Der gegen diesen Beschluss erhobene Rekurs des Klägers ist zulässig, weil gegen zurückweisende Beschlüsse des Berufungsgerichtes der Rekurs ohne Rücksicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes erhoben werden kann (vgl zuletzt OGH 9. 4. 2002, GZ 4 Ob 60/02f mwN etwa SZ 65/157), er ist aber nicht berechtigt.Der gegen diesen Beschluss erhobene Rekurs des Klägers ist zulässig, weil gegen zurückweisende Beschlüsse des Berufungsgerichtes der Rekurs ohne Rücksicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes erhoben werden kann vergleiche zuletzt OGH 9. 4. 2002, GZ 4 Ob 60/02f mwN etwa SZ 65/157), er ist aber nicht berechtigt.
Nach § 501 Abs 1 ZPO ist dann, wenn das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden hat, der an Geld oder Geldeswert EUR 2.000,-- nicht übersteigt, das Urteil nur wegen Nichtigkeit und wegen einer ihm zugrundeliegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung bekämpfbar. Es entspricht nun der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes, dass in Fällen, in denen diese Bagatellgrenze nicht überstiegen wird, eine Berufung, in der nur Berufungsgründe ausgeführt werden, die in diesem Fall nicht statthaft sind, zurückzuweisen ist (vgl RIS-Justiz RS0041863 mwN etwa zuletzt OGH 23. 10. 2002, 3 Ob 278/01f).Nach Paragraph 501, Absatz eins, ZPO ist dann, wenn das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden hat, der an Geld oder Geldeswert EUR 2.000,-- nicht übersteigt, das Urteil nur wegen Nichtigkeit und wegen einer ihm zugrundeliegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung bekämpfbar. Es entspricht nun der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes, dass in Fällen, in denen diese Bagatellgrenze nicht überstiegen wird, eine Berufung, in der nur Berufungsgründe ausgeführt werden, die in diesem Fall nicht statthaft sind, zurückzuweisen ist vergleiche RIS-Justiz RS0041863 mwN etwa zuletzt OGH 23. 10. 2002, 3 Ob 278/01f).
Es ist nun davon auszugehen, dass dann, wenn in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht werden, die sie nur dann einen einheitlichen Entscheidungsgegenstand bilden und damit der Wertbemessung einheitlich zugrundezulegen sind, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN vorliegen (vgl Fasching Handbuch Rz 1836; zu § 502 Abs 2 ZPO, RIS-Justiz RS0053096).Es ist nun davon auszugehen, dass dann, wenn in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht werden, die sie nur dann einen einheitlichen Entscheidungsgegenstand bilden und damit der Wertbemessung einheitlich zugrundezulegen sind, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, JN vorliegen vergleiche , Fasching Handbuch Rz 1836; zu Paragraph 502, Absatz 2, ZPO, RIS-Justiz RS0053096).
Nach § 55 Abs 1 Z 1 JN sind mehrere in einer Klage geltend gemachten Ansprüche ua dann zusammenzurechnen, wenn sie von einer einzelnen Person gegen eine einzelne Person erhoben werden und in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Es entspricht es aber der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass Ansprüche aus verschiedenen Verträgen betreffend verschiedene Rechtsgüter auch bei Gleichartigkeit nicht in einem sachlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (vgl allgemein RIS-Justiz RS0037926 mwN insbesondere etwa SZ 43/185; OGH 3 Ob 533/76; OGH 5 Ob 667/80; OGH 2 Ob 137/99g). Davon ist auch hier auszugehen. Allein der Umstand, dass der Kläger hinsichtlich beider Verträge geltend macht, die Mängel gerügt und eine Nachfrist gesetzt zu haben und schließlich mangels Behebung und Vertrauens in die Beklagte zurückgetreten zu sein, ändert daran ebensowenig, wie das behauptete nachträgliche Anerkenntnis hinsichtlich der Rücktritte. Es handelte sich doch um - ja auch so geltend gemachte - getrennte Ansprüche aus verschiedenen Verträgen hinsichtlich verschiedener Geräte. Wenn der Kläger schließlich vermeint, dass er eine Rechtsrüge ausgeführt habe, so ist dies weder der Bezeichnung in der Berufung noch deren Inhalt zu entnehmen. Die Darstellung des Klägers, dass er in Irrtum geführt worden sei bzw die Beklagte den Rücktritt anerkannt hätte, bezog sich in der Berufung ausdrücklich darauf, dass bei Erfolg der Beweisrüge ausgehend von den geänderten Feststellungen das Klagebegehren berechtigt gewesen wäre. Die Ausführung einer Rechtsrüge ist darin nicht ersichtlich.Nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN sind mehrere in einer Klage geltend gemachten Ansprüche ua dann zusammenzurechnen, wenn sie von einer einzelnen Person gegen eine einzelne Person erhoben werden und in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Es entspricht es aber der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass Ansprüche aus verschiedenen Verträgen betreffend verschiedene Rechtsgüter auch bei Gleichartigkeit nicht in einem sachlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen vergleiche allgemein RIS-Justiz RS0037926 mwN insbesondere etwa SZ 43/185; OGH 3 Ob 533/76; OGH 5 Ob 667/80; OGH 2 Ob 137/99g). Davon ist auch hier auszugehen. Allein der Umstand, dass der Kläger hinsichtlich beider Verträge geltend macht, die Mängel gerügt und eine Nachfrist gesetzt zu haben und schließlich mangels Behebung und Vertrauens in die Beklagte zurückgetreten zu sein, ändert daran ebensowenig, wie das behauptete nachträgliche Anerkenntnis hinsichtlich der Rücktritte. Es handelte sich doch um - ja auch so geltend gemachte - getrennte Ansprüche aus verschiedenen Verträgen hinsichtlich verschiedener Geräte. Wenn der Kläger schließlich vermeint, dass er eine Rechtsrüge ausgeführt habe, so ist dies weder der Bezeichnung in der Berufung noch deren Inhalt zu entnehmen. Die Darstellung des Klägers, dass er in Irrtum geführt worden sei bzw die Beklagte den Rücktritt anerkannt hätte, bezog sich in der Berufung ausdrücklich darauf, dass bei Erfolg der Beweisrüge ausgehend von den geänderten Feststellungen das Klagebegehren berechtigt gewesen wäre. Die Ausführung einer Rechtsrüge ist darin nicht ersichtlich.
Insgesamt war daher dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40 und 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40, und 50 Absatz eins, ZPO.