Die Revision ist zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu der hier maßgeblichen Frage fehlt; sie ist jedoch nicht berechtigt.
Die Revisionswerber wenden sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, der Kläger habe deshalb nicht gegen § 12 Abs 5 StVO verstoßen,weil er die Absicht gehabt habe, an der Kreuzung nach links einzubiegen. Weiters lasten die Revisionswerber dem Kläger an, das Einordnen zu früh vorgenommen zu haben. Schließlich vertreten sie die Ansicht, der Kläger habe gegen § 17 Abs 4 StVO verstoßen.Die Revisionswerber wenden sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, der Kläger habe deshalb nicht gegen Paragraph 12, Absatz 5, StVO verstoßen,weil er die Absicht gehabt habe, an der Kreuzung nach links einzubiegen. Weiters lasten die Revisionswerber dem Kläger an, das Einordnen zu früh vorgenommen zu haben. Schließlich vertreten sie die Ansicht, der Kläger habe gegen Paragraph 17, Absatz 4, StVO verstoßen.
Zu diesen Ausführungen ist folgendes zu bemerken:
Das Berufungsgericht ging unwidersprochen davon aus, daß sich die aufgestaute Fahrzeugkolonne auf dem ersten Fahrstreifen befand und der Kläger den zweiten Fahrstreifen benützte. Es nahm also an, daß für die Fahrtrichtung des Klägers zwei Fahrstreifen zur Verfügung standen. Diese Annahme entspricht auch der im Strafakt befindlichen maßstabgetreuen Skizze. Zu prüfen ist, ob § 12 Abs 5 StVO dem Lenker eines einspurigen Fahrzeuges überhaupt verbietet, auf dem zweiten Fahrstreifen an einer auf dem ersten Fahrstreifen aufgestauten Fahrzeugkolonne vorbeizufahren. Zweck der genannten Vorschrift ist es, das sogenannte 'Vorschlängeln' einspuriger Fahrzeuge an mehreren angehaltenen Fahrzeugen vorbei hintanzuhalten (ZVR 1981/155, 1984/204). Von einem 'Vorschlängeln' kann aber nicht gesprochen werden, wenn nicht auf dem Fahrstreifen gefahren wird, auf dem eine Kolonne aufgestaut ist, sondern auf einem anderen, der für diese Fahrtrichtung bestimmt ist und auf dem sich keine angehaltenen Fahrzeuge befinden. Bei Vorhandensein von zwei oder mehr Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung ist es dem Lenker eines einspurigen Fahrzeuges nicht verboten, an einer auf einem Fahrstreifen aufgestauten Kolonne auf einem anderen Fahrstreifen vorbeizufahren. Es kommt daher weder darauf an, daß der Kläger nach links einbiegen wollte, noch, ob er sich schon so nahe an der Kreuzung befand, daß er sich gemäß § 12 Abs 1 StVO links einordnen mußte.Das Berufungsgericht ging unwidersprochen davon aus, daß sich die aufgestaute Fahrzeugkolonne auf dem ersten Fahrstreifen befand und der Kläger den zweiten Fahrstreifen benützte. Es nahm also an, daß für die Fahrtrichtung des Klägers zwei Fahrstreifen zur Verfügung standen. Diese Annahme entspricht auch der im Strafakt befindlichen maßstabgetreuen Skizze. Zu prüfen ist, ob Paragraph 12, Absatz 5, StVO dem Lenker eines einspurigen Fahrzeuges überhaupt verbietet, auf dem zweiten Fahrstreifen an einer auf dem ersten Fahrstreifen aufgestauten Fahrzeugkolonne vorbeizufahren. Zweck der genannten Vorschrift ist es, das sogenannte 'Vorschlängeln' einspuriger Fahrzeuge an mehreren angehaltenen Fahrzeugen vorbei hintanzuhalten (ZVR 1981/155, 1984/204). Von einem 'Vorschlängeln' kann aber nicht gesprochen werden, wenn nicht auf dem Fahrstreifen gefahren wird, auf dem eine Kolonne aufgestaut ist, sondern auf einem anderen, der für diese Fahrtrichtung bestimmt ist und auf dem sich keine angehaltenen Fahrzeuge befinden. Bei Vorhandensein von zwei oder mehr Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung ist es dem Lenker eines einspurigen Fahrzeuges nicht verboten, an einer auf einem Fahrstreifen aufgestauten Kolonne auf einem anderen Fahrstreifen vorbeizufahren. Es kommt daher weder darauf an, daß der Kläger nach links einbiegen wollte, noch, ob er sich schon so nahe an der Kreuzung befand, daß er sich gemäß Paragraph 12, Absatz eins, StVO links einordnen mußte.
Ein Verstoß gegen § 17 Abs 4 StVO ist dem Kläger ebenfalls nicht anzulasten. Abgesehen davon, daß zwei Fahrstreifen vorhanden waren, kam der Erstbeklagte nicht aus einer Querstraße im Sinne des § 18 Abs 3 StVO.Ein Verstoß gegen Paragraph 17, Absatz 4, StVO ist dem Kläger ebenfalls nicht anzulasten. Abgesehen davon, daß zwei Fahrstreifen vorhanden waren, kam der Erstbeklagte nicht aus einer Querstraße im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, StVO.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.