Rechtssatz RS0074242
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074242
Entscheidungsdatum
22.12.1987
Rechtssatz
Hatte der Beklagte die gesamte Breite des von ihm befahrenen Fahrstreifens für sein Fahrzeug zur Verfügung, ist durch das Vorbeifahren des Klägers eine Beeinträchtigung, wie sie § 12 Abs 5 StVO hintanhalten soll, nicht eingetreten.Hatte der Beklagte die gesamte Breite des von ihm befahrenen Fahrstreifens für sein Fahrzeug zur Verfügung, ist durch das Vorbeifahren des Klägers eine Beeinträchtigung, wie sie Paragraph 12, Absatz 5, StVO hintanhalten soll, nicht eingetreten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0074242
Dokumentnummer
JJR_19871222_OGH0002_0020OB00062_8700000_001