Begründung:
Die Klägerin begehrte nach einem Verkehrsunfall von den beklagten Parteien Schadenersatz in Höhe von EUR 230 sA. Sie brachte vor, die Erstbeklagte habe das stehende Klagsfahrzeug übersehen und sei mit diesem kollidiert. An der Unfallstelle habe die Erstbeklagte ihr Verschulden mündlich und schriftlich anerkannt.
Die beklagten Parteien wendeten ein, die Klägerin habe den Vorrang der Erstbeklagten verletzt. Diese habe auch keineswegs ihr Verschulden zugestanden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Zum Unfallshergang stellte es zusammengefasst fest, die Klägerin habe nach rückwärts ausgeparkt und hiebei das herannahende Beklagtenfahrzeug übersehen. Aus diesem Grund sei das Klagsfahrzeug mit dem Heck gegen die linke Frontecke des Beklagtenfahrzeuges gestoßen. Hingegen könne nicht festgestellt werden, dass die Erstbeklagte vor der Kollision ihr Fahrzeug nach links verrissen habe; ebensowenig sei eine Reaktionsverspätung der Erstbeklagten feststellbar. Schließlich könne auch nicht festgestellt werden, dass die Erstbeklagte an der Unfallstelle ihr Alleinverschulden zugestanden hätte.
Dieses Urteil bekämpfte die Klägerin aus den mit „unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung und unrichtige rechtliche Beurteilung" bezeichneten Berufungsgründen. Das Berufungsgericht wies mit dem angefochtenen Beschluss die Berufung der Klägerin zurück. Es führte aus, die Berufung enthalte entgegen der Bezeichnung der Berufungsgründe lediglich eine Tatsachenrüge, die im Bagatellverfahren gemäß § 501 Abs 1 ZPO unzulässig sei. Die Berufung sei daher als unzulässig zurückzuweisen. Der gegen diesen Beschluss erhobene Rekurs ist zulässig, weil gegen den Beschluss, mit dem das Berufungsgericht eine Berufung aus formellen Gründen zurückweist, gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO der Rekurs ohne Rücksicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes und auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erhoben werden kann (SZ 65/157; RZ 1997/56; 3 Ob 54/02s; 8 Ob 128/03m uva). Er ist aber nicht berechtigt.Dieses Urteil bekämpfte die Klägerin aus den mit „unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung und unrichtige rechtliche Beurteilung" bezeichneten Berufungsgründen. Das Berufungsgericht wies mit dem angefochtenen Beschluss die Berufung der Klägerin zurück. Es führte aus, die Berufung enthalte entgegen der Bezeichnung der Berufungsgründe lediglich eine Tatsachenrüge, die im Bagatellverfahren gemäß Paragraph 501, Absatz eins, ZPO unzulässig sei. Die Berufung sei daher als unzulässig zurückzuweisen. Der gegen diesen Beschluss erhobene Rekurs ist zulässig, weil gegen den Beschluss, mit dem das Berufungsgericht eine Berufung aus formellen Gründen zurückweist, gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO der Rekurs ohne Rücksicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes und auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhoben werden kann (SZ 65/157; RZ 1997/56; 3 Ob 54/02s; 8 Ob 128/03m uva). Er ist aber nicht berechtigt.
Die Klägerin macht geltend, sie habe in der Berufung den im Rahmen des § 501 Abs 1 ZPO ebenfalls zulässigen Berufungsgrund der „unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung" geltend gemacht und ausgeführt, dass die vorliegenden Beweise ausreichen würden, um das Vorliegen eines rechtswirksam abgegebenen Anerkenntnisses anzunehmen. Das Erstgericht habe jedoch die Aussage der Klägerin und insbesondere den Europäischen Unfallbericht falsch bzw gar nicht rechtlich beurteilt und nicht festgestellt, dass die Erstbeklagte unmittelbar nach dem Verkehrsunfall ihr Alleinverschulden am Unfall zugestanden habe. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden:Die Klägerin macht geltend, sie habe in der Berufung den im Rahmen des Paragraph 501, Absatz eins, ZPO ebenfalls zulässigen Berufungsgrund der „unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung" geltend gemacht und ausgeführt, dass die vorliegenden Beweise ausreichen würden, um das Vorliegen eines rechtswirksam abgegebenen Anerkenntnisses anzunehmen. Das Erstgericht habe jedoch die Aussage der Klägerin und insbesondere den Europäischen Unfallbericht falsch bzw gar nicht rechtlich beurteilt und nicht festgestellt, dass die Erstbeklagte unmittelbar nach dem Verkehrsunfall ihr Alleinverschulden am Unfall zugestanden habe. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden: