Der Rekurs des Beklagten ist zulässig, weil gegen den Beschluss, mit dem das Berufungsgericht eine Berufung zurückweist, der Rekurs ohne Rücksicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes erhoben werden kann (SZ 65/157; 4 Ob 2134/96v = RZ 1997/56 mwN); das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrmals unter Ablehnung der Lehrmeinungen von Fasching (Lehrbuch² Rz 1837) und Fucik (RZ 1984, 54 ff [60]) dargelegt, dass in Rechtsstreitigkeiten mit einem 15.000 S nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand Berufungen, in denen ausschließlich andere als die in § 501 Abs 1 ZPO genannte Berufungsgründe geltend gemacht werden, als unzulässig zurückzuweisen sind (SZ 65/157; 4 Ob 2134/96v = RZ 1997/56 ua). Eine sachliche Entscheidung ist nur dann zu treffen, wenn zulässige Berufungsgründe geltend gemacht und ausgeführt werden (RZ 1997/56). An dieser Rechtsmeinung ist festzuhalten.Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrmals unter Ablehnung der Lehrmeinungen von Fasching (Lehrbuch² Rz 1837) und Fucik (RZ 1984, 54 ff [60]) dargelegt, dass in Rechtsstreitigkeiten mit einem 15.000 S nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand Berufungen, in denen ausschließlich andere als die in Paragraph 501, Absatz eins, ZPO genannte Berufungsgründe geltend gemacht werden, als unzulässig zurückzuweisen sind (SZ 65/157; 4 Ob 2134/96v = RZ 1997/56 ua). Eine sachliche Entscheidung ist nur dann zu treffen, wenn zulässige Berufungsgründe geltend gemacht und ausgeführt werden (RZ 1997/56). An dieser Rechtsmeinung ist festzuhalten.
Die Berufung beschränkt sich ihrem Inhalt nach ausschließlich auf Ausführungen zu den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Beweiswürdigung. Die Zurückweisung durch das Berufungsgericht erfolgte daher mit Rücksicht auf § 501 Abs 1 ZPO zu Recht.Die Berufung beschränkt sich ihrem Inhalt nach ausschließlich auf Ausführungen zu den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Beweiswürdigung. Die Zurückweisung durch das Berufungsgericht erfolgte daher mit Rücksicht auf Paragraph 501, Absatz eins, ZPO zu Recht.
Die vom Beklagten vertretene Auffassung, es sei von einer Bewertung mit 30.000 S auszugehen, übersieht, dass im zweiten Rechtsgang nur mehr jener Teil des Feststellungsbegehrens streitanhängig war, der sich auf das rechte Auge bezieht. Hat nun aber der Kläger die Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden an beiden Augen mit 30.000 S bewertet, ist es mangels anderer Anhaltspunkte nicht unsachlich, davon auszugehen, dass auf die Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden nur am rechten Auge die Hälfte dieses Betrags entfällt. Im Übrigen hatte der Beklagte selbst sein Berufungsinteresse mit 15.000 S bewertet (S 405 in 421).
Der Ansicht des Rekurswerbers, das Berufungsgericht habe seiner aufhebenden - und damit inhaltlich absprechenden - Entscheidung im ersten Rechtsgang eine andere Rechtsmeinung zur Rechtsmittelzulässigkeit zugrunde gelegt, an die es nunmehr gebunden sei, ist entgegenzuhalten, dass das erstgerichtliche Teil- und Zwischenurteil vom 26. 4. 2001 seinem Inhalt nach über das Leistungsbegehren dem Grunde nach sowie über das Feststellungsbegehren betreffend beide Augen abgesprochen hat; der Streitgegenstand dieses Urteils lag demnach - anders als im zweiten Rechtsgang - über der Grenze des in § 501 Abs 1 ZPO genannten Betrags, weshalb diese Rechtsmittelbeschränkung dort nicht zur Anwendung gelangen konnte.Der Ansicht des Rekurswerbers, das Berufungsgericht habe seiner aufhebenden - und damit inhaltlich absprechenden - Entscheidung im ersten Rechtsgang eine andere Rechtsmeinung zur Rechtsmittelzulässigkeit zugrunde gelegt, an die es nunmehr gebunden sei, ist entgegenzuhalten, dass das erstgerichtliche Teil- und Zwischenurteil vom 26. 4. 2001 seinem Inhalt nach über das Leistungsbegehren dem Grunde nach sowie über das Feststellungsbegehren betreffend beide Augen abgesprochen hat; der Streitgegenstand dieses Urteils lag demnach - anders als im zweiten Rechtsgang - über der Grenze des in Paragraph 501, Absatz eins, ZPO genannten Betrags, weshalb diese Rechtsmittelbeschränkung dort nicht zur Anwendung gelangen konnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40,, 50 Absatz eins, ZPO.