Rechtssatz RS0061466
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061466
Entscheidungsdatum
19.02.1960
Rechtssatz
Wenn eine Zweigniederlassung verselbständigt wird, bedeutet dies die Eröffnung eines neuen Handelsgewerbes und die ursprüngliche Schaffung einer Firma. Diese neue Firma darf keine irreführenden Zusätze enthalten, mögen solche auch in der bisherigen Firma enthalten gewesen sein ("Kreditorengesellschaft").
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0061466
Dokumentnummer
JJR_19600219_OGH0002_0020OB00035_6000000_002