre hervor, dass es sich dabei nur um eine unverbindliche Gewinnspiel-Teilnahmemöglichkeit handelte; allerdings vermittle doch der bei weitem überwiegende Teil der Unterlagen den Eindruck, dass der Kläger tatsächlich die S 700.000,- bereits gewonnen habe. Nach dem Eindruck, den insbesondere die beiden Schreiben des "Oberjustitiar Heinrich P*" dem flüchtig Lesenden vermittelten, könne man durchaus auf ein Gewinnversprechen schließen (" Wir sind verpflichtet, S 700.000 ..... zu zahlen!; "haben Sie sicher S 700.000 verschenkt und für immer verloren"). Dagegen sprächen freilich Passagen wie "ist u.U. S 700.000,- wert oder "erhalten evtl. S 700.000,- in bar", wobei aber die Tatsache, dass sich "J*" bei den Hinweisen auf eine bloße Gewinn-Chancen Abkürzungen bediene, obwohl der restliche Text doch sehr weitschweifig formuliert sei, dafür, dass dadurch beabsichtigt worden sei, den Adressaten dahin in die Irre zu führen, dass er bereits von einem sicheren Gewinn ausgehe, zu dessen Erhalt er lediglich einige wenige Schritte unternehmen müsse, wie das Aufkleben der Marke auf das Gewinnzertifikat. Außerdem träten die Textteile, die auf eine bloße Gewinnspiel-Teilnahme hinwiesen, dadurch zurück, dass ihnen jeweils Textteile folgten, welche den Empfänger in seiner Annahme, bereits gewonnen zu haben, bestärkten. So folge etwa auf die Passage "ist u.U. S 700.000,- wert" der Satz "Wenn Sie jetzt nicht einsenden, haben Sie sicher S 700.000 verschenkt und für immer verloren". Auf die Passage "evtl. S 700.000,- in bar" folge der Satz "Was können Sie sich dann zum Weihnachtsfest alles leisten?". Auch der Hinweis, dass die Gewinnnachricht wie formuliert lauten würde "Wenn die im Vorfeld gezogene Berechtigungsnummer mit ihrer Berechtigungsnummer übereinstimmt. Herzlichen Glückwunsch!!!" vermöge diesen Eindruck nicht zu zerstören, weil dieser Hinweis suggeriere, dass die Berechtigungsnummer bereits "im Vorfeld" gezogen worden sei, wobei auch ein herzlicher Glückwunsch wohl eher auf einen bereits feststehenden Gewinn schließen lasse. Aus all diesen Umständen ergebe sich, dass hinreichende Erfolgsaussichten für ein Obsiegen des Klägers bestünden und ein solches keinesfalls von vornherein auszuschließen sei.
Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahin ab, dass es das Klagebegehren abwies, wobei es aussprach, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands S 52.000 übersteige und die Revision zulässig sei. Das Berufungsgericht führte im Wesentlichen aus, Art 9 Pkt 2. ARB 1995 entspreche im Wesentlichen der deutschen Rechtslage. Die wortgetreue Übernahme der Definition der sachlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Verfahrenshilfe) aus § 114 dZPO bringe unmissverständlich zum Ausdruck, dass der Rechtsschutzversicherer unter eben denselben sachlichen Voraussetzungen Versicherungsschutz gewähren solle, unter denen eine Partei Verfahrenshilfe beanspruchen könne. Es genüge demnach eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Prozesserfolges, wofür aber die Anforderungen nicht überspannt werden dürften. Die Grenze sei dort zu ziehen, wo die beabsichtigte Interessenwahrnehmung so gut wie chancenlos scheine und deshalb einem Rechtsmissbrauch gleichkomme. Der Verfahrenserfolg müsse demnach nicht gewiss, zumindest aber mit einer gewissen, nicht allzu großen Wahrscheinlichkeit gegeben sein.Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahin ab, dass es das Klagebegehren abwies, wobei es aussprach, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands S 52.000 übersteige und die Revision zulässig sei. Das Berufungsgericht führte im Wesentlichen aus, Artikel 9, Pkt 2. ARB 1995 entspreche im Wesentlichen der deutschen Rechtslage. Die wortgetreue Übernahme der Definition der sachlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Verfahrenshilfe) aus Paragraph 114, dZPO bringe unmissverständlich zum Ausdruck, dass der Rechtsschutzversicherer unter eben denselben sachlichen Voraussetzungen Versicherungsschutz gewähren solle, unter denen eine Partei Verfahrenshilfe beanspruchen könne. Es genüge demnach eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Prozesserfolges, wofür aber die Anforderungen nicht überspannt werden dürften. Die Grenze sei dort zu ziehen, wo die beabsichtigte Interessenwahrnehmung so gut wie chancenlos scheine und deshalb einem Rechtsmissbrauch gleichkomme. Der Verfahrenserfolg müsse demnach nicht gewiss, zumindest aber mit einer gewissen, nicht allzu großen Wahrscheinlichkeit gegeben sein.
Ausgehend von dieser Rechtslage sei daher die Bestimmung des § 5j KSchG, auf die sich der Kläger ausschließlich berufe, zur Beurteilung der Erfolgsaussichten in einem allfälligen Prozess des Klägers gegen "J*" "mit Sitz in Deutschland (!)" zu beurteilen. Dabei könne hinsichtlich Zweck der Norm und Inhalt der entsprechenden Gesetzesmaterialien auf die ausführliche erstgerichtliche Wiedergabe verwiesen werden. Könne demnach kein Zweifel daran bestehen, dass bei der Beurteilung der Frage, welchen Eindruck die Gewinnzusage an den bestimmten Verbraucher - hier den Kläger - erweckt hat, ein verständiger Verbraucher als Maßfigur heranzuziehen sei, erwiesen sich unter diesem Gesichtspunkt die vom Erstgericht aus dem Inhalt der Zusendung gezogenen Schlussfolgerungen als mit einer solchen Maßfigur "in concreto nicht mehr im Einklang stehend". Müssten bei einem verständigen Verbraucher schon dadurch Bedenken erweckt werden, dass er, ohne sich von sich aus an einem Gewinnspiel beteiligt zu haben, als "Gewinner" mehr oder minder aus dem Nichts erkoren worden sei, so spreche schon die Textierung des ersten Schreibens des Heinrich P* als "Zuteilungsbeauftragter" gegen den vom Kläger behaupteten Eindruck. Allein aus der Formulierung der betreffenden Bedingungssätze sei bei der gebotenen redlichen Betrachtungsweise von vornherein zweifelsfrei klar gestellt, dass ein - tatsächlicher und unwiderruflicher - Gewinnanspruch erst mit Bedingungseintritt, nämlich der erst zu eruierenden Übereinstimmung zwischen zugeteilter Berechtigungs-Nummer und der im Vorfeld gezogenen, noch nicht bekanntgegebenen Berechtigungsnummer, vorliegen würde. Auch das zweite Schreiben des Heinrich P* weise eingangs einen solchen Konditionalsatz auf, sodass schon danach bei einem Durchschnittsmenschen keinesfalls der Eindruck entstehen habe können bzw dürfen, dass er fixer Gewinner eines bestimmten Preises wäre. Die vom Erstgericht angesprochenen weiteren Formulierungen wie "u.U." oder "evtl." rundeten lediglich das durch die Zusendung erfolgte Gesamtbild ab, ohne dass es darauf oder auf den Inhalt des "Kleingedruckten" ankäme, aus dem ohnedies unmissverständlich die bloße Möglichkeit der Teilnahme an einem Gewinnspiel hervorgehe. Da ein verständiger Durchschnittsverbraucher keinesfalls den Eindruck eines fixen Gewinnanspruches gewonnen hätte, erweise sich die vom Kläger angestrebte, auf § 5j KSchG gestützte Klagsführung als aussichtslos, weshalb die Berufung der Beklagten berechtigt sei.Ausgehend von dieser Rechtslage sei daher die Bestimmung des Paragraph 5 j, KSchG, auf die sich der Kläger ausschließlich berufe, zur Beurteilung der Erfolgsaussichten in einem allfälligen Prozess des Klägers gegen "J*" "mit Sitz in Deutschland (!)" zu beurteilen. Dabei könne hinsichtlich Zweck der Norm und Inhalt der entsprechenden Gesetzesmaterialien auf die ausführliche erstgerichtliche Wiedergabe verwiesen werden. Könne demnach kein Zweifel daran bestehen, dass bei der Beurteilung der Frage, welchen Eindruck die Gewinnzusage an den bestimmten Verbraucher - hier den Kläger - erweckt hat, ein verständiger Verbraucher als Maßfigur heranzuziehen sei, erwiesen sich unter diesem Gesichtspunkt die vom Erstgericht aus dem Inhalt der Zusendung gezogenen Schlussfolgerungen als mit einer solchen Maßfigur "in concreto nicht mehr im Einklang stehend". Müssten bei einem verständigen Verbraucher schon dadurch Bedenken erweckt werden, dass er, ohne sich von sich aus an einem Gewinnspiel beteiligt zu haben, als "Gewinner" mehr oder minder aus dem Nichts erkoren worden sei, so spreche schon die Textierung des ersten Schreibens des Heinrich P* als "Zuteilungsbeauftragter" gegen den vom Kläger behaupteten Eindruck. Allein aus der Formulierung der betreffenden Bedingungssätze sei bei der gebotenen redlichen Betrachtungsweise von vornherein zweifelsfrei klar gestellt, dass ein - tatsächlicher und unwiderruflicher - Gewinnanspruch erst mit Bedingungseintritt, nämlich der erst zu eruierenden Übereinstimmung zwischen zugeteilter Berechtigungs-Nummer und der im Vorfeld gezogenen, noch nicht bekanntgegebenen Berechtigungsnummer, vorliegen würde. Auch das zweite Schreiben des Heinrich P* weise eingangs einen solchen Konditionalsatz auf, sodass schon danach bei einem Durchschnittsmenschen keinesfalls der Eindruck entstehen habe können bzw dürfen, dass er fixer Gewinner eines bestimmten Preises wäre. Die vom Erstgericht angesprochenen weiteren Formulierungen wie "u.U." oder "evtl." rundeten lediglich das durch die Zusendung erfolgte Gesamtbild ab, ohne dass es darauf oder auf den Inhalt des "Kleingedruckten" ankäme, aus dem ohnedies unmissverständlich die bloße Möglichkeit der Teilnahme an einem Gewinnspiel hervorgehe. Da ein verständiger Durchschnittsverbraucher keinesfalls den Eindruck eines fixen Gewinnanspruches gewonnen hätte, erweise sich die vom Kläger angestrebte, auf Paragraph 5 j, KSchG gestützte Klagsführung als aussichtslos, weshalb die Berufung der Beklagten berechtigt sei.
Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO sei schon im Hinblick darauf, dass keine (gefestigte) höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung des § 5j KSchG existiere wegen der sich ständig wiederholenden Fälle im Zusammenhang mit Gewinnspielzusagen zuzulassen gewesen.Die ordentliche Revision gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO sei schon im Hinblick darauf, dass keine (gefestigte) höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung des Paragraph 5 j, KSchG existiere wegen der sich ständig wiederholenden Fälle im Zusammenhang mit Gewinnspielzusagen zuzulassen gewesen.
Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen zulässig und teilweise berechtigt.