[2] Der dagegen gerichtete Revisionsrekurs der Drittantragstellerin ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (RS0107859) – Ausspruch des Rekursgerichts mangels Vorliegens einer Rechtsfrage der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig. Der dagegen gerichtete Revisionsrekurs der Drittantragstellerin ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (RS0107859) – Ausspruch des Rekursgerichts mangels Vorliegens einer Rechtsfrage der Qualität des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig.
[3] 1. Schon das Erstgericht ist davon ausgegangen, dass der Erbvertrag samt letztwilliger Verfügung über das freie Viertel durch das spätere wechselseitige Testament der Ehegatten aufgehoben wurde. Eine Auseinandersetzung mit der Argumentation des Erstgerichts enthält der Rekurs – worauf auch schon das Rekursgericht zutreffend hingewiesen hat – nicht, sodass insoweit keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge vorlag (RS0043603 [T4, T9, T12]).
[4] Eine im Rekurs unterlassene oder nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge kann auch im außerstreitigen Verfahren nicht im Revisionsrekurs nachgeholt werden (RS0043480 [T9, T12]; RS0043603 [T11]; 2 Ob 154/23w [Rz 7]). Dies gilt auch dann, wenn sich das Rekursgericht – wie hier – mit der Rechtsfrage dennoch befasst hat und der Revisionsrekurs den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung entsprechend ausführt (RS0043480 [T10]). Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Aufhebung des Erbvertrags stellen sich daher mangels entsprechender Rechtsrüge im Rekurs nicht. Auch die auf der Wirksamkeit des Erbvertrags samt letztwilliger Verfügung aufbauenden Revisionsrekursausführungen gehen folglich ins Leere.
[5] 2. Zwar können die in § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG genannten Mängel auch dann in einem Revisionsrekurs geltend gemacht werden, wenn sie vom Rekursgericht verneint worden sind (RS0121265). Allerdings hat das Rekursgericht schon zutreffend darauf hingewiesen, dass der geltend gemachte Begründungsmangel nach § 57 Z 1 AußStrG nicht vorliegt. Im Ergebnis releviert die Drittantragstellerin – wie schon im Rekurs – das dem Revisionsrekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (RS0043304) zuzuordnende Fehlen von Feststellungen zum Zeitpunkt des Ablebens der Ehegatten und zum Gang des Nachlassverfahrens, die das Rekursgericht aber seiner Entscheidung ohnehin zu Grunde gelegt hat. 2. Zwar können die in Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG genannten Mängel auch dann in einem Revisionsrekurs geltend gemacht werden, wenn sie vom Rekursgericht verneint worden sind (RS0121265). Allerdings hat das Rekursgericht schon zutreffend darauf hingewiesen, dass der geltend gemachte Begründungsmangel nach Paragraph 57, Ziffer eins, AußStrG nicht vorliegt. Im Ergebnis releviert die Drittantragstellerin – wie schon im Rekurs – das dem Revisionsrekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (RS0043304) zuzuordnende Fehlen von Feststellungen zum Zeitpunkt des Ablebens der Ehegatten und zum Gang des Nachlassverfahrens, die das Rekursgericht aber seiner Entscheidung ohnehin zu Grunde gelegt hat.
[6] 3. Soweit sich die Drittantragstellerin im Revisionsrekurs auch auf das wechselseitige Ehegattentestament als Berufungsgrund stützt, verstößt sie gegen das im Revisionsrekursverfahren geltende Neuerungsverbot (RS0119918). Da das „Nachschieben“ einer schon früher möglichen Erbantrittserklärung eines schon an einem Verfahren über das Erbrecht beteiligten Erbansprechers aber bis zur Abgabe des Einantwortungsbeschlusses zur Ausfertigung (§ 164 AußStrG) möglich ist (vgl 2 Ob 47/24m [Rz 13] mwN), wird das Erstgericht die Berechtigung ihrer entsprechenden, nach der Rekursentscheidung abgegebenen Erbantrittserklärung – nach Durchführung einer Tagsatzung beim Gerichtskommissär nach § 160 AußStrG – in einem neuen Verfahren nach §§ 161 ff AußStrG unter Beteiligung der Erst- und Zweitantragsteller zu prüfen haben (vgl 2 Ob 47/24m [Rz 15]). 3. Soweit sich die Drittantragstellerin im Revisionsrekurs auch auf das wechselseitige Ehegattentestament als Berufungsgrund stützt, verstößt sie gegen das im Revisionsrekursverfahren geltende Neuerungsverbot (RS0119918). Da das „Nachschieben“ einer schon früher möglichen Erbantrittserklärung eines schon an einem Verfahren über das Erbrecht beteiligten Erbansprechers aber bis zur Abgabe des Einantwortungsbeschlusses zur Ausfertigung (Paragraph 164, AußStrG) möglich ist vergleiche 2 Ob 47/24m [Rz 13] mwN), wird das Erstgericht die Berechtigung ihrer entsprechenden, nach der Rekursentscheidung abgegebenen Erbantrittserklärung – nach Durchführung einer Tagsatzung beim Gerichtskommissär nach Paragraph 160, AußStrG – in einem neuen Verfahren nach Paragraphen 161, ff AußStrG unter Beteiligung der Erst- und Zweitantragsteller zu prüfen haben vergleiche 2 Ob 47/24m [Rz 15]).
[7] Dabei wird es § 608 Abs 1 Satz 2 ABGB sowie § 537 Abs 2 ABGB zu beachten haben (RS0012532). Dabei wird es Paragraph 608, Absatz eins, Satz 2 ABGB sowie Paragraph 537, Absatz 2, ABGB zu beachten haben (RS0012532).
[8] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 185 AußStrG. Für die Revisionsrekursbeantwortung steht kein Kostenersatz zu, weil die Erst- und Zweitantragsteller den vorliegenden Zurückweisungsgrund nicht geltend gemacht haben (RS0035979 [T23]; vgl auch 2 Ob 190/24s [Rz 14]). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 78, 185, AußStrG. Für die Revisionsrekursbeantwortung steht kein Kostenersatz zu, weil die Erst- und Zweitantragsteller den vorliegenden Zurückweisungsgrund nicht geltend gemacht haben (RS0035979 [T23]; vergleiche auch 2 Ob 190/24s [Rz 14]).