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Entscheidung 2 Ob 34/26b×

Entscheidung 2 Ob 34/26b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Erbrecht und Verlassenschaftsverfahren

Geschäftszahl

2Ob34/26b

Entscheidungsdatum

26.03.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am * 2017 verstorbenen G*, wegen Feststellung des Erbrechts zwischen den Antragstellern 1. D*, 2. Dr*, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Hirsch, Rechtsanwalt in Bregenz, und 3. E*, vertreten durch Dr. Meinrad Einsle, Dr. Rupert Manhart und Dr. Susanne Manhart, Rechtsanwälte in Bregenz, über den Revisionsrekurs der Drittantragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 13. Jänner 2026, GZ 2 R 361/25s-103, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 29. September 2025, GZ 1 A 91/17f-97, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 4. November 2025, GZ 1 A 91/17f-101, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Erst- und Zweitantragsteller haben die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

[1]              Das Rekursgericht hat den Revisionsrekurs zur Frage zugelassen, ob ein Erbvertrag samt letztwilliger Verfügung über das freie Viertel von zwei Ehegatten, auf den die Drittantragstellerin ihre (abgewiesene) Erbantrittserklärung allein gestützt hatte, durch ein nachfolgendes wechselseitiges Ehegattentestament, auf das sich die Erst- und Zweitantragsteller (erfolgreich) berufen hatten, aufgehoben werden kann.

Rechtliche Beurteilung

[2]         Der dagegen gerichtete Revisionsrekurs der Drittantragstellerin ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (RS0107859) – Ausspruch des Rekursgerichts mangels Vorliegens einer Rechtsfrage der Qualität des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig.

[3]              1. Schon das Erstgericht ist davon ausgegangen, dass der Erbvertrag samt letztwilliger Verfügung über das freie Viertel durch das spätere wechselseitige Testament der Ehegatten aufgehoben wurde. Eine Auseinandersetzung mit der Argumentation des Erstgerichts enthält der Rekurs – worauf auch schon das Rekursgericht zutreffend hingewiesen hat – nicht, sodass insoweit keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge vorlag (RS0043603 [T4, T9, T12]).

[4]                 Eine im Rekurs unterlassene oder nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge kann auch im außerstreitigen Verfahren nicht im Revisionsrekurs nachgeholt werden (RS0043480 [T9, T12]; RS0043603 [T11]; 2 Ob 154/23w [Rz 7]). Dies gilt auch dann, wenn sich das Rekursgericht – wie hier – mit der Rechtsfrage dennoch befasst hat und der Revisionsrekurs den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung entsprechend ausführt (RS0043480 [T10]). Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Aufhebung des Erbvertrags stellen sich daher mangels entsprechender Rechtsrüge im Rekurs nicht. Auch die auf der Wirksamkeit des Erbvertrags samt letztwilliger Verfügung aufbauenden Revisionsrekursausführungen gehen folglich ins Leere.

[5]         2. Zwar können die in Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG genannten Mängel auch dann in einem Revisionsrekurs geltend gemacht werden, wenn sie vom Rekursgericht verneint worden sind (RS0121265). Allerdings hat das Rekursgericht schon zutreffend darauf hingewiesen, dass der geltend gemachte Begründungsmangel nach Paragraph 57, Ziffer eins, AußStrG nicht vorliegt. Im Ergebnis releviert die Drittantragstellerin – wie schon im Rekurs – das dem Revisionsrekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (RS0043304) zuzuordnende Fehlen von Feststellungen zum Zeitpunkt des Ablebens der Ehegatten und zum Gang des Nachlassverfahrens, die das Rekursgericht aber seiner Entscheidung ohnehin zu Grunde gelegt hat.

[6]         3. Soweit sich die Drittantragstellerin im Revisionsrekurs auch auf das wechselseitige Ehegattentestament als Berufungsgrund stützt, verstößt sie gegen das im Revisionsrekursverfahren geltende Neuerungsverbot (RS0119918). Da das „Nachschieben“ einer schon früher möglichen Erbantrittserklärung eines schon an einem Verfahren über das Erbrecht beteiligten Erbansprechers aber bis zur Abgabe des Einantwortungsbeschlusses zur Ausfertigung (Paragraph 164, AußStrG) möglich ist vergleiche 2 Ob 47/24m [Rz 13] mwN), wird das Erstgericht die Berechtigung ihrer entsprechenden, nach der Rekursentscheidung abgegebenen Erbantrittserklärung – nach Durchführung einer Tagsatzung beim Gerichtskommissär nach Paragraph 160, AußStrG – in einem neuen Verfahren nach Paragraphen 161, ff AußStrG unter Beteiligung der Erst- und Zweitantragsteller zu prüfen haben vergleiche 2 Ob 47/24m [Rz 15]).

[7]         Dabei wird es Paragraph 608, Absatz eins, Satz 2 ABGB sowie Paragraph 537, Absatz 2, ABGB zu beachten haben (RS0012532).

[8]         4. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 78, 185, AußStrG. Für die Revisionsrekursbeantwortung steht kein Kostenersatz zu, weil die Erst- und Zweitantragsteller den vorliegenden Zurückweisungsgrund nicht geltend gemacht haben (RS0035979 [T23]; vergleiche auch 2 Ob 190/24s [Rz 14]).

Textnummer

E147271

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0020OB00034.26B.0326.000

Im RIS seit

27.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2026

Dokumentnummer

JJT_20260326_OGH0002_0020OB00034_26B0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung