Entscheidungsgründe:
Am 9. April 1983 ereignete sich im Ortsgebiet von Vösendorf auf der Bundesstraße 17, Richtungsfahrbahn Wien, ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Lenker seines Motorrades Kawasaki Z 500 B, N 14.506, und der Erstbeklagte als Lenker seines bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW Citroen CX 2000, N 383.118, beteiligt waren.Am 9. April 1983 ereignete sich im Ortsgebiet von Vösendorf auf der Bundesstraße 17, Richtungsfahrbahn Wien, ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Lenker seines Motorrades Kawasaki Ziffer 500, B, N 14.506, und der Erstbeklagte als Lenker seines bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW Citroen CX 2000, N 383.118, beteiligt waren.
Mit der Behauptung, der Erstbeklagte habe den Unfall durch einen unzulässigen Fahrstreifenwechsel allein verschuldet, begehrte der Kläger den Ersatz seines mit S 296.049,50 bezifferten Schadens sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für seine künftigen unfallbedingten Nachteile, hinsichtlich der Zweitbeklagten mit der Beschränkung auf die Versicherungssumme.
Die Beklagten beantragten die Klagsabweisung und wendeten ein, den Kläger treffe am Zustandekommen des Unfalles ein Mitverschulden von 80 %, weil er sich "rechtswidrig verhalten" und verspätet reagiert habe.
Das Erstgericht sprach dem Kläger S 72.605,38 s.A. zu und gab dem Feststellungsbegehren im Umfang von 25 % statt; das Mehrbegehren wurde abgewiesen. Das Erstgericht ging im wesentlichen von folgenden Feststellungen aus:
Der Erstbeklagte lenkte seinen PKW mit einer Geschwindigkeit von rund 40 km/h auf dem zweiten Fahrstreifen der Triesterstraße stadtauswärts. Im ersten Fahrstreifen war vor der Kreuzung mit der Ketzergasse eine Fahrzeugkolonne zum Stillstand gekommen, weil die Verkehrslichtsignalanlage auf der Kreuzung (für den Rechtsabbiegeverkehr) Rotlicht zeigte. Da der Erstbeklagte beabsichtigte, auf der Kreuzung nach rechts in die Ketzergasse abzubiegen, suchte er eine Möglichkeit, auf den ersten Fahrstreifen zu wechseln. Aus einer Entfernung von 30 Meter sah er im Bereich der die Fahrbahn querenden Gleise eine Lücke von rund 20 Metern. Er betätigte den rechten Blinker, fuhr unter Verminderung seiner Geschwindigkeit mittels einer Betriebsbremsung in diese Lücke ein und hielt den PKW in einem Tiefenabstand von 1 Meter zu dem vor ihm befindlichen Fahrzeug in einem spitzen Winkel zur Fahrbahnlängsachse derart an, daß der PKW weder die Schienen blockierte, noch mit dem Heck über die Leitlinie in den zweiten Fahrstreifen ragte. Dieser Fahrstreifenwechsel nahm insgesamt 7,8 Sekunden in Anspruch. Der Kläger näherte sich der späteren Unfallstelle im ersten Fahrstreifen der Triesterstraße, wobei er mit etwa 50 km/h links an der stehenden Fahrzeugkolonne vorbeifuhr. Den PKW des Erstbeklagten nahm er erst wahr, als dieser eben zum Stillstand gekommen war. Hierauf leitete er eine Vollbremsung ein, durch welche eine Kollision jedoch nicht mehr verhindert werden konnte. Nach Abzeichnung einer Bremsspur in der Länge von 15,3 Metern und einer Rutschspur von 1,8 Metern stieß das Motorrad mit einer Restgeschwindigkeit von ca. 10 km/h links gegen das Heck des PKW. Der Kläger kam zum Sturz und wurde schwer verletzt. Er befand sich bis 2. Mai 1983 in stationärer Behandlung und mußte sich einer Operation unterziehen, die mit Komplikationen einherging. Insgesamt hatte er 17 Tage starke, 31 Tage mittelstarke und 75 Tage leichte Schmerzen zu erdulden. Seine linke Hand ist bewegungseingeschränkt geblieben. Unfallbedingte künftige Nachteile des Klägers sind nicht auszuschließen. Der materielle Schaden des Klägers beträgt S 25.421,50.
Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Bezirksgerichtes Mödling vom 17. Oktober 1983 wurde der Erstbeklagte wegen des Vorfalles der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Bezirksgerichtes Mödling vom 17. Oktober 1983 wurde der Erstbeklagte wegen des Vorfalles der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und 4
1. Fall StGB schuldig erkannt. Zur Last gelegt wurde ihm ein für die Verletzung des Klägers ursächlicher Beobachtungsfehler im Zug des Fahrstreifenwechsels.
Rechtlich gelangte das Erstgericht zum Ergebnis, dem bindend feststehenden Verstoß des Erstbeklagten gegen § 11 Abs 1 StVO stehe eine Verletzung des § 12 Abs 5 StVO seitens des Klägers gegenüber. Hiezu komme ein grober Aufmerksamkeitsfehler des Klägers, hätte dieser doch bei prompter Reaktion den Unfall vermeiden können. Das beiderseitige Fehlverhalten rechtfertige eine Schadensteilung im Verhältnis von 3 : 1 zu Gunsten des Erstbeklagten. Unter Bedachtnahme auf ein angemessenes Schmerzengeld von (ungekürzt) S 225.000 bestehe der Klageanspruch mit einem Viertel von insgesamt S 250.421,50 zu Recht.Rechtlich gelangte das Erstgericht zum Ergebnis, dem bindend feststehenden Verstoß des Erstbeklagten gegen Paragraph 11, Absatz eins, StVO stehe eine Verletzung des Paragraph 12, Absatz 5, StVO seitens des Klägers gegenüber. Hiezu komme ein grober Aufmerksamkeitsfehler des Klägers, hätte dieser doch bei prompter Reaktion den Unfall vermeiden können. Das beiderseitige Fehlverhalten rechtfertige eine Schadensteilung im Verhältnis von 3 : 1 zu Gunsten des Erstbeklagten. Unter Bedachtnahme auf ein angemessenes Schmerzengeld von (ungekürzt) S 225.000 bestehe der Klageanspruch mit einem Viertel von insgesamt S 250.421,50 zu Recht.
Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung des Klägers teilweise Folge und änderte das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß unter Einbeziehung des in Rechtskraft erwachsenen Teiles (Klagsstattgebung und Abweisung von S 45.628 s.A.) dem Kläger insgesamt S 125.210,75 s.A. zugesprochen und die Haftung der Beklagten für die künftigen Unfallschäden des Klägers im Ausmaß von 50 % festgestellt wurde; hingegen wurden das Mehrbegehren auf weitere S 170.838,75 s.A. und das Feststellungsmehrbegehren abgewiesen. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000 nicht übersteigt und daß die Revision zulässig sei. Es traf nach Beweiswiederholung folgende Feststellungen:
Die stadteinwärtsführende Fahrbahn der Triesterstraße wies in Annäherung an die Kreuzung mit der Ketzergasse zur Unfallzeit vor den sie querenden Gleisen zwei durch eine Leitlinie gekennzeichnete Fahrstreifen von je knapp über 4 Meter Breite auf. Diese beiden Fahrstreifen gingen nach den Gleisen auf der sich verbreiternden Fahrbahn in vier Fahrstreifen über, von welchen nach den angebrachten Bodenmarkierungen der erste und der vierte für das Rechts- und für das Linkseinbiegen, der zweite und der dritte für die Geradeausfahrt bestimmt waren. Der Unfall ereignete sich im unmittelbaren Bereich dieser Fahrstreifeneinteilung, wobei der PKW des Erstbeklagten in der Kollisionsposition mit der Front den ersten für den Rechtsabbiegeverkehr vorgesehenen Fahrstreifen teilweise, den zweiten Fahrstreifen (das ist der erste für die Geradeausfahrt bestimmte), zur Gänze blockierte und überdies mit dem Heck geringfügig über die verlängert gedachte Leitlinie und damit in den sich in der Folge als dritten darstellenden Fahrstreifen hinausragte. Der Kläger hielt in Annäherung an die Unfallstelle einen Seitenabstand zur Leitlinie von ca. 50 cm ein und wäre unter Beibehaltung einer Fahrlinie unmittelbar nach der Kollisionsstelle auf den zweiten Fahrstreifen gelangt. Geht man von den mittlerweile veränderten Bodenmarkierungen vor der Unfallstelle aus, hätte sich der Kläger dem PKW des Erstbeklagten auf einem eigenen, nämlich dem zweiten Fahrstreifen genähert. Das Verkehrsaufkommen im (zunächst) zweiten Fahrstreifen der Triesterstraße war zur Unfallszeit relativ gering. Unmittelbar vor und hinter dem PKW des Erstbeklagten fuhren keine weiteren Fahrzeuge. Der Fahrstreifenwechsel des Erstbeklagten wurde auffällig, als der PKW mit der rechten vorderen Ecke die Leitlinie überfuhr. Zwischen diesem Zeitpunkt und dem Stillstand des Fahrzeuges verstrich ein Zeitraum von zumindest 3,7 sec., im welchem der PKW etwa 17 Meter zurücklegte. Bei einer Bremsausgangsgeschwindigkeit des Motorrades von 50 km/h und einer erzielbaren Bremsverzögerung von 6 m/sec2 beträgt die Anhaltestrecke rund 30 Meter, die entsprechende Anhaltezeit 3,3 sec. Im übrigen wurden die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich übernommen. In Erledigung der Rechtsrüge der Berufung führte das Gericht zweiter Instanz aus, daß in der Fahrweise des Klägers ein Verstoß gegen § 12 Abs 5 StVO nicht zu erblicken sei. Die angeführte Bestimmung solle ein raumgewinnendes "Vorschlängeln" einspuriger Fahrzeuge zwischen oder neben angehaltenen Fahrzeugen verhindern. Als solches "Vorschlängeln", um sich weiter vorne aufzustellen, könne die Fahrweise des Klägers bei Bedachtnahme auf die konkret vorgelegenen Verhältnisse jedoch nicht gewertet werden. Dies insbesondere im Hinblick auf die Breite des vom Kläger benützten Fahrstreifens, die Weiterführung dieses Fahrstreifens ab dem Kollisionsbereich als zweiter Fahrstreifen sowie das Fehlen eines Verkehrs auf dem (zunächst) zweiten Fahrstreifen. Zutreffend sei das Erstgericht allerdings von einer erheblichen Reaktionsverspätung des Klägers ausgegangen. Der Kläger hätte auf den Fahrstreifenwechsel des Erstbeklagten bereits mehr als 3 Sekunden früher reagieren und hiedurch den Unfall vermeiden können. Es falle ihm demnach eine grobe Vernachlässigung der im Straßenverkehr gebotenen Aufmerksamkeit zur Last. Stelle man sein Fehlverhalten der dem Erstbeklagten vorzuwerfenden Verletzung des § 11 Abs 1 StVO und damit einer für die Verkehrssicherheit besonders wichtigen Bestimmung gegenüber und berücksichtige überdies, daß der Erstbeklagte das Unfallgeschehen durch den unvorsichtigen Fahrstreifenwechsel einleitete und das Zustandekommen des Schadenereignisses darüber hinaus noch begünstigt habe, indem er sein Fahrzeug ohne zwingenden Grund in einer den Nachfolgeverkehr behindernden starken Schräglage zum Stillstand gebracht habe, gelange man zu dem Ergebnis, daß der Unrechtsgehalt des unfallursächlichen Verhaltens beider beteiligter Lenker etwa gleich schwer wiege. In teilweiser Stattgebung der Berufung sei das angefochtene Urteil daher ausgehend von einer Schadenteilung im Verhältnis von 1 : 1 abzuändern gewesen. Die Revision sei zuzulassen gewesen, weil eine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 12 Abs 5 StVO, und insbesondere zur Anwendung dieser Bestimmung auf einen dem vorliegenden vergleichbaren Sachverhalt, fehle.Die stadteinwärtsführende Fahrbahn der Triesterstraße wies in Annäherung an die Kreuzung mit der Ketzergasse zur Unfallzeit vor den sie querenden Gleisen zwei durch eine Leitlinie gekennzeichnete Fahrstreifen von je knapp über 4 Meter Breite auf. Diese beiden Fahrstreifen gingen nach den Gleisen auf der sich verbreiternden Fahrbahn in vier Fahrstreifen über, von welchen nach den angebrachten Bodenmarkierungen der erste und der vierte für das Rechts- und für das Linkseinbiegen, der zweite und der dritte für die Geradeausfahrt bestimmt waren. Der Unfall ereignete sich im unmittelbaren Bereich dieser Fahrstreifeneinteilung, wobei der PKW des Erstbeklagten in der Kollisionsposition mit der Front den ersten für den Rechtsabbiegeverkehr vorgesehenen Fahrstreifen teilweise, den zweiten Fahrstreifen (das ist der erste für die Geradeausfahrt bestimmte), zur Gänze blockierte und überdies mit dem Heck geringfügig über die verlängert gedachte Leitlinie und damit in den sich in der Folge als dritten darstellenden Fahrstreifen hinausragte. Der Kläger hielt in Annäherung an die Unfallstelle einen Seitenabstand zur Leitlinie von ca. 50 cm ein und wäre unter Beibehaltung einer Fahrlinie unmittelbar nach der Kollisionsstelle auf den zweiten Fahrstreifen gelangt. Geht man von den mittlerweile veränderten Bodenmarkierungen vor der Unfallstelle aus, hätte sich der Kläger dem PKW des Erstbeklagten auf einem eigenen, nämlich dem zweiten Fahrstreifen genähert. Das Verkehrsaufkommen im (zunächst) zweiten Fahrstreifen der Triesterstraße war zur Unfallszeit relativ gering. Unmittelbar vor und hinter dem PKW des Erstbeklagten fuhren keine weiteren Fahrzeuge. Der Fahrstreifenwechsel des Erstbeklagten wurde auffällig, als der PKW mit der rechten vorderen Ecke die Leitlinie überfuhr. Zwischen diesem Zeitpunkt und dem Stillstand des Fahrzeuges verstrich ein Zeitraum von zumindest 3,7 sec., im welchem der PKW etwa 17 Meter zurücklegte. Bei einer Bremsausgangsgeschwindigkeit des Motorrades von 50 km/h und einer erzielbaren Bremsverzögerung von 6 m/sec2 beträgt die Anhaltestrecke rund 30 Meter, die entsprechende Anhaltezeit 3,3 sec. Im übrigen wurden die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich übernommen. In Erledigung der Rechtsrüge der Berufung führte das Gericht zweiter Instanz aus, daß in der Fahrweise des Klägers ein Verstoß gegen Paragraph 12, Absatz 5, StVO nicht zu erblicken sei. Die angeführte Bestimmung solle ein raumgewinnendes "Vorschlängeln" einspuriger Fahrzeuge zwischen oder neben angehaltenen Fahrzeugen verhindern. Als solches "Vorschlängeln", um sich weiter vorne aufzustellen, könne die Fahrweise des Klägers bei Bedachtnahme auf die konkret vorgelegenen Verhältnisse jedoch nicht gewertet werden. Dies insbesondere im Hinblick auf die Breite des vom Kläger benützten Fahrstreifens, die Weiterführung dieses Fahrstreifens ab dem Kollisionsbereich als zweiter Fahrstreifen sowie das Fehlen eines Verkehrs auf dem (zunächst) zweiten Fahrstreifen. Zutreffend sei das Erstgericht allerdings von einer erheblichen Reaktionsverspätung des Klägers ausgegangen. Der Kläger hätte auf den Fahrstreifenwechsel des Erstbeklagten bereits mehr als 3 Sekunden früher reagieren und hiedurch den Unfall vermeiden können. Es falle ihm demnach eine grobe Vernachlässigung der im Straßenverkehr gebotenen Aufmerksamkeit zur Last. Stelle man sein Fehlverhalten der dem Erstbeklagten vorzuwerfenden Verletzung des Paragraph 11, Absatz eins, StVO und damit einer für die Verkehrssicherheit besonders wichtigen Bestimmung gegenüber und berücksichtige überdies, daß der Erstbeklagte das Unfallgeschehen durch den unvorsichtigen Fahrstreifenwechsel einleitete und das Zustandekommen des Schadenereignisses darüber hinaus noch begünstigt habe, indem er sein Fahrzeug ohne zwingenden Grund in einer den Nachfolgeverkehr behindernden starken Schräglage zum Stillstand gebracht habe, gelange man zu dem Ergebnis, daß der Unrechtsgehalt des unfallursächlichen Verhaltens beider beteiligter Lenker etwa gleich schwer wiege. In teilweiser Stattgebung der Berufung sei das angefochtene Urteil daher ausgehend von einer Schadenteilung im Verhältnis von 1 : 1 abzuändern gewesen. Die Revision sei zuzulassen gewesen, weil eine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Paragraph 12, Absatz 5, StVO, und insbesondere zur Anwendung dieser Bestimmung auf einen dem vorliegenden vergleichbaren Sachverhalt, fehle.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision der Beklagten aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des Urteils des Erstgerichtes; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.