Entscheidungsgründe:
Der Kläger erhielt von der beklagten Partei, die einen Versandhandel betreibt, im November 2001 brieflich folgende Mitteilung:
"Internationaler ... GEWINNDIENST
* im persönlichen Auftrag des Vorstandes von ...,
dem beliebtesten Geldgewinn-Versender
POSTFACH ..., ... WIEN
Herrn Gewinn-Bar-Auszahlung:
Werner S ... öS 210.000,00
................... BIS SPÄTESTENS
................ 7. DEZEMBER 2001,
Sofortmeldung auch über:
0900/560081 (max öS 50,-/Min.)
Betrifft: GEWINNAUSZAHLUNG
Sehr geehrter Herr ...,
der vor mir liegende GUTHABEN-BELEG des ...-Vorstandes weist einen Betrag von öS 210.000,00 aus (Kopie zu Ihrer Information anbei !).
Diese öS 210.000,00 werden bis spätestens 7. Dezember 2001 unwiderruflich ausbezahlt ! Aufgrund dieser absoluten Dringlichkeit bieten wir Ihnen heute erstmals für die öS 210.000,00 Bargeld-Vergabe an, sich neben dem Absenden eines Briefes sofort unter der Telefonnummer 0900/560081 (max. öS 50,-/Min.) zu melden.
Geben Sie uns sofort auch Ihre Daten bekannt.
- Stimmt Ihr Name WERNER S ... ?
- Stimmt Ihre Wohnadresse ... ?
- Wie lautet Ihr GEBURTSDATUM?
- Wie wollen Sie in Ihrem Gewinnfall die
öS 210.000,00 erhalten: IN BAR per Boten,
per Post-Überweisung
oder per SCHECK?
- Sollen wir Sie dann bei der Anlage dieses
vielen Geldes unterstützen?
- Möchten Sie zu diesem Zeitpunkt, dass wir
Ihren Namen (ohne Adresse) veröffentlichen?
Die Antworten auf obige Fragen sind von äußerster Dringlichkeit, sehr geehrter Herr S ... . Denn die Auszahlung erfolgt unwiderruflich bis spätestens 7. Dezember 2001. Bis dahin sind es nicht einmal mehr 10 Tage !
Herr S ..., reagieren Sie sofort. Nicht alle Tage werden selbst von uns - dem Internationalen ... Gewinndienst - öS 210.000,00 ausbezahlt.
PS: Hier nochmals die Telefon-Nummer für die Sofortmeldung:
0900 / 560081
(max. öS 50,-/Min.)
Ihr ...
Internationaler Gewinndienst"
Diesem Brief waren überdies folgende Informationen angeschlossen:
"...
VORSTAND WICHTIG !
DRINGENDE ZUSATZ-MITTEILUNG AN HERRN S ...
Bisher war es immer nur möglich, BARGELD-GEWINNE schriftlich anzufordern.
Aus Wichtigkeits- und Dringlichkeits-Gründen kann der öS 210.000,00 BARGELD/GEWINN neben dem Absenden eines Briefes auch erstmals telefonisch sofort beauftragt werden:
0900 / 560081
(max. öS 50,- / Min)
Tun Sie es jedenfalls SOFORT.
Der Betrag von öS 210.000,00 wartet unwiderruflich auf die Auszahlung.
Wenn Sie dieses Blatt wenden, lesen Sie WIEVIEL GELD ...
Bitte wenden
Fortsetzung
bereits unter notarieller Aufsicht ausbezahlt hat:
öS 12,022.500,00
Jetzt öS 210.000,00
Somit insgesamt: öS 12,232.500,00
... (7 Farbfotos von Gewinnern, Gewinnernamen, Gewinnbeträge)
(Äußerungen der Gewinner) ...
Leider fehlt hier der Platz für
all die vielen tausend Gewinner.
Ein Gewinner-Protokoll kann
jedoch von Ihnen angefor-
dert werden!"
" ...
VORSTAND
KOPIE
GUTHABEN-BELEG
AUS DER GROSSEN INTERNATIONALEN ... QUARTALS-VERLOSUNG
AUSZAHLUNGS-BETRAG: öS 210.000,00
in Worten: ...
AUSZAHLUNGS-TERMIN: bis spätestens 7. Dezember 2001
ANFORDERUNGS-TERMIN: Sofort - spätestens
jedoch bis Freitag,
30. November 2001
ANFORDERUNGS-ART: Sofort unter der
Telefonnummer
0900 / 560081
(max. öS 50,-/Min) oder per Brief."
"KOPIE DES ÖFFENTLICHEN PROTOKOLLS DES STAATLICH
VEREIDIGTEN NOTARS ANLÄSSLICH DER QUARTALS-VERLOSUNG
FÜR 301101 AUCH AN HERRN WERNER S ...
ÖFFENTLICHER NOTAR
PROTOKOLL
(Auszug)
KOPIE
Die Firma ...
FÜHRT EIN PREISAUSSCHREIBEN DURCH
DER 1. PREIS BETRÄGT öS 210.000,00
DIE AUSZAHLUNG ERFOLGT UNWIDERRUFLICH
BIS SPÄTESTENS 7. DEZEMBER 2001
DIE ANMELDUNG HIERZU KANN MITTELS BRIEF ABER
AUCH ERSTMALS AUFGRUND DER ABSOLUTEN DRINGLICHKEIT
UND WICHTIGKEIT PER TELEFON UNTER
0900/560081 (max. öS 50,-/Min.) ERFOLGEN.
Herr S ..., bitte, beachten Sie noch die
GESETZLICHEN VORSCHRIFTEN
FÜR NOTARE auf der Rückseite
(Rückseite)
AUSZUG AUS DEN GESETZLICHEN VORSCHRIFTEN FÜR NOTARE
HINWEIS: Notare sind den staatlichen Vorschriften verpflichtet. Unter § 1 in der Notariatsverordnung von 1993 heißt es dazu ua: 'Die Notare werden vom Staate bestellt und öffentlich beglaubigt, ...". Aus standesrechtlichen Gründen soll der Name des Notars nicht veröffentlicht werden. Das Original der Ziehungs-Urkunde samt vollständiger Adresse des Notars kann jederzeit bei ... eingesehen werden. Datenschutzrechtlich ist die Angabe der Namen der Beteiligten nicht genehmigt."HINWEIS: Notare sind den staatlichen Vorschriften verpflichtet. Unter Paragraph eins, in der Notariatsverordnung von 1993 heißt es dazu ua: 'Die Notare werden vom Staate bestellt und öffentlich beglaubigt, ...". Aus standesrechtlichen Gründen soll der Name des Notars nicht veröffentlicht werden. Das Original der Ziehungs-Urkunde samt vollständiger Adresse des Notars kann jederzeit bei ... eingesehen werden. Datenschutzrechtlich ist die Angabe der Namen der Beteiligten nicht genehmigt."
Beigeschlossen war ferner ein bedruckter Briefumschlag, der neben der Firma und Adresse der beklagten Partei, der Anschrift des Klägers und einigen nicht maßgebenden Vermerken noch folgenden Text enthielt:
(Vorderseite)
EILT SEHR
Sehr geehrter Herr S ... !
Bis spätestens 7. Dezember 2001
zahlen wir weitere öS 210.000,00 aus.
Aufgrund dieser absoluten Dringlichkeit
bieten wir Ihnen erstmals an, neben dem
Absenden eines Briefes sich unter
0900 / 560081 (max. öS 50,-/Min) sofort zu melden
und uns auch Ihre Daten bekanntzugeben.
Herr S ..., reagieren Sie sofort -
öS 210.000,00 warten !
(Rückseite)
UNTER AUFSICHT VERSCHLOSSEN!
Inliegend GUTHABEN-BELEG!
Nur durch den Empfänger zu öffnen!
Auf der hinteren Innenseite des Briefumschlags fand sich (auszugsweise) folgender Aufdruck:
RECHTLICH GEPRÜFTE TEILNAHMEBEDINGUNGEN
1. SIE MÜSSEN MINDESTENS 18 JAHRE ALT SEIN UND EINE EIGENE TELEFONNUMMER HABEN. WENN SIE SICH RECHTZEITIG SCHRIFTLICH ODER FERNMÜNDLICH BEI ... MELDEN, NEHMEN SIE GARANTIERT AN ALLEN NOCH AUSSTÄNDIGEN ZWISCHENVERLOSUNGEN AM ... UND AN DER GROSSEN GESAMTSCHLUSSVERLOSUNG AM ... JANUAR DES FOLGEJAHRES TEIL. DIE HAUPTGEWINNER WERDEN UNMITTELBAR DARAUF SCHRIFTLICH VERSTÄNDIGT ...
2. JEDE PERSON, DIE SICH BEI ... MELDET, NIMMT DIE TEILNAHMEBEDINGUNGEN AN. EINE GLEICHZEITIGE BESTELLUNG HAT KEINEN EINFLUSS AUF DIE GEWINNCHANCE BEI DEN VERLOSUNGEN ...
3. SCHRIFTLICHE AUSKÜNFTE ÜBER GEWINNE WERDEN NICHT ERTEILT, EIN ZIEHUNGSNACHWEIS KANN GEGEN RÜCKPORTO, BINNEN EINEM MONAT, NACH DER VERLOSUNG ANGEFORDERT WERDEN ...
4. DER HAUPTGEWINNER GIBT ... SEINE AUSDRÜCKLICHE ZUSTIMMUNG ZUR VERÖFFENTLICHUNG SEINES NAMENS, SEINER ADRESSE UND SEINES FOTOS ZU WERBEZWECKEN.
5. ...
6. ...".
Nicht feststellbar ist, ob auf der Rückseite des dem Kläger zugegangenen Briefumschlags auf die Teilnahmebedingungen auf dessen Innenseite verwiesen wurde.
Der Kläger begehrte den Zuspruch von 15.261,30 EUR sA und brachte vor, die Zusendungen der beklagten Partei hätten bei ihm "nachhaltig die Überzeugung erweckt", sich bis zum 30. 11. 2001 bloß brieflich melden zu müssen, um den zugesagten Gewinn auf Grund des erhaltenen Guthaben-Belegs in Empfang nehmen zu können. Er habe sich deshalb bei der beklagten Partei mit eingeschriebenem Brief zur Bargeldvergabe angemeldet. Diese habe die Gewinnauszahlung jedoch unter Hinweis auf die auf der Innenseite des übermittelten Briefumschlags abgedruckten Teilnahmebedingungen, die nur nach einem zufälligen Auseinanderreißen des Kuverts entdeckbar gewesen seien, verweigert. Die beklagte Partei müssen den Klageanspruch jedoch nach § 5j KSchG erfüllen.Der Kläger begehrte den Zuspruch von 15.261,30 EUR sA und brachte vor, die Zusendungen der beklagten Partei hätten bei ihm "nachhaltig die Überzeugung erweckt", sich bis zum 30. 11. 2001 bloß brieflich melden zu müssen, um den zugesagten Gewinn auf Grund des erhaltenen Guthaben-Belegs in Empfang nehmen zu können. Er habe sich deshalb bei der beklagten Partei mit eingeschriebenem Brief zur Bargeldvergabe angemeldet. Diese habe die Gewinnauszahlung jedoch unter Hinweis auf die auf der Innenseite des übermittelten Briefumschlags abgedruckten Teilnahmebedingungen, die nur nach einem zufälligen Auseinanderreißen des Kuverts entdeckbar gewesen seien, verweigert. Die beklagte Partei müssen den Klageanspruch jedoch nach Paragraph 5 j, KSchG erfüllen.
Die beklagte Partei wendete ein, den Zusendungen an den Kläger sei die Ankündigung einer Gewinnauszahlung nicht entnehmbar. Aus dem beigelegten notariellen Protokoll folge eindeutig die Ankündigung eines Preisausschreibens. Ein einigermaßen verständiger Verbraucher habe über die wahre Bedeutung der Ankündigung nicht irren können. Auf der Außenseite des übersandten Briefumschlags sei ferner auf die Teilnahmebedingungen hingewiesen worden. Auch dort sei klargestellt worden, dass nur die Möglichkeit bestehe, an einer der zukünftigen Verlosungen teilzunehmen. Eine solche Verlosung sei am 30. 11. 2001 auch durchgeführt und der Gewinn an den Gewinner gezahlt worden.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren - abgesehen von der Abweisung des 4 % übersteigenden Zinsenbegehrens - statt. Nach dessen Ansicht verwirklichte die Zusendung der beklagten Partei den Tatbestand des § 5j KSchG. Der Kläger habe nach objektiven Kriterien den Eindruck gewinnen müssen, den erwähnten Geldbetrag bereits gewonnen zu haben. Wer sich in Wettbewerbsabsicht mehrdeutiger Äußerungen bediene, müsse die für ihn ungünstigere Auslegung gegen sich gelten lassen. In diesem Kontext sei nicht von Bedeutung, ob auf der Rückseite des dem Kläger zugegangenen Briefumschlags ein Hinweis auf die Teilnahmebedingungen angebracht gewesen sei. Maßgebend sei der den Prozessstandpunkt des Klägers stützende Gesamteindruck der Zusendungen. Einem Hinweis auf der Rückseite eines Briefumschlags - also an einer nicht ins Auge springenden Stelle - widme der Empfänger vor dem Aufreißen keine Aufmerksamkeit. Dieser Bereich werde beim Aufreißen wahrscheinlich auch beschädigt.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren - abgesehen von der Abweisung des 4 % übersteigenden Zinsenbegehrens - statt. Nach dessen Ansicht verwirklichte die Zusendung der beklagten Partei den Tatbestand des Paragraph 5 j, KSchG. Der Kläger habe nach objektiven Kriterien den Eindruck gewinnen müssen, den erwähnten Geldbetrag bereits gewonnen zu haben. Wer sich in Wettbewerbsabsicht mehrdeutiger Äußerungen bediene, müsse die für ihn ungünstigere Auslegung gegen sich gelten lassen. In diesem Kontext sei nicht von Bedeutung, ob auf der Rückseite des dem Kläger zugegangenen Briefumschlags ein Hinweis auf die Teilnahmebedingungen angebracht gewesen sei. Maßgebend sei der den Prozessstandpunkt des Klägers stützende Gesamteindruck der Zusendungen. Einem Hinweis auf der Rückseite eines Briefumschlags - also an einer nicht ins Auge springenden Stelle - widme der Empfänger vor dem Aufreißen keine Aufmerksamkeit. Dieser Bereich werde beim Aufreißen wahrscheinlich auch beschädigt.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es erwog in rechtlicher Hinsicht, der Kläger habe sich - unter Zitierung maßgebender Tatbestandsmerkmale - auf § 5j KSchG und damit auch auf seine Verbrauchereigenschaft als Anspruchsgrundlage berufen. Da es nach Ansicht der beklagten Partei "kein Folgegeschäft" gegeben habe, das mit der "Gewinnverständigung" habe angebahnt werden sollen, sei es "nicht möglich, dass dieses Rechtsgeschäft zum Unternehmen des Klägers gehören könnte". Die "Einlösung von Gewinnzusagen" sei ferner "überhaupt kein Rechtsgeschäft, das den Gegenstand (irgend-)eines Unternehmens bilden" könne. Bei dieser Sachlage hätte die beklagte Partei die Verbrauchereigenschaft des Klägers ausdrücklich bestreiten und so auf die Unanwendbarkeit des KSchG hinweisen müssen. Die Ansicht der beklagten Partei, § 5j KSchG sei nicht anwendbar, "wenn mit der Gewinnzusage nicht Werbung für den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung beweglicher Sachen gemacht bzw eine Bestellaufforderung damit verbunden worden sei", sei unzutreffend. Eine solche Junktimierung sei weder dem Gesetz noch den Gesetzesmaterialien zu entnehmen. Die "Geschäftsabsicht" des mit einer Gewinnzusage werbenden Unternehmers müsse nicht immer auf den Abschluss eines Kaufvertrags über Fahrnisse gerichtet sein. Es könne auch "die Aufforderung zu Werttelefonaten, die Zustimmung zur Werbung mit den Namen und sonstigen Personalia der 'Gewinner' ... zu Gewinnerzielungen führen". Auch solche auf unrichtigen Gewinnzusagen aufbauende unlautere Methoden habe der Gesetzgeber mit der Rechtsfolge nach § 5j KSchG sanktionieren wollen. Er habe primär "die Abstellung der unerwünschten Geschäftspraktik in Form diverser Gewinnzusagen", die eine Belästigung für Verbraucher seien, angestrebt. Die Klagbarkeit einer Gewinnzusage sei daher auch ohne ein "anzubahnendes Geschäft" zu bejahen. Der Ansicht des Erstgerichts, die Gestaltung der Zusendungen der beklagten Partei hätten beim Kläger den Eindruck erwecken müssen, bereits gewonnen zu haben, sei beizutreten. Selbst das "notarielle Protokoll" sei missverständlich formuliert, weil dort ein eindeutiger Zeitpunkt für eine Verlosung nicht genannt sei. Man habe daher der Meinung sein können, die Verlosung mit dem Kläger als Gewinner habe schon stattgefunden. Dafür spreche auch die grammatikalische Erwägung, dass sich die "'hierzu" mögliche Anmeldung "auf das im vorangegangenen Satz verwendete Wort 'Auszahlung' und nicht auf das wesentlich frühere verwendete Wort 'Preisausschreiben'" beziehe. Dieser Eindruck werde durch die Wendung in der Titelzeile "'... anlässlich der Quartals-Verlosung für 301101'" nicht abgeschwächt. Dieser "nicht ganz üblichen Datumsschreibweise" sei nicht eindeutig zu entnehmen, dass die Verlosung erst zukünftig stattfinden werde. Der Oberste Gerichtshof habe schon in der Entscheidung 7 Ob 290/01z (= wbl 2002/127, 177) bei "sehr" ähnlichem Sachverhalt ausgeführt, die Überzeugung eines Verbrauchers, schon gewonnen zu haben, sei durch die auf der Innenseite eines Briefumschlags abgedruckten Teilnamebedingungen nicht entkräftbar. Daran ändere auch ein allzu leicht übersehbarer allfälliger Hinweis auf die Teilnahmebedingungen auf der Rückseite des Briefumschlags, der beim Öffnen häufig zerrissen und damit unleserlich werde, nichts. Wenngleich für die Beurteilung des Aussagegehalts der Zusendungen die Maßfigur eines verständigen Verbraucher wesentlich sei, müsse jemand, der sich im geschäftlichen Verkehr mehrdeutiger Äußerungen bediene, die für seinen Rechtsstandpunkt ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen. Dass der Kläger in Wahrheit gar nicht getäuscht worden sei, habe die beklagte Partei nicht behauptet. Von Amts wegen sei darauf in Ermangelung eines Tatsachensubstrats nicht einzugehen. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil der Oberste Gerichtshof die Rechtsnatur des Anspruchs nach § 5j KSchG noch nicht geklärt habe. Deshalb sei auch die Frage ungelöst, ob diese Norm nur auf Ankündigungen anwendbar sei, "die mit einem angestrebten Folgegeschäft im Zusammenhang" stünden. Die Praxis der Zusendung irreführender Gewinnzusagen erfordere eine "generelle Klarstellung".Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es erwog in rechtlicher Hinsicht, der Kläger habe sich - unter Zitierung maßgebender Tatbestandsmerkmale - auf Paragraph 5 j, KSchG und damit auch auf seine Verbrauchereigenschaft als Anspruchsgrundlage berufen. Da es nach Ansicht der beklagten Partei "kein Folgegeschäft" gegeben habe, das mit der "Gewinnverständigung" habe angebahnt werden sollen, sei es "nicht möglich, dass dieses Rechtsgeschäft zum Unternehmen des Klägers gehören könnte". Die "Einlösung von Gewinnzusagen" sei ferner "überhaupt kein Rechtsgeschäft, das den Gegenstand (irgend-)eines Unternehmens bilden" könne. Bei dieser Sachlage hätte die beklagte Partei die Verbrauchereigenschaft des Klägers ausdrücklich bestreiten und so auf die Unanwendbarkeit des KSchG hinweisen müssen. Die Ansicht der beklagten Partei, Paragraph 5 j, KSchG sei nicht anwendbar, "wenn mit der Gewinnzusage nicht Werbung für den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung beweglicher Sachen gemacht bzw eine Bestellaufforderung damit verbunden worden sei", sei unzutreffend. Eine solche Junktimierung sei weder dem Gesetz noch den Gesetzesmaterialien zu entnehmen. Die "Geschäftsabsicht" des mit einer Gewinnzusage werbenden Unternehmers müsse nicht immer auf den Abschluss eines Kaufvertrags über Fahrnisse gerichtet sein. Es könne auch "die Aufforderung zu Werttelefonaten, die Zustimmung zur Werbung mit den Namen und sonstigen Personalia der 'Gewinner' ... zu Gewinnerzielungen führen". Auch solche auf unrichtigen Gewinnzusagen aufbauende unlautere Methoden habe der Gesetzgeber mit der Rechtsfolge nach Paragraph 5 j, KSchG sanktionieren wollen. Er habe primär "die Abstellung der unerwünschten Geschäftspraktik in Form diverser Gewinnzusagen", die eine Belästigung für Verbraucher seien, angestrebt. Die Klagbarkeit einer Gewinnzusage sei daher auch ohne ein "anzubahnendes Geschäft" zu bejahen. Der Ansicht des Erstgerichts, die Gestaltung der Zusendungen der beklagten Partei hätten beim Kläger den Eindruck erwecken müssen, bereits gewonnen zu haben, sei beizutreten. Selbst das "notarielle Protokoll" sei missverständlich formuliert, weil dort ein eindeutiger Zeitpunkt für eine Verlosung nicht genannt sei. Man habe daher der Meinung sein können, die Verlosung mit dem Kläger als Gewinner habe schon stattgefunden. Dafür spreche auch die grammatikalische Erwägung, dass sich die "'hierzu" mögliche Anmeldung "auf das im vorangegangenen Satz verwendete Wort 'Auszahlung' und nicht auf das wesentlich frühere verwendete Wort 'Preisausschreiben'" beziehe. Dieser Eindruck werde durch die Wendung in der Titelzeile "'... anlässlich der Quartals-Verlosung für 301101'" nicht abgeschwächt. Dieser "nicht ganz üblichen Datumsschreibweise" sei nicht eindeutig zu entnehmen, dass die Verlosung erst zukünftig stattfinden werde. Der Oberste Gerichtshof habe schon in der Entscheidung 7 Ob 290/01z (= wbl 2002/127, 177) bei "sehr" ähnlichem Sachverhalt ausgeführt, die Überzeugung eines Verbrauchers, schon gewonnen zu haben, sei durch die auf der Innenseite eines Briefumschlags abgedruckten Teilnamebedingungen nicht entkräftbar. Daran ändere auch ein allzu leicht übersehbarer allfälliger Hinweis auf die Teilnahmebedingungen auf der Rückseite des Briefumschlags, der beim Öffnen häufig zerrissen und damit unleserlich werde, nichts. Wenngleich für die Beurteilung des Aussagegehalts der Zusendungen die Maßfigur eines verständigen Verbraucher wesentlich sei, müsse jemand, der sich im geschäftlichen Verkehr mehrdeutiger Äußerungen bediene, die für seinen Rechtsstandpunkt ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen. Dass der Kläger in Wahrheit gar nicht getäuscht worden sei, habe die beklagte Partei nicht behauptet. Von Amts wegen sei darauf in Ermangelung eines Tatsachensubstrats nicht einzugehen. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil der Oberste Gerichtshof die Rechtsnatur des Anspruchs nach Paragraph 5 j, KSchG noch nicht geklärt habe. Deshalb sei auch die Frage ungelöst, ob diese Norm nur auf Ankündigungen anwendbar sei, "die mit einem angestrebten Folgegeschäft im Zusammenhang" stünden. Die Praxis der Zusendung irreführender Gewinnzusagen erfordere eine "generelle Klarstellung".