Die dagegen von der klagenden Partei erhobene Revision ist unzulässig im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.Die dagegen von der klagenden Partei erhobene Revision ist unzulässig im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.
Die Erhebungen über das Bestehen von Obereigentum des spanischen
Staates an freistehenden, nicht aneignungsfähigen Sachen haben
ergeben, daß darüber im entscheidungswesentlichen Zeitraum der
Sammlung der Vogeleier durch den Beklagten keine einschlägigen
gesetzlichen Bestimmungen bestanden haben. Der Auffassung des vom
Gericht zur Ermittlung des fremden Rechts bestellten
Sachverständigen, wonach der Ley de Mostrencos, welcher das
Eigentumsrecht des Staates an bestimmten Tieren begründet hatte,
durch den im Jahr 1889 eingeführten Codigo Civil derogiert wurde,
haben die von der klagenden Partei beauftragten (Privat-)Gutachter im
weiteren Verfahren nicht mehr widersprochen. Weiters wurde erhoben,
daß eine Rechtsprechung spanischer Gerichte zur Frage, ob das
spanische Recht in den hier fraglichen Zeitraum den Begriff des
Obereigentums des Staates an freistehenden, nicht aneignungsfähigen
Sachen kennt, nicht vorliegt. Eine durch die herrschende
Rechtsprechung geprägte Anwendungspraxis, auf die Bedacht genommen
werden könnte, besteht somit nicht. Aber auch eine herrschende, den
Begriff des Obereigentums bejahende Lehre konnte nicht ermittelt
werden. Die moderne Gesetzgebung Spaniens verwendet den Begriff des
Obereigentums nicht mehr. Sofern Vertreter der Rechtswissenschaft in
den jetzigen Verboten, bestimmte Tierarten zu jagen, eine
Aktualisierung der alten Jagdregalien erblicken, nunmehr allerdings
mit dem Zweck, diese Arten zu erhalten, kann noch nicht von einer
herrschenden, das Obereigentum des Staates an nicht jagdbaren Tieren
bejahenden Ansicht gesprochen werden. Demgemäß wurde das fremde Recht
von den Vorinstanzen nur unter Heranziehung geltender
Auslegungsregeln und allgemeiner Rechtsgrundsätze ermittelt. Das
Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Auslegung
des anzuwendenden fremden Rechts reicht aber für die Annahme einer
qualifizierten Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht hin
(RZ 1984/88; IPRE 2/12; ZfRV 1992/32). Der Rechtsprechung des
Revisionsgerichts kommt nämlich für die Anwendung fremden Rechts in
dessen ursprünglichen Geltungsbereich im Regelfall keinerlei
Bedeutung zu; für die Rechtsanwendung des fremden Rechts in seinen
ursprünglichen Geltungsbereich fehlt es der Rechtsprechung des
Revisionsgerichtes an der in § 502 Abs 1 ZPO zugrundegelegten
Leitfunktion. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nur dann vor, wenn
gegen Rechtsanwendungsgrundsätze des § 3 IPRG verstoßen und bei der
Entscheidung des Rechtsstreites durch die inländischen Gerichte eine
im ursprünglichen Geltungsbereich des maßgeblichen fremden Rechts in
Rechtsprechung und Lehre gefestigte Ansicht hintangesetzt wurde (NRsp
1994/103; ZfRV 1994/33). Letzteres ist hier aber nicht geschehen.
Es geht auch nicht bloß um die in der Revision hauptsächlich relevierte Frage des österreichischen internationalen Privatrechts, ob im Rahmen der Qualifikation zweiten Grades auf spanische Vorschriften des öffentlichen Rechts zurückgegriffen werden kann, enthalten doch auch diese im fraglichen Zeitraum weder ausdrücklich den Begriff des Obereigentums des Staates an freistehenden, nicht aneignungsfähigen Sachen, noch gibt es dazu eine einheitliche Anwendungspraxis.
Daß die klagende Partei im Verfahren erster Instanz die Dartuung
unterlassen hat, daß die Gebiete, in denen die Vogeleier gesammelt
wurden, im Zeitraum der Sammeltätigkeit des Beklagten zum besonders
geschützten öffentlichen Gut gezählt haben, hat bereits das
Erstgericht erkannt. In der Unterlassung von Erhebungen über die
geographische Situation dieser Gebiete kann daher kein
Verfahrensmangel liegen. Da das Berufungsgericht diesen Mangel des
Verfahrens erster Instanz bereits verneint hat, kann er im
Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden. Ebenso bildet
es - im Hinblick auf die Ausführungen zur mangelnden Erheblichkeit
der Rechtsfortbildung fremden Rechts im Sinne des österreichischen
Revisionsrechts - keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, daß
weitere Erhebungen über den Inhalt fremden Rechts durch Einschaltung des Bundesministeriums für Jusitz oder diplomatischer oder konsularischer Vertretungsbehörden nicht gepflogen wurden.
Ungeachtet des nicht bindenden Ausspruchs des Berufungsgerichtes, daß die ordentliche Revision zulässig sei, war die Revision daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision der klagenden Partei nicht hingewiesen.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf Paragraphen 40,, 50 ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision der klagenden Partei nicht hingewiesen.