[6] Der Revisionsrekurs ist entgegen dem – nicht bindenden – Ausspruch des Rekursgerichts im Hinblick auf die Frage, ob der Begriff „Nachkommen“ in § 736 ABGB idF des ErbRÄG 2015 auch Adoptivkinder erfasst, zulässig, er ist aber nicht berechtigt. Der Revisionsrekurs ist entgegen dem – nicht bindenden – Ausspruch des Rekursgerichts im Hinblick auf die Frage, ob der Begriff „Nachkommen“ in Paragraph 736, ABGB in der Fassung des ErbRÄG 2015 auch Adoptivkinder erfasst, zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
[7] 1. Wenn der Verstorbene mehrere Kinder hat, fällt ihnen nach § 732 ABGB die gesamte Verlassenschaft zu gleichen Teilen zu. Wenn ein Nachkomme des Verstorbenen vor ihm gestorben ist und seinerseits Nachkommen hinterlassen hat, fällt der Anteil, der dem verstorbenen Nachkommen gebührt hätte, nach § 733 ABGB dessen Kindern zu. Der Erstantragsteller macht geltend, dass keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorliege, ob auch Adoptivkinder des verstorbenen Nachkommen ein gesetzliches Erbrecht nach § 733 ABGB beanspruchen können. 1. Wenn der Verstorbene mehrere Kinder hat, fällt ihnen nach Paragraph 732, ABGB die gesamte Verlassenschaft zu gleichen Teilen zu. Wenn ein Nachkomme des Verstorbenen vor ihm gestorben ist und seinerseits Nachkommen hinterlassen hat, fällt der Anteil, der dem verstorbenen Nachkommen gebührt hätte, nach Paragraph 733, ABGB dessen Kindern zu. Der Erstantragsteller macht geltend, dass keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorliege, ob auch Adoptivkinder des verstorbenen Nachkommen ein gesetzliches Erbrecht nach Paragraph 733, ABGB beanspruchen können.
[8] 2. Nach § 192 Abs 1 ABGB kommt die Annahme an Kindes statt durch schriftlichen Vertrag zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind und durch gerichtliche Bewilligung auf Antrag eines Vertragsteils zustande. Nach § 197 Abs 1 ABGB entstehen zwischen dem Annehmenden und dessen Nachkommen einerseits und dem Wahlkind andererseits die gleichen Rechte, wie sie durch die Abstammung begründet werden. Nach der Absicht des Gesetzgebers sollen sich die Wirkungen der Kindesannahme grundsätzlich nicht auf die übrigen Verwandten des Annehmenden erstrecken, damit diese durch den Willensentschluss des Annehmenden nicht in unbilliger Weise gebunden sind (ErläutRV 107 BlgNR 9. GP 20). Das Adoptionsverhältnis erfasst daher nicht die Eltern und die Geschwister des Annehmenden, sodass zwischen ihnen und dem Wahlkind keine familienrechtlichen Beziehungen entstehen (Mokrejs-Weinhappel in Rummel/Lukas/Geroldinger4 § 199 ABGB Rz 6; Höllwerth in Schwimann/Kodek5 § 197 ABGB Rz 2; Deixler-Hübner in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.09 § 197 Rz 2; Arnold/Schwarzenegger, Die erbrechtliche Position von Kindeskindern nach dem ErbRÄG 2015, JBl 2017, 152 [158]). 2. Nach Paragraph 192, Absatz eins, ABGB kommt die Annahme an Kindes statt durch schriftlichen Vertrag zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind und durch gerichtliche Bewilligung auf Antrag eines Vertragsteils zustande. Nach Paragraph 197, Absatz eins, ABGB entstehen zwischen dem Annehmenden und dessen Nachkommen einerseits und dem Wahlkind andererseits die gleichen Rechte, wie sie durch die Abstammung begründet werden. Nach der Absicht des Gesetzgebers sollen sich die Wirkungen der Kindesannahme grundsätzlich nicht auf die übrigen Verwandten des Annehmenden erstrecken, damit diese durch den Willensentschluss des Annehmenden nicht in unbilliger Weise gebunden sind (ErläutRV 107 BlgNR 9. Gesetzgebungsperiode 20, ). Das Adoptionsverhältnis erfasst daher nicht die Eltern und die Geschwister des Annehmenden, sodass zwischen ihnen und dem Wahlkind keine familienrechtlichen Beziehungen entstehen (Mokrejs-Weinhappel in Rummel/Lukas/Geroldinger4 Paragraph 199, ABGB Rz 6; Höllwerth in Schwimann/Kodek5 Paragraph 197, ABGB Rz 2; Deixler-Hübner in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.09 Paragraph 197, Rz 2; Arnold/Schwarzenegger, Die erbrechtliche Position von Kindeskindern nach dem ErbRÄG 2015, JBl 2017, 152 [158]).
[9] 3. Angesichts der klaren Vorgaben des Gesetzes, wonach zwischen dem Wahlkind und den Eltern des Annehmenden keine familienrechtlichen Beziehungen entstehen, hat der Oberste Gerichtshof bereits zu 2 Ob 556/93 und 2 Ob 15/19y ausgesprochen, dass ein Wahlkind kein Erbrecht nach den Eltern des Annehmenden hat. Diese Entscheidungen betrafen freilich noch § 733 ABGB idF vor dem ErbRÄG 2015, wonach der Anteil, welcher dem verstorbenen Kind gebührt hätte, dem „nachgelassenen Enkel“ zufiel. Dass im geltenden Gesetzestext der Begriff „Enkel“ durch „Kinder“ ersetzt wurde, ist nach der Absicht des Gesetzgebers aber nur eine sprachliche Änderung (ErläutRV 688 BlgNR 25. GP 20). Nach dem Willen des Gesetzgebers hat die Neufassung des § 733 ABGB durch das ErbRÄG 2015 damit zur keiner Änderung der materiellen Rechtslage geführt. 3. Angesichts der klaren Vorgaben des Gesetzes, wonach zwischen dem Wahlkind und den Eltern des Annehmenden keine familienrechtlichen Beziehungen entstehen, hat der Oberste Gerichtshof bereits zu 2 Ob 556/93 und 2 Ob 15/19y ausgesprochen, dass ein Wahlkind kein Erbrecht nach den Eltern des Annehmenden hat. Diese Entscheidungen betrafen freilich noch Paragraph 733, ABGB in der Fassung vor dem ErbRÄG 2015, wonach der Anteil, welcher dem verstorbenen Kind gebührt hätte, dem „nachgelassenen Enkel“ zufiel. Dass im geltenden Gesetzestext der Begriff „Enkel“ durch „Kinder“ ersetzt wurde, ist nach der Absicht des Gesetzgebers aber nur eine sprachliche Änderung (ErläutRV 688 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 20, ). Nach dem Willen des Gesetzgebers hat die Neufassung des Paragraph 733, ABGB durch das ErbRÄG 2015 damit zur keiner Änderung der materiellen Rechtslage geführt.
[10] 4. Dem Revisionsrekurswerber ist zuzugestehen, dass eine isolierte Betrachtung des nunmehrigen Wortlauts von § 733 ABGB auch eine gegenteilige Auslegung erlauben würde. Der Oberste Gerichtshof hat aber schon in anderem Zusammenhang ausgesprochen, dass das Eintrittsrecht des § 733 ABGB ein typisches Recht ist, das sich aus der Verwandtschaft ergibt (RS0030860). Eine Auslegung des § 733 ABGB, wonach auch Adoptivkinder ein Erbrecht nach den Eltern des Annehmenden beanspruchen können, stünde deshalb in offenkundigem Widerspruch zu § 197 Abs 1 ABGB, wonach zwischen dem Wahlkind und den Eltern des Annehmenden gerade keine familienrechtlichen Beziehungen entstehen sollen. 4. Dem Revisionsrekurswerber ist zuzugestehen, dass eine isolierte Betrachtung des nunmehrigen Wortlauts von Paragraph 733, ABGB auch eine gegenteilige Auslegung erlauben würde. Der Oberste Gerichtshof hat aber schon in anderem Zusammenhang ausgesprochen, dass das Eintrittsrecht des Paragraph 733, ABGB ein typisches Recht ist, das sich aus der Verwandtschaft ergibt (RS0030860). Eine Auslegung des Paragraph 733, ABGB, wonach auch Adoptivkinder ein Erbrecht nach den Eltern des Annehmenden beanspruchen können, stünde deshalb in offenkundigem Widerspruch zu Paragraph 197, Absatz eins, ABGB, wonach zwischen dem Wahlkind und den Eltern des Annehmenden gerade keine familienrechtlichen Beziehungen entstehen sollen.
[11] 5. Aus der Neufassung von § 736 und § 617 ABGB mit dem ErbRÄG 2015 lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten. 5. Aus der Neufassung von Paragraph 736 und Paragraph 617, ABGB mit dem ErbRÄG 2015 lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten.
[12] 5.1. Das Erstgericht hat darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber des ErbRÄG 2015 bei der Regelung des gesetzlichen Erbrechts der Eltern und ihrer Nachkommen in § 736 ABGB nicht mehr auf gemeinsam „erzeugte“ Kinder, sondern auf „gemeinsame Kinder“ abstellte, damit auch Adoptivkinder erfasst sind (ErläutRV 688 BlgNR 25. GP 21). Damit ist für den Erstantragsteller aber nichts gewonnen. Dass Adoptivkinder der vorverstorbenen Eltern des Erblassers in der zweiten Linie erben, ergibt sich nämlich schon aus § 197 Abs 1 ABGB, wonach sich die Wirkungen der Adoption auch auf die Nachkommen des Annehmenden – hier also insbesondere auf andere, ebenfalls den Annehmenden repräsentierende Kinder – erstrecken.5.1. Das Erstgericht hat darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber des ErbRÄG 2015 bei der Regelung des gesetzlichen Erbrechts der Eltern und ihrer Nachkommen in Paragraph 736, ABGB nicht mehr auf gemeinsam „erzeugte“ Kinder, sondern auf „gemeinsame Kinder“ abstellte, damit auch Adoptivkinder erfasst sind (ErläutRV 688 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 21, ). Damit ist für den Erstantragsteller aber nichts gewonnen. Dass Adoptivkinder der vorverstorbenen Eltern des Erblassers in der zweiten Linie erben, ergibt sich nämlich schon aus Paragraph 197, Absatz eins, ABGB, wonach sich die Wirkungen der Adoption auch auf die Nachkommen des Annehmenden – hier also insbesondere auf andere, ebenfalls den Annehmenden repräsentierende Kinder – erstrecken.
[13] 5.2. Nach § 617 ABGB erlischt die von einem letztwillig Verfügenden seinem Kind in einem Zeitpunkt angeordnete Ersatz- oder Nacherbschaft, in dem dieses noch keine Kinder hatte, im Zweifel, wenn es später doch erbfähige Kinder hinterlassen hat. Der Gesetzgeber des ErbRÄG 2015 hat bei der Neufassung des § 617 ABGB den Begriff „Kinder“ statt des Ausdrucks „Nachkommenschaft“ gewählt, um damit klarzustellen, dass auch Adoptivkinder erfasst sein sollen (ErläutRV 688 BlgNR 25. GP 13). Es handelt sich dabei aber um eine bloße Auslegungsregel für letztwillige Verfügungen, die nach ständiger Rechtsprechung zurückzutreten hat, wenn ein anderer erkennbarer Wille des Erblassers anzunehmen ist (RS0012570). Ein gesetzliches Erbrecht des Adoptivkindes gegenüber den Vorfahren des Annehmenden kann daraus nicht abgeleitet werden. 5.2. Nach Paragraph 617, ABGB erlischt die von einem letztwillig Verfügenden seinem Kind in einem Zeitpunkt angeordnete Ersatz- oder Nacherbschaft, in dem dieses noch keine Kinder hatte, im Zweifel, wenn es später doch erbfähige Kinder hinterlassen hat. Der Gesetzgeber des ErbRÄG 2015 hat bei der Neufassung des Paragraph 617, ABGB den Begriff „Kinder“ statt des Ausdrucks „Nachkommenschaft“ gewählt, um damit klarzustellen, dass auch Adoptivkinder erfasst sein sollen (ErläutRV 688 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 13, ). Es handelt sich dabei aber um eine bloße Auslegungsregel für letztwillige Verfügungen, die nach ständiger Rechtsprechung zurückzutreten hat, wenn ein anderer erkennbarer Wille des Erblassers anzunehmen ist (RS0012570). Ein gesetzliches Erbrecht des Adoptivkindes gegenüber den Vorfahren des Annehmenden kann daraus nicht abgeleitet werden.
[14] 6. Angesichts der klaren Vorgaben des § 197 Abs 1 ABGB und der in den Materialien zum Ausdruck gebrachten Absicht des Gesetzgebers ist daher auch nach der Neufassung des § 733 ABGB durch das ErbRÄG 2015 an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten, wonach dem Adoptivkind kein gesetzliches Erbrecht gegenüber den Vorfahren des Annehmenden zukommt. Die Entscheidung des Rekursgerichts war daher zu bestätigen. 6. Angesichts der klaren Vorgaben des Paragraph 197, Absatz eins, ABGB und der in den Materialien zum Ausdruck gebrachten Absicht des Gesetzgebers ist daher auch nach der Neufassung des Paragraph 733, ABGB durch das ErbRÄG 2015 an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten, wonach dem Adoptivkind kein gesetzliches Erbrecht gegenüber den Vorfahren des Annehmenden zukommt. Die Entscheidung des Rekursgerichts war daher zu bestätigen.
[15] 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Abs 2 iVm § 185 AußStrG. 7. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 78, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 185, AußStrG.