Rechtssatz RS0074235
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074235
Entscheidungsdatum
14.06.1988
Rechtssatz
Kein Verstoß gegen § 12 Abs 5 StVO, wenn die Lenker einspuriger Fahrzeuge nicht den Fahrstreifen benützen, auf dem eine Kolonne aufgestaut ist, sondern einen anderen, der für diese Fahrtrichtung bestimmt ist und auf dem sich keine angehaltenen Fahrzeuge befinden. Bei Vorhandensein von zwei oder mehr Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung ist es dem Lenker eines einspurigen Fahrzeuges nicht verboten, an einer auf einem Fahrstreifen aufgestauten Kolonne auf einem anderen Fahrstreifen vorbeizufahren.Kein Verstoß gegen Paragraph 12, Absatz 5, StVO, wenn die Lenker einspuriger Fahrzeuge nicht den Fahrstreifen benützen, auf dem eine Kolonne aufgestaut ist, sondern einen anderen, der für diese Fahrtrichtung bestimmt ist und auf dem sich keine angehaltenen Fahrzeuge befinden. Bei Vorhandensein von zwei oder mehr Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung ist es dem Lenker eines einspurigen Fahrzeuges nicht verboten, an einer auf einem Fahrstreifen aufgestauten Kolonne auf einem anderen Fahrstreifen vorbeizufahren.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 34/85
Entscheidungstext OGH 10.09.1985 2 Ob 34/85
Veröff: ZVR 1986/10 S 61
- 2 Ob 62/87
Entscheidungstext OGH 22.12.1987 2 Ob 62/87
Vgl auch; Veröff: ZVR 1988/120 S 268
- 2 Ob 46/88
Entscheidungstext OGH 14.06.1988 2 Ob 46/88
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0074235
Dokumentnummer
JJR_19850910_OGH0002_0020OB00034_8500000_001