Rechtstracker.at
Entscheidung 2 Ob 34/11f×

Entscheidung 2 Ob 34/11f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0016577 Rechtssatz 19.03.1976Zivilrecht
Ungeachtet des Teilverzichtes auf die Geltendmachung der Gewährleistung durch Wandlung oder Preisminderung kann der Käufer im Falle des Misslingens der Verbesserung oder ihrer Ablehnung durch den Verkäufer statt Verbesserung die Wandlung begehren (SZ 41/94, …
RS0018702 Rechtssatz 16.11.1978Zivilrecht
Der Besteller kann nach misslungenen Verbesserungsversuchen den Mangel als unbehebbar behandeln und Wandlung begehren. Die Wandlung vollzieht sich zwar nicht schon durch die einseitige Erklärung des Käufers, sondern erst durch richterlichen Gestaltungsakt, …
RS0018722 Rechtssatz 19.01.1966Zivilrecht
Dem Käufer einer mit einem wesentlichen Mangel behafteten Sache steht ein Anspruch auf Wandlung schon dann zu, wenn der Veräußerer zunächst vergeblich versucht hat, sie zu verbessern und sich weigert, Maßnahmen zu treffen, die zur Herstellung eines einwandf …
RS0106638 Rechtssatz 23.01.1997Zivilrecht
Die für die Anwendung einer bestimmten Rechtsnorm erforderlichen Tatsachen müssen in einem Verfahren, in dem kein Untersuchungsgrundsatz gilt, durch Parteienbehauptungen in den Prozess eingeführt werden. Dabei trifft jede Partei die Behauptungslast und Bewe …
RS0122926 Rechtssatz 29.11.2007Zivilrecht
Auf der Tatsachenebene verbleibende Unklarheiten über den Zeitpunkt des Eintretens und die Ursache des Mangels gehen zu Lasten des Übergebers, wenn dieser den ihm gemäß § 924 Satz 3 ABGB obliegenden Entlastungsbeweis nicht erbringen kann.
RS0124354 Rechtssatz 13.11.2008Zivilrecht
§ 924 Satz 2 ABGB berührt in keiner Weise die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels an sich. Die Beweislast dafür, dass die übergebene Sache (beziehungsweise Leistung aus Werkvertrag) überhaupt mangelhaft ist, trägt somit (weiterhin) der Übernehmer der …
RS0126728 Rechtssatz 29.03.2011Zivilrecht
Wenn nach einem Verbesserungsversuch des Übergebers einer mangelhaften Sache derselbe Mangel wieder auftritt, dann trifft den Übergeber die Beweislast dafür, dass diese Verbesserung ungeachtet dessen erfolgreich war.