Entscheidungsgründe:
Am 10. Oktober 1984 ereignete sich vor dem Haus Mariahilferstraße 89 in Wien ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger mit seinem Rennrad und die Erstbeklagte als Beifahrerin des vom Zweitbeklagten gelenkten PKW Volvo 245 GL, W 329.152, der bei der Drittbeklagten haftpflichtversichert ist, beteiligt waren. Der Kläger forderte von den Beklagten S 50.000,-- an Schmerzengeld, S 6.397,-- für Reparaturkosten und Kleidung sowie S 12.000,-- an Verdienstentgang. Die Erstbeklagte treffe das Alleinverschulden an dem Unfall, da sie gerade, als der Kläger rechts vorbeifahren habe wollen, die rechte Beifahrertüre geöffnet habe, um auszusteigen. Für den Kläger als Radrennfahrer wäre es kein Problem gewesen, in einem Seitenabstand von ca. 1,5 m am PKW rechts vorbeizufahren. Das Vorbeifahren an einer stehenden Kolonne sei auch zulässig.
Außer Streit stehen der Höhe nach S 6.397,-- für Reparaturkosten und Kleidung sowie S 12.000,-- Verdienstentgang.
Die Beklagten wendeten unter Anerkennung eines 50 %-igen Verschuldens ein, der Kläger habe sich entgegen den Vorschriften am Fahrzeug des Zweitbeklagten rechts vorbeischlängeln wollen, als gerade die rechte Tür geöffnet worden sei. Den Kläger treffe daher zumindest ein 50 %-iges Mitverschulden an diesem Unfall. Das Erstgericht sprach dem Kläger S 31.698,50 s.A. zu und wies das Mehrbegehren von S 36.698,50 s.A. ab, wobei es im wesentlichen von folgenden Feststellungen ausging:
Der Zweitbeklagte fuhr in einer Kolonne in der Mariahilferstraße stadteinwärts. Infolge des Rückstaus der Kolonne mußte er sein Fahrzeug auf Höhe des Hauses Nr. 89 anhalten. Rechts vom PKW befand sich bereits seit mehreren Metern eine abgeplankte Baustelle, die eine Breite von 2,2 m aufwies. Der Seitenabstand des PKW zu dieser Abplankung betrug 1,4 m. Die gesamte Durchfahrtsbreite von der Abplankung bis zur "Stuttgarter Schwelle" betrug 4 m. Der PKW des Zweitbeklagten ist 1,71 m breit. Da die Erstbeklagte eine Besorgung machen wollte, öffnete sie die Wagentür um etwa 45 Grad. Bei voller Öffnung würde das Türblatt etwa 84 cm aus der rechten Fahrbahnseite ragen. Durch das Öffnen der Tür wurde der mit etwa 15 km/h mit seinem Fahrrad rechts vorbeifahrende Kläger am Körper getroffen. Er erlitt hiebei einen Schlüsselbeinbruch links, eine Rißquetschwunde im Bereich des linken Schlüsselbeines und mehrfache Hautabschürfungen im Bereich des linken Oberschenkels. Er hatte 4 Tage starke Schmerzen, 10 Tage mittelstarke Schmerzen und 28 Tage geringgradige Schmerzen zu ertragen.
Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, die Erstbeklagte habe gegen § 23 Abs 4 StVO verstoßen, doch treffe den Kläger ein Mitverschulden, da er gegen § 12 Abs 5 StVO verstoßen habe. Er hätte sich entsprechend dieser Vorschrift an der aufgestauten Fahrzeugkolonne nicht rechts "vorschlängeln" dürfen. Der Kläger hätte nur dann rechts am Fahrzeug des Zweitbeklagten vorbeifahren dürfen, wenn ein Fahrstreifen (§ 2 Abs 1 Z 5 StVO) rechts vorhanden gewesen wäre. Da ein überwiegendes Mitverschulden eines der beiden Unfallbeteiligten nicht vorliege, sei dem Kläger - ausgehend von S 45.000,-- an Schmerzengeld - nur die Hälfte des ihm entstandenen Schadens zuzusprechen gewesen.Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, die Erstbeklagte habe gegen Paragraph 23, Absatz 4, StVO verstoßen, doch treffe den Kläger ein Mitverschulden, da er gegen Paragraph 12, Absatz 5, StVO verstoßen habe. Er hätte sich entsprechend dieser Vorschrift an der aufgestauten Fahrzeugkolonne nicht rechts "vorschlängeln" dürfen. Der Kläger hätte nur dann rechts am Fahrzeug des Zweitbeklagten vorbeifahren dürfen, wenn ein Fahrstreifen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, StVO) rechts vorhanden gewesen wäre. Da ein überwiegendes Mitverschulden eines der beiden Unfallbeteiligten nicht vorliege, sei dem Kläger - ausgehend von S 45.000,-- an Schmerzengeld - nur die Hälfte des ihm entstandenen Schadens zuzusprechen gewesen.
Infolge Berufung des Klägers änderte das Gericht zweiter Instanz das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß dem Kläger unter Einbeziehung des unangefochten gebliebenen stattgebenden Teiles des Ersturteils insgesamt S 63.397,-- s.A. zugesprochen wurden und das Mehrbegehren von S 5.000,-- s.A. abgewiesen wurde. Das Berufungsgericht erklärte die Revision für zulässig; es erachtete das erstgerichtliche Verfahren für mängelfrei, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich, gelangte jedoch zu einer anderen rechtlichen Beurteilung.
Bei der Bestimmung des § 12 Abs 5 StVO handle es sich um ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB. Dies habe zur Folge, daß der Übertreter der Schutznorm für den durch die Übertretung verursachten Schaden zu haften habe, es sei denn, er beweise, daß der Schaden auch ohne seine Übertretung in gleicher Weise oder in gleichem Umfang eingetreten wäre. Die Ersatzpflicht bestehe allerdings nur für diejenigen Schäden, die die Schutznorm verhüten wollte. Mit der Bestimmung des § 12 Abs 5 StVO solle der Unsitte des "Vorschlängelns" einspuriger Fahrzeuge entgegengewirkt werden. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung gelte das dort normierte Verbot für einspurige, später herankommende Fahrzeuge, die vorfahren, um sich mit ihren Fahrzeugen weiter vorne aufzustellen. Durch dieses Verbot des Vorfahrens solle das sonst oft mehrfach erforderliche Überholen desselben Fahrzeuges unterbunden werden. Hiemit sollten diejenigen Gefahren, die mit einem solchen mehrfachen Überholen verbunden sind, vermieden werden, die durch das Vorfahren einspuriger Fahrzeuge entstehen können. Ansonsten würde nämlich der letzte Halbsatz des § 12 Abs 5 StVO keinen Sinn ergeben. Da somit das Verhalten des Klägers vom Schutzzweck des § 12 Abs 5 StVO nicht erfaßt sei, treffe ihn an dem Unfall kein Mitverschulden. Der Kläger habe daher Anspruch auf die von ihm begehrten Beträge von S 6.397,-- für Reparaturkosten und Kleidung und von S 12.000,-- für Verdienstentgang, die der Höhe nach außer Streit stehen. Entgegen der Ansicht der Berufung habe das Erstgericht unter Zugrundelegung der sich aus dem Sachverständigengutachten ergebenden Schmerzperioden die Höhe des Schmerzengeldes mit S 45.000,-- im Einklang mit der ständigen Judikatur richtig bemessen, so daß das Mehrbegehren von S 5.000,-- abzuweisen gewesen sei. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision der Beklagten aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteiles.Bei der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 5, StVO handle es sich um ein Schutzgesetz im Sinne des Paragraph 1311, ABGB. Dies habe zur Folge, daß der Übertreter der Schutznorm für den durch die Übertretung verursachten Schaden zu haften habe, es sei denn, er beweise, daß der Schaden auch ohne seine Übertretung in gleicher Weise oder in gleichem Umfang eingetreten wäre. Die Ersatzpflicht bestehe allerdings nur für diejenigen Schäden, die die Schutznorm verhüten wollte. Mit der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 5, StVO solle der Unsitte des "Vorschlängelns" einspuriger Fahrzeuge entgegengewirkt werden. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung gelte das dort normierte Verbot für einspurige, später herankommende Fahrzeuge, die vorfahren, um sich mit ihren Fahrzeugen weiter vorne aufzustellen. Durch dieses Verbot des Vorfahrens solle das sonst oft mehrfach erforderliche Überholen desselben Fahrzeuges unterbunden werden. Hiemit sollten diejenigen Gefahren, die mit einem solchen mehrfachen Überholen verbunden sind, vermieden werden, die durch das Vorfahren einspuriger Fahrzeuge entstehen können. Ansonsten würde nämlich der letzte Halbsatz des Paragraph 12, Absatz 5, StVO keinen Sinn ergeben. Da somit das Verhalten des Klägers vom Schutzzweck des Paragraph 12, Absatz 5, StVO nicht erfaßt sei, treffe ihn an dem Unfall kein Mitverschulden. Der Kläger habe daher Anspruch auf die von ihm begehrten Beträge von S 6.397,-- für Reparaturkosten und Kleidung und von S 12.000,-- für Verdienstentgang, die der Höhe nach außer Streit stehen. Entgegen der Ansicht der Berufung habe das Erstgericht unter Zugrundelegung der sich aus dem Sachverständigengutachten ergebenden Schmerzperioden die Höhe des Schmerzengeldes mit S 45.000,-- im Einklang mit der ständigen Judikatur richtig bemessen, so daß das Mehrbegehren von S 5.000,-- abzuweisen gewesen sei. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision der Beklagten aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteiles.