Die dagegen erhobene Revision ist entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht zulässig.
Zur Frage der Vorteilsausgleichung ist das Berufungsgericht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach die Anrechnung eines Vorteiles dem Zweck des Schadenersatzes entsprechen und nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führen solle, gefolgt. Auf diese Rechtsprechung, die in der Lehre Zustimmung gefunden hat, kann daher verwiesen werden (JBl 1990, 801 (vgl SZ 30/7; SZ 42/12, Reischauer in Rummel2 ABGB Rz 11 zu § 1312 Harrer in Schwimann ABGB Rz 12 zum Anhang nach § 1323 f). Von dieser Rechtsprechung abzugehen bieten die Revisionsausführungen keinen Anlaß. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung liegt daher nicht vor.Zur Frage der Vorteilsausgleichung ist das Berufungsgericht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach die Anrechnung eines Vorteiles dem Zweck des Schadenersatzes entsprechen und nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führen solle, gefolgt. Auf diese Rechtsprechung, die in der Lehre Zustimmung gefunden hat, kann daher verwiesen werden (JBl 1990, 801 vergleiche SZ 30/7; SZ 42/12, Reischauer in Rummel2 ABGB Rz 11 zu Paragraph 1312, Harrer in Schwimann ABGB Rz 12 zum Anhang nach Paragraph 1323, f). Von dieser Rechtsprechung abzugehen bieten die Revisionsausführungen keinen Anlaß. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung liegt daher nicht vor.
Dies trifft auch für die Frage der Legalzession nach schweizerischem Recht zu. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Legalzession befriedigter Schadenersatzforderungen an den Versicherer nach dem Versicherungsstatut zu beurteilen ist (Schwimann in Rummel2 Rz 8 zu § 48 IPRG, Schwimann in Rummel2 Rz 7a vor § 35 IPRG mwN). Zur Frage des Regreßrechtes des Versicherers nach Art 72 schweizerisches VVG hat das Berufungsgericht die in der Schweiz existierenden Lehrmeinungen dargestellt. Das ausländische Recht wurde vom Berufungsgericht zutreffend ermittelt. Ein Verstoß gegen eine in Lehre und Rechtsprechung gefestigte Ansicht liegt ebenfalls nicht vor. Da es nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofes sein kann, einen Beitrag zur Auslegung ausländischen Rechtes zu liefern (Kodek in Rechberger Rz 3 zu § 502 ZPO), liegt ebenfalls eine vom Obersten Gerichtshof entscheidende erhebliche Rechtsfrage nicht vor (vgl EvBl 1985/172, ÖA 1992, 166, 7 Ob 617/94).Dies trifft auch für die Frage der Legalzession nach schweizerischem Recht zu. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Legalzession befriedigter Schadenersatzforderungen an den Versicherer nach dem Versicherungsstatut zu beurteilen ist (Schwimann in Rummel2 Rz 8 zu Paragraph 48, IPRG, Schwimann in Rummel2 Rz 7a vor Paragraph 35, IPRG mwN). Zur Frage des Regreßrechtes des Versicherers nach Artikel 72, schweizerisches VVG hat das Berufungsgericht die in der Schweiz existierenden Lehrmeinungen dargestellt. Das ausländische Recht wurde vom Berufungsgericht zutreffend ermittelt. Ein Verstoß gegen eine in Lehre und Rechtsprechung gefestigte Ansicht liegt ebenfalls nicht vor. Da es nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofes sein kann, einen Beitrag zur Auslegung ausländischen Rechtes zu liefern (Kodek in Rechberger Rz 3 zu Paragraph 502, ZPO), liegt ebenfalls eine vom Obersten Gerichtshof entscheidende erhebliche Rechtsfrage nicht vor vergleiche EvBl 1985/172, ÖA 1992, 166, 7 Ob 617/94).
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO, da der Kläger zutreffend auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO, da der Kläger zutreffend auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.