Rechtssatz RS0110864
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110864
Entscheidungsdatum
30.09.1998
Rechtssatz
Der Versicherer ist berechtigt, unabhängig von den in Z 2.1 bis 2.3 Art 9 ARB typisierten Fällen seine Zusage zur Kostenübernahme für einen der Höhe nach bestimmten Anspruch zu begrenzen.Der Versicherer ist berechtigt, unabhängig von den in Ziffer 2 Punkt eins bis 2 Punkt 3 Artikel 9, ARB typisierten Fällen seine Zusage zur Kostenübernahme für einen der Höhe nach bestimmten Anspruch zu begrenzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110864
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2026
Dokumentnummer
JJR_19980930_OGH0002_0070OB00236_97Z0000_001