Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist bei der beklagten Partei aufrecht zu den IU Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung 1995 rechtsschutzversichert.
Die hier maßgebenden Bestimmungen lauten auszugsweise.
Artikel 8
Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines Deckungsanspruches zu beachten ? (Obliegenheiten)
1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, ist er verpflichtet,
1. 1 ...
1. 2. dem Versicherer die Beauftragung des Rechtsvertreters zu überlassen, dem Rechtsvertreter Vollmacht zu erteilen, ihn vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige Sachlage zu unterrrichten und ihm auf Verlangen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
1. 5. bei der Geltendmachung oder Abwehr von zivilrechtlichen Ansprüchen außerdem
...
1. 5. 3 soweit seine Interessen nicht unbillig, insbesondere durch drohende Verjährung nicht beeinträchtigt werden, ... vorerst nur einen Teil der Ansprüche geltend zu machen und die Geltendmachung der verbleibenden Ansprüche bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Teilanspruch zurückzustellen.
Artikel 9
Wann und wie hat der Versicherer zum Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers Stellung zu nehmen?
...
1. Der Versicherer hat binnen zwei Wochen nach Geltendmachung des Deckungsanspruches durch den Versicherungsnehmer und Erhalt der zur Prüfung dieses Anspruchs notwendigen Unterlagen und Informationen dem Versicherungsnehmer gegenüber schriftlich den Versicher- ungsschutz grundsätzlich zu bestätigen oder begründet abzulehnen.
2. Der Versicherer hat das Recht, jederzeit Erhebungen über den mutmaßlichen Erfolg der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung anzustellen. Kommt er nach Prüfung des Sachverhaltes unter Berücksichtigung der Rechts- und Beweislage zum Ergebnis,
2. 1. dass hinreichende Aussicht besteht, in einem Verfahren im angestrebten Umfang zu obsiegen, hat er sich zur Übernahme aller Kosten nach Maßgabe des Artikel 6 (Versicherungsleistung) bereitzuerklären;
2. 2. dass diese Aussicht auf Erfolg nicht hinreichend, d. h. ein Unterliegen in einem Verfahren wahrscheinlicher ist als ein Obsiegen, ist er berechtigt, die Übernahme der an die Gegenseite zu zahlenden Kosten abzulehnen;
2. 3. dass erfahrungsgemäß keine Aussicht auf Erfolg besteht, hat er das Recht, die Kostenübernahme zur Gänze abzulehnen.
3. Für den Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer über die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung oder das Vorgehen zur Beilegung des Streitfalles, für den Deckung begehrt wird, kann der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf Versicherungs- schutz durch Beantragung eines Schiedsgutachterverfahrens oder ohne Durchführung eines Schiedsgutachterverfahrens gemäß § 12 VersVG gerichtlich geltend machen.3. Für den Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer über die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung oder das Vorgehen zur Beilegung des Streitfalles, für den Deckung begehrt wird, kann der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf Versicherungs- schutz durch Beantragung eines Schiedsgutachterverfahrens oder ohne Durchführung eines Schiedsgutachterverfahrens gemäß Paragraph 12, VersVG gerichtlich geltend machen.
Der Kläger erlitt am 7. 2. 1996 bei einem Verkehrsunfall einen Schaden in Höhe von S 23.433,30, weil sein Klein-LKW gegen eine offenstehende Klappe eines am Fahrbahnrand abgestellten weiteren Klein-LKW gestoßen war. Diese Klappe befand sich ca 1,85 m über dem Boden und ragte etwa 1 m in die Fahrbahn. Der Lenker des dem Kläger gehörenden Fahrzeuges hatte eine Geschwindigkeit von 40 km/h eingehalten und infolge unaufmerksamer Fahrweise die aus einer Entfernung von 40m sichtbare Klappe übersehen.
Der Kläger hat diesen Schadenersatzanspruch mit Mahnklage vom 8. 5. 1996 gerichtlich geltend gemacht. Dieses Verfahren endete zunächst mit Abweisung des Klagebegehrens (Urteil vom 3. 10. 1996), doch stellte das Berufungsgericht schließlich den Anspruch mit einem Drittel als zu Recht bestehend fest.
Mit Schreiben vom 8. 5. 1996 ersuchte der Rechtsvertreter des Kläger um Rechtsschutzdeckung für diesen bereits gerichtsanhängigen Schadenersatzprozess.
Die beklagte Partei verwies in ihrem Antwortschreiben darauf, dass das Verhalten des Klägers (wohl die Einbringung der Klage ohne vorherige Verständigung) zwar eine Obliegenheitsverletzung nach Art 8 ARB 1988 (wohl richtig 1994) darstelle, sie sich aber ohne Präjudiz für künftige Fälle bereit erkläre, für die gerichtliche Durchsetzung Deckungsanspruch zu gewähren. Das Kostenrisiko könne sie allerdings "nicht auf der Basis der alleinigen Haftung der Firma G***** (Halterin des am Fahrbahnrand mit offenstehender Klappe abgestellten Klein-LKWs) übernehmen". Den Lenker des dem Kläger gehörenden Fahrzeuges treffe ein erhebliches Mitverschulden am Zustandekommen dieses Verkehrsunfalles, weil er bei entsprechender Aufmerksamkeit die aufgeklappte Ladebordwand des abgestellten LKWs bei Tageslicht wahrnehmen hätte können. Die Beklagte sei daher äußerstenfalls bereit, unter Grundlage einer Verschuldensteilung 1 : 1 für den bereits anhängigen Rechtsstreit Kostendeckung im Rahmen des Versicherungsvertrages zu gewähren.Die beklagte Partei verwies in ihrem Antwortschreiben darauf, dass das Verhalten des Klägers (wohl die Einbringung der Klage ohne vorherige Verständigung) zwar eine Obliegenheitsverletzung nach Artikel 8, ARB 1988 (wohl richtig 1994) darstelle, sie sich aber ohne Präjudiz für künftige Fälle bereit erkläre, für die gerichtliche Durchsetzung Deckungsanspruch zu gewähren. Das Kostenrisiko könne sie allerdings "nicht auf der Basis der alleinigen Haftung der Firma G***** (Halterin des am Fahrbahnrand mit offenstehender Klappe abgestellten Klein-LKWs) übernehmen". Den Lenker des dem Kläger gehörenden Fahrzeuges treffe ein erhebliches Mitverschulden am Zustandekommen dieses Verkehrsunfalles, weil er bei entsprechender Aufmerksamkeit die aufgeklappte Ladebordwand des abgestellten LKWs bei Tageslicht wahrnehmen hätte können. Die Beklagte sei daher äußerstenfalls bereit, unter Grundlage einer Verschuldensteilung 1 : 1 für den bereits anhängigen Rechtsstreit Kostendeckung im Rahmen des Versicherungsvertrages zu gewähren.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er für die Durchsetzung seiner Schadenersatzansprüche aus dem Vorfall vom 7. 2. 1996 über S 23.433,30 im Rahmen der ARB Art 17, Art 9 Punkt 2. 1. Deckungsschutz genieße mit der Behauptung, die beklagte Partei habe die Kostendeckung hinsichtlich der gesamten Schadenersatzforderung zu Unrecht abgelehnt. Die Bestimmung des Art 9 Z 2 ARB 1995 sei sittenwidrig, überraschend und grob benachteiligend.Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er für die Durchsetzung seiner Schadenersatzansprüche aus dem Vorfall vom 7. 2. 1996 über S 23.433,30 im Rahmen der ARB Artikel 17,, Artikel 9, Punkt 2. 1. Deckungsschutz genieße mit der Behauptung, die beklagte Partei habe die Kostendeckung hinsichtlich der gesamten Schadenersatzforderung zu Unrecht abgelehnt. Die Bestimmung des Artikel 9, Ziffer 2, ARB 1995 sei sittenwidrig, überraschend und grob benachteiligend.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens mit der Begründung, der Lenker des klägerischen LKWs sei aufgrund unaufmerksamer Fahrweise in den stehenden LKW gefahren. Sie sei nach den ARB berechtigt gewesen, Kostendeckung unter Zugrundelegung einer Verschuldensteilung von 1 : 1 zu gewähren. Der Kläger habe die Klage vor Einholung einer Stellungnahme der beklagten Partei erhoben und somit die Obliegenheitsverletzung nach Art 8 ARB begangen.Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens mit der Begründung, der Lenker des klägerischen LKWs sei aufgrund unaufmerksamer Fahrweise in den stehenden LKW gefahren. Sie sei nach den ARB berechtigt gewesen, Kostendeckung unter Zugrundelegung einer Verschuldensteilung von 1 : 1 zu gewähren. Der Kläger habe die Klage vor Einholung einer Stellungnahme der beklagten Partei erhoben und somit die Obliegenheitsverletzung nach Artikel 8, ARB begangen.
Das Erstgericht hat ausgehend von den oben wiedergegebenen Feststellungen das Klagebegehren abgewiesen.
Es vertrat die Rechtsansicht, dass die beklagte Partei auf die Geltendmachung der Obliegenheitsverletzung nach Art 8 ARB 1988 verzichtet habe. Ihre Erklärung, Deckungszusage nur im Verhältnis einer bestimmten Verschuldensteilung zu übernehmen, stelle eine Entscheidung der Versicherungsunternehmung im Sinne des § 12 Abs 2 VersVG dar. Sie sei zur teilweisen Ablehnung der Kostenübernahme im Sinne des Punktes 4. des Art 9 ARB 1995 berechtigt gewesen.Es vertrat die Rechtsansicht, dass die beklagte Partei auf die Geltendmachung der Obliegenheitsverletzung nach Artikel 8, ARB 1988 verzichtet habe. Ihre Erklärung, Deckungszusage nur im Verhältnis einer bestimmten Verschuldensteilung zu übernehmen, stelle eine Entscheidung der Versicherungsunternehmung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, VersVG dar. Sie sei zur teilweisen Ablehnung der Kostenübernahme im Sinne des Punktes 4. des Artikel 9, ARB 1995 berechtigt gewesen.
Das Berufungsgericht hat dem Klagebegehren stattgegeben.
Es erörterte zunächst rechtlich, dass die Bestimmung des Art 9 der ARB 1995 weder grob benachteiligend noch sittenwidrig sei, weil zwar der Versicherer grundsätzlich Verpflichtung habe, Rechtsschutz zu gewähren, ihm aber auch das Recht eingeräumt werden müsse, die damit verbundenen Kosten gering zu halten. Es sei für den Versicherungsnehmer weder unbillig noch gröblich benachteiligend, wenn der Versicherer die Möglichkeit habe, bei Einschätzung der Erfolgsaussichten Versicherungsschutz ganz oder teilweise abzulehnen.Es erörterte zunächst rechtlich, dass die Bestimmung des Artikel 9, der ARB 1995 weder grob benachteiligend noch sittenwidrig sei, weil zwar der Versicherer grundsätzlich Verpflichtung habe, Rechtsschutz zu gewähren, ihm aber auch das Recht eingeräumt werden müsse, die damit verbundenen Kosten gering zu halten. Es sei für den Versicherungsnehmer weder unbillig noch gröblich benachteiligend, wenn der Versicherer die Möglichkeit habe, bei Einschätzung der Erfolgsaussichten Versicherungsschutz ganz oder teilweise abzulehnen.
Der Versicherer habe die Erfolgsaussichten aufgrund einer Prognose "ex-ante" zu beurteilen, wobei eine Beurteilung der Beweischancen durch antizipierte Beweiswürdigung bei der Prüfung der Erfolgsaussichten grundsätzlich nicht in Betracht komme. Es sei ausschließlich zu prüfen, ob die beklagte Partei ihre Deckungspflicht wirksam im Sinne der ARB einschränken durfte. Sei dies nicht der Fall, habe dies zur Folge, dass der Versicherer zum Deckungsanspruch nicht wirksam Stellung genommen und sohin die Kosten zu tragen habe. Nach der Bestimmung des Art 9 ARB 1995 könne der Versicherer nur prüfen, ob die Aussicht auf Erfolg hinreichend oder nicht hinreichend sei und zwar ausschließlich im Bezug auf den vom Versicherungsnehmer geltend gemachten Betrag im "angestrebten Umfang". Die Ablehnungserklärung der beklagten Partei, Deckung hinsichtlich der Kosten nur für eine Klage über S 11.716,65 zu gewähren, sei daher nicht wirksam. Wenn sie der Meinung gewesen sei, dass die klagende Partei nur mit 50 % ihres Begehrens durchdringen werde, wäre sie nicht einmal im Sinne des Art 9 Punkt 2. 2 der ARB berechtigt gewesen, die Übernahme der an die Gegenseite zu zahlenden Kosten zu verweigern, weil ein solches Ablehnungsrecht nur dann bestehe, wenn ein Unterliegen in einem Verfahren wahrscheinlicher sei als ein Obsiegen. Für die Auslegung des Art 9 ARB 1995 spreche auch der Umstand, dass der Versicherer nach Art 8 Punkt 1. 5. 3 berechtigt gewesen wäre, den Versicherungsnehmer anzuweisen, nur einen Teil der Ansprüche geltend zu machen, anderenfalls eine Obliegenheitsverletzung vorläge. Eine derartige Deckungsablehnung hinsichtlich eines Teilbetrages sei aber dagegen in Art 9 nicht vorgesehen.Der Versicherer habe die Erfolgsaussichten aufgrund einer Prognose "ex-ante" zu beurteilen, wobei eine Beurteilung der Beweischancen durch antizipierte Beweiswürdigung bei der Prüfung der Erfolgsaussichten grundsätzlich nicht in Betracht komme. Es sei ausschließlich zu prüfen, ob die beklagte Partei ihre Deckungspflicht wirksam im Sinne der ARB einschränken durfte. Sei dies nicht der Fall, habe dies zur Folge, dass der Versicherer zum Deckungsanspruch nicht wirksam Stellung genommen und sohin die Kosten zu tragen habe. Nach der Bestimmung des Artikel 9, ARB 1995 könne der Versicherer nur prüfen, ob die Aussicht auf Erfolg hinreichend oder nicht hinreichend sei und zwar ausschließlich im Bezug auf den vom Versicherungsnehmer geltend gemachten Betrag im "angestrebten Umfang". Die Ablehnungserklärung der beklagten Partei, Deckung hinsichtlich der Kosten nur für eine Klage über S 11.716,65 zu gewähren, sei daher nicht wirksam. Wenn sie der Meinung gewesen sei, dass die klagende Partei nur mit 50 % ihres Begehrens durchdringen werde, wäre sie nicht einmal im Sinne des Artikel 9, Punkt 2. 2 der ARB berechtigt gewesen, die Übernahme der an die Gegenseite zu zahlenden Kosten zu verweigern, weil ein solches Ablehnungsrecht nur dann bestehe, wenn ein Unterliegen in einem Verfahren wahrscheinlicher sei als ein Obsiegen. Für die Auslegung des Artikel 9, ARB 1995 spreche auch der Umstand, dass der Versicherer nach Artikel 8, Punkt 1. 5. 3 berechtigt gewesen wäre, den Versicherungsnehmer anzuweisen, nur einen Teil der Ansprüche geltend zu machen, anderenfalls eine Obliegenheitsverletzung vorläge. Eine derartige Deckungsablehnung hinsichtlich eines Teilbetrages sei aber dagegen in Artikel 9, nicht vorgesehen.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Frage der Auslegung des Art 9 der ARB 1995 keine oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Frage der Auslegung des Artikel 9, der ARB 1995 keine oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.
Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revision die Wiederherstellung des Ersturteils.
Der Kläger beantragt die Revision als unzulässig zurückzuweisen, bzw ihr nicht Folge zu geben.