Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Gesellschaft und ihrer Gesellschafter, der nach der geschilderten Sachlage zwar zulässig, jedoch nicht begründet ist. Der im Revisionsrekurs vertretenen Ansicht, es seien im vorliegenden Fall die Bestimmungen des § 22 HGB sinngemäß anzuwenden, kann nicht gefolgt werden. Denn diese Bestimmung, die dem Erwerber eines Handelsgeschäftes des Fortführung einer bisherigen Firma unter der Voraussetzung gestattet, dass der bisherige Geschäftsinhaber oder seine Erben ausdrücklich in die Fortführung willigen, setzt den Vollübergang eines Unternehmens voraus, das heißt, dass das Unternehmen von einem anderen als dem bisherigen Inhaber erworben wird (RG-Räte-Kommentar zum HGB2 S 258). § 22 HGB bedeutet eine Durchbrechung des Grundsatzes der Firmenwahrheit; als Ausnahmebestimmung muss er einschränkend ausgelegt werden. Nach dem Parteiwillen sollen im vorliegenden Fall die Gesellschafter des Klagenfurter Unternehmens auch Gesellschafter der zu verselbstständigenden Wiener Zweigniederlassung sein. Nun können aber Handelsgesellschaften nur eine Hauptniederlassung haben; wollen sie mehrere errichten, dann müssen dieselben Personen mehrere Handelsgesellschaften errichten (aaO S 335). Ungeachtet des Umstandes, dass sich an der Art des Geschäftsbetriebes in der zur Hauptniederlassung werdenden Zweigniederlassung nichts ändert, handelt es sich rechtlich dennoch um die Eröffnung eines neuen Handelsgewerbes und bei der von der OHG anzunehmenden Firma um eine ursprüngliche. Für diese gilt aber außer § 19 HGB auch die Vorschrift des § 18 Abs 2 HGB, und zwar in dem Sinn, dass nicht nur täuschende Zusätze zum Firmenkern unzulässig sind, sondern auch eine irreführende Gestaltung des Firmenkerns selbst von dem Verbot betroffen wird (aaO, S 239, 246). Der Hinweis auf den dreizehnjährigen Bestand des Klagenfurter Unternehmens und den zweijährigen Bestand der Wiener Zweigniederlassung ändert bei dieser Sachlage nichts an dem Recht und der Pflicht des Gerichtes, die Zulässigkeit der begehrten Firmeneintragung zu prüfen. Wenn die Revisionsrekurswerber geltend machen, dass die Kammer der gewerblichen Wirtschaft in Wien selbst nicht imstande gewesen sei, Fälle einer Verwechslung der hier in Rede stehenden Firma mit dem Kreditschutzverband von 1870 oder anderen Gläubigerschutzverbänden darzutun, so ist ihnen zu erwidern, dass es darauf, ob Irreführungen tatsächlich vorgekommen sind, nicht ankommt, sondern dass eine Firma schon dann unzulässig ist, wenn sie rein objektiv, nach der allgemeinen Verkehrsauffassung zur Täuschung geeignet ist (aaO, S 239). Dies hat aber das Rekursgericht zutreffend bejaht und der Oberste Gerichtshof vermag in dieser Ansicht auch unter Bedachtnahme auf die Ausführungen im Revisionsrekurs einen Rechtsirrtum nicht zu erkennen. Es mag dahingestellt bleiben, ob das Wort "K*****gesellschaft" zum Firmenkern gehört oder ob es sich hiebei um einen Zusatz zu diesem handelt. Als Gesellschaft bezeichnet man üblicherweise die Vereinigung einer meist größeren Gruppe von Menschen mit der Verpflichtung, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in bestimmter Weise zu fördern. Es unterliegt daher keinem Zweifel, dass unter einer Kreditorengesellschaft nach allgemeinem Sprachgebrauch nur eine Gesellschaft von Kreditoren und nicht eine solche für Kreditoren verstanden wird. Dass die Revisionsrekurswerber selbst diesem Wort die letztere Bedeutung beimessen, ist ohne Belang. Entscheidend ist lediglich, ob nach außenhin ein irriger Eindruck über den Gegenstand des Unternehmens und über die Verhältnisse der Gesellschafter entstehen kann. Das trifft aber hier zu. Denn weder der Fachmann noch der Laie wird hinter der Bezeichnung "Kreditorengesellschaft ein Inkassobüro vermuten.Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Gesellschaft und ihrer Gesellschafter, der nach der geschilderten Sachlage zwar zulässig, jedoch nicht begründet ist. Der im Revisionsrekurs vertretenen Ansicht, es seien im vorliegenden Fall die Bestimmungen des Paragraph 22, HGB sinngemäß anzuwenden, kann nicht gefolgt werden. Denn diese Bestimmung, die dem Erwerber eines Handelsgeschäftes des Fortführung einer bisherigen Firma unter der Voraussetzung gestattet, dass der bisherige Geschäftsinhaber oder seine Erben ausdrücklich in die Fortführung willigen, setzt den Vollübergang eines Unternehmens voraus, das heißt, dass das Unternehmen von einem anderen als dem bisherigen Inhaber erworben wird (RG-Räte-Kommentar zum HGB2 S 258). Paragraph 22, HGB bedeutet eine Durchbrechung des Grundsatzes der Firmenwahrheit; als Ausnahmebestimmung muss er einschränkend ausgelegt werden. Nach dem Parteiwillen sollen im vorliegenden Fall die Gesellschafter des Klagenfurter Unternehmens auch Gesellschafter der zu verselbstständigenden Wiener Zweigniederlassung sein. Nun können aber Handelsgesellschaften nur eine Hauptniederlassung haben; wollen sie mehrere errichten, dann müssen dieselben Personen mehrere Handelsgesellschaften errichten (aaO S 335). Ungeachtet des Umstandes, dass sich an der Art des Geschäftsbetriebes in der zur Hauptniederlassung werdenden Zweigniederlassung nichts ändert, handelt es sich rechtlich dennoch um die Eröffnung eines neuen Handelsgewerbes und bei der von der OHG anzunehmenden Firma um eine ursprüngliche. Für diese gilt aber außer Paragraph 19, HGB auch die Vorschrift des Paragraph 18, Absatz 2, HGB, und zwar in dem Sinn, dass nicht nur täuschende Zusätze zum Firmenkern unzulässig sind, sondern auch eine irreführende Gestaltung des Firmenkerns selbst von dem Verbot betroffen wird (aaO, S 239, 246). Der Hinweis auf den dreizehnjährigen Bestand des Klagenfurter Unternehmens und den zweijährigen Bestand der Wiener Zweigniederlassung ändert bei dieser Sachlage nichts an dem Recht und der Pflicht des Gerichtes, die Zulässigkeit der begehrten Firmeneintragung zu prüfen. Wenn die Revisionsrekurswerber geltend machen, dass die Kammer der gewerblichen Wirtschaft in Wien selbst nicht imstande gewesen sei, Fälle einer Verwechslung der hier in Rede stehenden Firma mit dem Kreditschutzverband von 1870 oder anderen Gläubigerschutzverbänden darzutun, so ist ihnen zu erwidern, dass es darauf, ob Irreführungen tatsächlich vorgekommen sind, nicht ankommt, sondern dass eine Firma schon dann unzulässig ist, wenn sie rein objektiv, nach der allgemeinen Verkehrsauffassung zur Täuschung geeignet ist (aaO, S 239). Dies hat aber das Rekursgericht zutreffend bejaht und der Oberste Gerichtshof vermag in dieser Ansicht auch unter Bedachtnahme auf die Ausführungen im Revisionsrekurs einen Rechtsirrtum nicht zu erkennen. Es mag dahingestellt bleiben, ob das Wort "K*****gesellschaft" zum Firmenkern gehört oder ob es sich hiebei um einen Zusatz zu diesem handelt. Als Gesellschaft bezeichnet man üblicherweise die Vereinigung einer meist größeren Gruppe von Menschen mit der Verpflichtung, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in bestimmter Weise zu fördern. Es unterliegt daher keinem Zweifel, dass unter einer Kreditorengesellschaft nach allgemeinem Sprachgebrauch nur eine Gesellschaft von Kreditoren und nicht eine solche für Kreditoren verstanden wird. Dass die Revisionsrekurswerber selbst diesem Wort die letztere Bedeutung beimessen, ist ohne Belang. Entscheidend ist lediglich, ob nach außenhin ein irriger Eindruck über den Gegenstand des Unternehmens und über die Verhältnisse der Gesellschafter entstehen kann. Das trifft aber hier zu. Denn weder der Fachmann noch der Laie wird hinter der Bezeichnung "Kreditorengesellschaft ein Inkassobüro vermuten.