Der Rekurs ist zulässig, weil gegen den Beschluss, mit dem das Berufungsgericht eine Berufung aus formellen Gründen zurückweist, gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO der Rekurs ohne Rücksicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstands und auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO erhoben werden kann (2 Ob 244/05d; 7 Ob 185/09w; RIS-Justiz RS0043893). Auch die Rekursbeantwortung ist zulässig (§ 521a Abs 1 ZPO idF ZVN 2009).Der Rekurs ist zulässig, weil gegen den Beschluss, mit dem das Berufungsgericht eine Berufung aus formellen Gründen zurückweist, gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO der Rekurs ohne Rücksicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstands und auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhoben werden kann (2 Ob 244/05d; 7 Ob 185/09w; RIS-Justiz RS0043893). Auch die Rekursbeantwortung ist zulässig (Paragraph 521 a, Absatz eins, ZPO in der Fassung ZVN 2009).
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die Klägerin führt aus, sie habe in ihrer Berufung sekundäre Feststellungsmängel und damit eine Rechtsrüge geltend gemacht. Das Berufungsgericht wäre zur allseitigen rechtlichen Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils verpflichtet gewesen.
Dieser Ansicht ist nicht zu folgen:
Nach § 501 Abs 1 ZPO idF des Art 15 Z 18 lit a BudgetbegleitG, BGBl I 2009/52, ist dann, wenn das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden hat, der an Geld oder Geldeswert 2.700 EUR nicht übersteigt, das Urteil nur wegen Nichtigkeit und wegen einer ihm zugrundeliegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung bekämpfbar. Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass in Rechtsstreitigkeiten mit einem diese Bagatellgrenze nicht übersteigenden Streitgegenstand Berufungen, in denen ausschließlich andere als die in § 501 Abs 1 ZPO genannten Berufungsgründe geltend gemacht werden, als unzulässig zurückzuweisen sind (RIS-Justiz RS0041863). Eine sachliche Entscheidung ist nur dann zu treffen, wenn zulässige Berufungsgründe geltend gemacht und inhaltlich ausgeführt werden (2 Ob 244/05d mwN; 7 Ob 185/09w). Dabei kommt es nicht darauf an, wie die geltend gemachten Berufungsgründe bezeichnet werden, sondern darauf, welchem Berufungsgrund die Ausführungen im Rechtsmittel zuzuzählen sind (RIS-Justiz RS0111425). Sekundäre Feststellungsmängel liegen nur dann vor, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind, und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RIS-Justiz RS0053317). Werden aber zu einem bestimmten Thema (positive oder negative) Feststellungen getroffen, so ist es ein Akt der Beweiswürdigung, wenn die vom Rechtsmittelwerber gewünschten (abweichenden) Feststellungen nicht getroffen werden (7 Ob 185/09w).Nach Paragraph 501, Absatz eins, ZPO in der Fassung des Artikel 15, Ziffer 18, Litera a, BudgetbegleitG, BGBl römisch eins 2009/52, ist dann, wenn das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden hat, der an Geld oder Geldeswert 2.700 EUR nicht übersteigt, das Urteil nur wegen Nichtigkeit und wegen einer ihm zugrundeliegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung bekämpfbar. Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass in Rechtsstreitigkeiten mit einem diese Bagatellgrenze nicht übersteigenden Streitgegenstand Berufungen, in denen ausschließlich andere als die in Paragraph 501, Absatz eins, ZPO genannten Berufungsgründe geltend gemacht werden, als unzulässig zurückzuweisen sind (RIS-Justiz RS0041863). Eine sachliche Entscheidung ist nur dann zu treffen, wenn zulässige Berufungsgründe geltend gemacht und inhaltlich ausgeführt werden (2 Ob 244/05d mwN; 7 Ob 185/09w). Dabei kommt es nicht darauf an, wie die geltend gemachten Berufungsgründe bezeichnet werden, sondern darauf, welchem Berufungsgrund die Ausführungen im Rechtsmittel zuzuzählen sind (RIS-Justiz RS0111425). Sekundäre Feststellungsmängel liegen nur dann vor, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind, und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RIS-Justiz RS0053317). Werden aber zu einem bestimmten Thema (positive oder negative) Feststellungen getroffen, so ist es ein Akt der Beweiswürdigung, wenn die vom Rechtsmittelwerber gewünschten (abweichenden) Feststellungen nicht getroffen werden (7 Ob 185/09w).
Die Klägerin stützte sich in ihrer Berufung wohl auf den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, dem auch die Geltendmachung sekundärer Feststellungsmängel aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung zuzuordnen ist. Inhaltlich richteten sich ihre Ausführungen jedoch nur gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts, indem sie unter Darlegung und Würdigung eines ihrer Ansicht nach ihre Tatsachenbehauptungen unterstützenden Sachverständigengutachtens positive Feststellungen zu der behaupteten Verletzung der Halswirbelsäule und deren Folgen wünschte. Angesichts der zu diesem Thema getroffenen Negativfeststellung wurden mit diesem Feststellungswunsch aber keine sekundären Feststellungsmängel geltend gemacht. Soweit die Klägerin die unterlassene Einholung eines „Obergutachtens“ rügte, relevierte sie den Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Eine Rechtsrüge wurde demnach nicht ausgeführt.
Da die Berufung nur unzulässige Inhalte aufwies, wurde sie vom Berufungsgericht zu Recht zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.